Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.
(1) Die Bediensteten des für Gewässernutzung zuständigen Landesamtes der Abteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Sonderbetriebes Sanitätseinheit und der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz üben die Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes und dieser Durchführungsbestimmung aus.