(1) 1. Die Familien, die den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den entsprechenden Kosten in jenem Ausmaß, das sich durch die Anwendung der Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ergibt und zwar auch dann, wenn der Dienst nicht innerhalb des Territoriums der eigenen Gemeinde erbracht wird, in der sich die betreffende Familie ständig aufhält. Die tarifbegünstigten Stunden sind maximal 160 Stunden im Monat. Die Eingewöhnungszeiten fallen auch im Rahmen der maximal begünstigten 160 Stunden im Monat unter die Tarifbegünstigung.
(2) Dem Antrag auf Tarifbegünstigung muss eine Kopie der von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung, welche die Beziehung zwischen der Familie und der/dem Tagesmutter/Tagesvater regelt, beigelegt werden.
(3) Der Mindeststundentarif zu Lasten der Nutzer des Dienstes beträgt Euro 0,90 und der Höchststundentarif Euro 3,65 für das erste Jahr der Anwendung.
(4) In der weiteren Folge wird der Mindest- und Höchststundentarif jährlich im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden von der Landesregierung im Rahmen des Beschlusses der Tagsätze und Tarife der Sozialdienste festgelegt. 5)