In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. März 1999, Nr. 131)
Verordnung über den Auszahlungsdienst "remote banking"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. April 1999, Nr. 17.

Art. 1 (Eröffnung von Konten)

(1) Für die Zahlungen des Direktors des Ökonomats des Landes und der bevollmächtigten Beamten des Gehaltsamtes und des Gehaltsamtes für Lehrpersonal wird beim Schatzmeister die Eröffnung eigener auf das Land lautender Konten gewährt.

Art. 2 (Der Direktor des Ökonomats des Landes)

(1) Der Direktor des Ökonomats des Landes kann auf das Bankkonto laut Artikel 1 Gutschriften mit den Verfügbarkeiten seines Kassenfonds vornehmen.

Art. 3 (Die bevollmächtigten Beamten)

(1) Die bevollmächtigten Beamten können zugunsten des Bankkontos laut Artikel 1 mit den Verfügbarkeiten der zu ihren Gunsten gewährten Krediteröffnungen Gutschriften vornehmen.

Art. 4 (Die Ausgaben)

(1) Über die mit dem Dienst des "remote banking" verbundenen Ausgaben erstellt der Schatzmeister alle drei Monate Abrechnungen und vergütet sie zusammen mit den Kleinausgaben des Schatzamtsdienstes.

Art. 5 (Anweisungen)

(1) Das Landesamt für Finanzaufsicht legt die Modalitäten der Nutzung des Dienstes fest.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.