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In vigore al: 21/11/2014

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 2 (Zulässige Ausgabe)

(1) Bei Neuanlagen gelten als zulässige Ausgaben für die Beitragsvergabe die konventionellen Baukosten, wie sie mit der vom Artikel 29 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, vorgesehenen Formel errechnet werden.

(2) Für jene Vorhaben, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird die zulässige Ausgabe auf Grund der Planungsunterlagen sowie eines ausführlichen Kostenvoranschlages erhoben. Sie darf jedoch nicht über den konventionellen Baukosten einer Neuanlage nach Absatz 1 liegen und muß mindestens fünf Prozent davon ausmachen.

(2/bis) Für die Seilbahnanlagen der ersten Kategorie beträgt die erforderliche Mindestinvestition für einen Beitrag 2,5 Prozent der konventionellen Baukosten einer Neuanlage nach Absatz 1. 2)

(3) Vorhaben, die zur Gänze oder teilweise mit Leasingverträgen verwirklicht werden, können zum Beitrag zugelassen werden. 3)

2)

Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 1.

3)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Jänner 2006, Nr. 1.