In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 7 (Schlußbestimmungen)

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 müssen die Beitragsgesuche, die sich auf Bereitstellungen im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1997 beziehen, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung eingereicht werden.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.