Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1998, Nr. 46.
(1) Die Schank- sowie Speisebetriebe öffnen um 6.00 Uhr und schließen um 1.00 Uhr. Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr und schließen um 3.00 Uhr.
(2) Am Unsinnigen Donnerstag, am Faschingsdienstag, am 14. August und am 31. Dezember können die vorhin aufgezählten Gastbetriebe bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben.
(3) Tanzlokale, die als "Night Club" eingestuft sind, können täglich bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben.