In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. September 1998, Nr. 281)
Prüfungsprogramme für die Lehrabschluß- bzw. Gesellenprüfungen für die Lehrberufe: Tischler, Zimmerer, Schlosser und Schmiede, Spengler, Maurer, Fliesenleger, Maler und Lackierer, Damenschneider und Herrenschneider

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Die Gesellenprüfung für den Lehrberuf Tischler besteht aus zwei Teilen:

1. einer praktischen Prüfung, und diese aus

  • a)  dem Gesellenstück,
  • b)  den Arbeitsproben - Gesellenprüfung;

2. dem Fachgespräch (Dauer ca. 30 Minuten pro Kandidat).

1) Praktische Prüfung:

a) Das Gesellenstück

Das Gesellenstück muß der Prüfungskandidat im Lehrbetrieb völlig selbständig anfertigen und grundsätzlich drei Tage vor Beginn der praktischen Prüfung in die Berufsschule bringen. Dem Gesellenstück müssen eine vollständige Materialliste, eine Kalkulation bis zum Verkaufspreis und die Werkzeichnung beigelegt werden.

Auswahl des Gesellenstückes:
Das Gesellenstück soll möglichst dem Tätigkeitsbereich entnommen werden, in dem der Lehrling vorwiegend ausgebildet wurde. Somit ist ein Möbelstück, eine Tür oder ein Fenster möglich. Die Gesellenstücke müssen eine spezielle Anfertigung sein und nicht nur einer Standardausführung gleichen. Kreative und individuelle Gestaltung sollen angestrebt werden.

Entwurfs- und Werkzeichnung zum Gesellenstück:
Die Gestaltung des Gesellenstückes erfolgt nach eigenen Entwürfen des Lehrlings in Zusammenarbeit mit dem Lehrmeister und dem Fachlehrer.

Die Entwurfszeichnung kann im Maßstab 1:10 oder 1:20 auf DIN A4 oder DIN A3 gezeichnet werden und muß folgende Details enthalten:

  • 1.  Vorder-, Seitenansicht und Draufsicht;
  • 2.  Holzart, Verbindungen, Beschlägeart und Oberflächenbehandlung sind schriftlich anzugeben, wobei diese nicht bindend für die Werkzeichnung sind;
  • 3.  eine gezielte Benennung des Werkstückes;
  • 4.  Unterschrift des Lehrmeisters und des Kandidaten.

Die Entwurfszeichnung ist spätestens zwei Monate vor der Prüfung beim zuständigen Berufsschullehrer abzugeben und wird von diesem und dem Lehrherrn gegengezeichnet.

Die Werkzeichnung oder Teilschnittzeichnung muß im Maßstab 1:1 auf weißem Zeichenpapier oder auf Transparentpapier (Diamantpapier) mit Bleistift oder Tusche angefertigt werden. Linienführung, Symbole, Zeichensetzung und Bemaßung sind nach DIN 919 zu setzen.

Folgende Details müssen in der Werkzeichnung enthalten sein:

  • -  Vertikalschnitt (Höhenschnitt)
  • -  Horizontalschnitt (Querschnitt)
  • -  Frontalschnitt
  • -  genaue Maß-, Materialangaben und Oberflächenbehandlung
  • -  Vermerk des Lehrmeisters mit Unterschrift und Stempel
  • -  Unterschrift des Prüfungskandidaten

Fehlerhafte und unvollständige Zeichnungen werden von der Prüfungskommission nicht ergänzt.

Werkstoffe: Neben der Verwendung von Vollholz ist der Einsatz von Trägerplatten möglich, wobei durch einen fachgerechten Kantenschutz das Plattenmaterial verdeckt werden muß.

Konstruktion: Alle Verbindungen sind materialgerecht und nach einem gesunden, handwerklichen Empfinden herzustellen. Schubladen bis zur Normalgröße erhalten grundsätzlich Schwalbenschwanzzinken.

Oberflächenbehandlung: Jede Art und Technik der Oberflächenbehandlung dürfen verwendet werden, wobei umweltfreundlichen Mitteln der Vorzug zu geben ist.

Bewertungskriterien für das Gesellenstück:
- Werkzeichnung

- Materialliste und Kalkulation

- Verleimter Korpus bzw. Blendrahmen u.ä.

- Materialauswahl

- Maßgenauigkeit nach Werkzeichnung

- Schubladen, Züge und Paßstücke

- Verbindungen - Richtigkeit und Sauberkeit

- Auswahl und Anbringen der Beschläge

- Oberfläche

- Gesamtbild

Für jedes Kriterium sind maximal 10 Punkte zu vergeben, also insgesamt 100 Punkte. Die Bewertung erfolgt mit Noten, die von 4 bis 10 reichen, wobei auch Zwischenhoten gegeben werden können.

Umsetzung der Punkte in Noten:

100 Punkte = Note 10

90 Punkte = Note 9

80 Punkte = Note 8

70 Punkte = Note 7

60 Punkte = Note 6

50 Punkte = Note 5

40 Punkte und weniger = Note 4

Die negative Beurteilung des Gesellenstückes bewirkt den Ausschluß vom restlichen Teil der Prüfung.

b) Arbeitsproben - Gesellenprüfung

Dieser Teil der praktischen Prüfung wird unter Aufsicht der Prüfungskommission in 12 Stunden (1 1/2 Tage) abgenommen.

Die Prüfungsaufgabe und der Prüfungsort werden dem Kandidaten bei der Einladung zur Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsarbeit – Arbeitsprobe wird von der Prüfungskommission bestimmt. Alle Kandidaten derselben Prüfungssession, die vor derselben Prüfungskommission antreten haben die gleiche Prüfungsarbeit zu machen.

Der Kandidat hat zur Prüfung in der vorschriftsmäßigen Arbeitskleidung zu erscheinen, das Material und das geeignete Werkzeug mitzubringen.

Bewertungskriterien:

  • -  Materialauswahl
  • -  Ordnung und Handhabung der Werkzeuge und der Maschinen
  • -  Maßgenauigkeit nach Zeichnung
  • -  Verleimter Rahmen bzw. Korpus
  • -  Genauigkeit - Schubladen, Züge, Paßstücke
  • -  Verbindungen-Richtigkeit, Sauberkeit
  • -  Auswahl und Anbringen der Beschläge
  • -  Oberfläche
  • -  Gesamtbild
  • -  Zeiteinteilung und rationelle Arbeitsweise

Für jedes Kriterium sind wie beim Gesellenstück maximal 10 Punkte zu vergeben. Die Bewertung erfolgt mit Noten. Sie reichen von 4 bis 10, wobei auch Zwischennoten gegeben werden können. Die Umsetzung der Punkte in Noten erfolgt wie beim Gesellenstück.

Weist das Gesellenstück oder das Prüfungsstück grobe, fachliche Fehler auf, erteilt die Prüfungskommission trotz positiver Teilnoten eine negative Endbeurteilung. Sie muß dies dem Prüfling gegenüber begründen.

Ist das Gesellenstück positiv, die Arbeitsprobe aber negativ, wird der Prüfling nicht zum Fachgespräch zugelassen; die positive Note für das Gesellenstück kann aber anerkannt werden.

Die praktische Gesellenprüfung gilt als bestanden, wenn das Gesellenstück und die Arbeitsproben -Gesellenprüfung positiv sind.

Die Endnote der praktischen Gesellenprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung von Gesellenstück und Arbeitsproben - Gesellenprüfung und kann auch mit Kommastellen angegeben werden. 2)

2) Fachgespräch (Dauer ca. 30 Minuten):

Zum Fachgespräch ist zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. Das Fachgespräch geht von der praktischen Prüfung aus und beinhaltet Fragen aus folgenden Fächern: Fachrechnen, Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Fachzeichnen.

Zum Fachgespräch sind die Unterlagen der Abschlußklasse mitzubringen.

Wer die praktische Prüfung und das Fachgespräch bestanden hat, hat die Gesellenprüfung bestanden und erhält ein Prüfungszeugnis und den Gesellenbrief.

Wer das Fachgespräch nicht besteht, dem bleibt die bestandene praktische Prüfung erhalten, er braucht nur das Fachgespräch zu wiederholen.

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Dezember 1998, Nr. 50.

2)

Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 6. Juni 2005, Nr. 22.