Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Dem Gesuch um Ermächtigung aufgrund der UVP für Pläne und Programme ist die UVS beizulegen, die folgendes beinhalten muß:
(2) Gleichzeitig mit der für die einzelnen Planungsinstrumente von den einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Veröffentlichung müssen die zuständigen Abteilungen für öffentliche Einsichtnahme der UVS sorgen.