Kundgemacht im A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.
(1) Bei der jährlichen Stellenwahl rangieren die Versetzungen des Personals auf Planstelle vor der Vergabe von Jahres- und Ersatzaufträgen.
(2) Die Stellenwahl erfolgt unter Einhaltung derselben Vorschriften, welche für die Erteilung der Jahresaufträge und -supplenzen gelten.
(3) Sind im Jahresplan für die Schulintegration für die Besetzung von Stellen besondere berufliche Qualifikationen vorgesehen, so werden in der Reihenfolge der Rangordnung nur jene Bewerber in Betracht gezogen, die diese Qualifikationen besitzen.