Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1998, Nr. 46.
(1) Ohne vorhergehende Genehmigung oder Meldung kann das Gastlokal um zwei Stunden später geöffnet sowie um zwei Stunden früher geschlossen werden, als die allgemeinen Öffnungszeiten lauten.
(2) Tagsüber kann der Betrieb für zwei Stunden geschlossen werden.
(3) Vorgenannte Abweichungen treffen jedoch nicht für jene Gastlokale zu, welche aufgrund einer eigenen Genehmigung Sonderöffnungszeiten haben.