Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1998, Nr. 46.
(1) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jederzeit eine verkürzte Betriebszeit angeordnet werden.
(2) Die bereits mit der Betriebslizenz festgesetzte Sperrstunde bleibt aufrecht und kann entweder auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden.