Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 1994, Nr. 40, ist aufgehoben.
Diese Durchführungsverordnung ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.