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In vigore al: 21/11/2014

p) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1999, Nr. 341)
Verordnung über die Versetzung der Behindertenerzieher und -betreuer auf Planstelle

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung setzt sich zum Ziel, die Versetzung der Behindertenerzieher und -betreuer auf Planstelle unter Wahrung der Interessen der Kinder sowie der Schüler mit Behinderung zu regeln.

(2) Unter Versetzung versteht diese Verordnung sowohl die Versetzung innerhalb eines Gemeindegebietes als auch die übergemeindliche Versetzung zum Zwecke der Besetzung von Stellen auf unbestimmte Zeit.

Art. 2 (Versetzungsrangordnung)

(1) Die Behindertenerzieher und -betreuer auf Planstelle werden zwecks Versetzung sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen in eine landesweite Rangordnung eingetragen, welche nach Sprachgruppen und Berufsbildern getrennt erstellt wird.

(2) Die Eintragung von Amts wegen erfolgt in folgenden Fällen:

  • a)  bei Stellenverlust,
  • b)  bei unüberwindbaren Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz.

(3) Die Eintragung auf Antrag des Betroffenen kann nach mindestens dreijähriger Erziehungsarbeit an ein und demselben Kind oder Schüler oder Dienstsitz erfolgen, sofern der Antrag um Versetzung bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. Juli des jeweiligen Jahres eingereicht oder bis zu diesem Datum eingeschrieben abgeschickt wird.

(4) Wer einem betreuten Kind oder Schüler zwecks Wahrung der mindestens dreijährigen erzieherischen Kontinuität in ein angrenzendes Gemeindegebiet folgt und wer nach Ablauf der dreijährigen erzieherischen Kontinuität mit dem gleichen Kind oder Schüler weitermachen oder die gleiche Dienststelle beibehalten möchte, braucht nicht um Eintragung in die Versetzungsrangordnung anzusuchen, sondern reicht nur ein entsprechendes Gesuch bis zu dem unter Absatz 3 angeführten Termin ein.

(5) Die Versetzungsrangordnung wird vom Direktor der Personalabteilung genehmigt und mindestens zehn Tage vor dem Datum, an welchem die Stellenwahl stattfindet, an der Amtstafel der Personalabteilung und den Amtssitzen der betroffenen Schulämter veröffentlicht. Die Rangordnung ist unmittelbar anwendbar.

Art. 3 (Kriterien, nach denen die Rangordnung erstellt wird)

(1) Die Rangordnung wird nach den Bewertungskriterien gemäß Anlage 1 erstellt.

(2) Wer eine Stelle verloren hat, erhält in der Rangordnung absoluten Vorrang.

Art. 4 (Verfügbare Stellen)

(1) Für die Versetzung verfügbar sind:

  • a)  die Stellen von Bediensteten, welche nicht die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erfüllen,
  • b)  die Stellen der Jahresbeauftragten und -supplenten mit den vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen, welche nach einer mindestens dreijährigen Erziehungsarbeit am selben Kind oder Schüler oder an derselben Dienststelle nicht die Zuteilung der von ihnen besetzten Stelle beantragen,
  • c)  sonstige Stellen auf unbestimmte Zeit.

(2) Jahresbeauftragte, welche die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können vor Beendigung der dreijährigen Erziehungsarbeit am selben Kind oder Schüler durch Bedienstete auf Planstelle, die ihre Stelle verloren haben, verdrängt werden, sofern der zuständige Dienst die Versetzung vom erzieherischen Standpunkt aus für richtig hält. Die Entscheidung der zuständigen Dienststelle ist endgültig.

Art. 5 (Durchführung der Versetzungen)

(1) Bei der jährlichen Stellenwahl rangieren die Versetzungen des Personals auf Planstelle vor der Vergabe von Jahres- und Ersatzaufträgen.

(2) Die Stellenwahl erfolgt unter Einhaltung derselben Vorschriften, welche für die Erteilung der Jahresaufträge und -supplenzen gelten.

(3) Sind im Jahresplan für die Schulintegration für die Besetzung von Stellen besondere berufliche Qualifikationen vorgesehen, so werden in der Reihenfolge der Rangordnung nur jene Bewerber in Betracht gezogen, die diese Qualifikationen besitzen.

Art. 6 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1995, Nr. 31, ist aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 1.

Art. 7 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage 1
Bewertungskriterien für die Erstellung der Rangordnung gemäß Artikel 3

(1) Für die Erstellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Rangordnung werden auf Antrag folgende Punkte vergeben:

  • a)  für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten laut Buchstaben b), c) und d): 6 Punkte
  • b)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte
  • c)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte
  • d)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte
  • e)  für jedes Jahr effektiven Dienstes: 1 Punkt

(2) Bei Punktegleichheit wird der Bewerber vorgezogen, dem die meisten Punkte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zuerkannt wurden, und nachgeordnet der Bewerber mit dem längsten effektiven Dienstalter.

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