In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

h) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. November 1997, Nr. 381)
Durchführungsverordnung über die Gewährung von Beiträgen für Ausgleichsfonds der Fürsorgeeinrichtungen nach Artikel 23/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1997, Nr. 58.

Art. 1 (Interessierte Körperschaften)

(1) Zur Finanzierung zugelassen sind Körperschaften und Vereinigungen, die ohne Gewinnstreben in der Provinz tätig sind und auf der Grundlage ihres Statuts die Interessen der Alters- und Pflegeheime sowie der Fürsorgeeinrichtungen wahrnehmen, die von öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen geführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Körperschaften und Vereinigungen können bei der Landesabteilung Sozialwesen um die Gewährung von Beiträgen ansuchen, wenn sie im Besitze folgender Voraussetzungen sind:

  • a)  Führung eines Ausgleichsfonds zur Abdeckung der außerordentlichen Ausgaben für das Personal der öffentlichen Alters- und Pflegeheime sowie der von öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen geführten Fürsorgeeinrichtungen, mit eigenem Einnahme- und Ausgabenkapitel im Haushalt und eigenem zweckgebundenem Bankkonto;
  • b)  Einrichtung einer Kontrollkommission, welche die korrekte Verwaltung des Fonds überprüft und eine obligatorische Stellungnahme über den Ausgabenvoranschlag und die Jahresabschlussrechnung abgibt. Die Kommission kann außerdem Inspektionen durchführen. Sie besteht aus einer Person in Vertretung der Landesregierung, die den Vorsitz führt, zwei Personen in Vertretung des Südtiroler Gemeindenverbandes und zwei Personen in Vertretung des Verbandes der Altersheime Südtirols;
  • c)  Fondsreglement, in dem die Fondseinzahlungen der Alters- und Pflegeheime sowie der Fürsorgeeinrichtungen, die von öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen geführt werden, die entsprechenden Fondszahlungen und die sonstige Finanzgebarung des Fonds geregelt sind. 2)
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 22. Mai 2006, Nr. 25.

Art. 2 (Zugelassene Ausgaben)

(1) Zur Finanzierung zugelassen sind folgende außerordentliche Ausgaben:

  1. Lohnfixkosten welche durch die Aufnahme von Ersatzpersonal für Bedienstete entstehen, die aus folgenden Gründen abwesend sind:
    1. Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub,
    2. Elternurlaub,
    3. Wartestand für Bedienstete mit Kindern,
    4. Freistellung aus Erziehungsgründen,
    5. bezahlter Wartestand für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen.
  2. die Ausgaben welche im Rahmen der Inanspruchnahme des von den Kollektivverträgen vorgesehenen psychophysischen Erholungsurlaubes entstehen, beschränkt auf den Urlaub welcher vor 1.1.2012 angereift ist;
  3. die Ausgaben für die Auszahlung der Abfertigung.

(2) Die Verwaltung der Geldmittel für die verschiedenen außerordentlichen Ausgaben laut Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Ausgleichsfonds getrennt. 3)

3)
Art. 2 wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 19. November 2002, Nr. 47, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. November 2011, Nr. 40, so ersetzt.

Art. 3 (Gesuchstellung)

(1) Die interessierten Körperschaften reichen bei der Abteilung Sozialwesen bis zum 31. März eines jeden Jahres das Gesuch um Beitragsgewährung ein.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  das Statut,
  • b)  das Fondsreglement,
  • c)  der Kostenvoranschlag,
  • d)  der Finanzierungsplan,
  • e)  der Abschlussbericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit,
  • f)  die Abschlussrechnung der Ausgaben des Vorjahres.

(3) Die Landesregierung gewährt einen Beitrag von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben. Sollten die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, werden die Beiträge proportional gekürzt.

(4) Die Überweisung der Finanzierung erfolgt in zwei Raten. 4)

4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 19. November 2002, Nr. 47.

Art. 3/bis (Überschüsse)

(1) Der eventuelle Verwaltungsüberschuß des Ausgleichsfonds wird seitens der Körperschaft und Vereinigungen fortgeschrieben und im darauffolgenden Jahr auf das entsprechende Kapitel laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) übertragen.

(2) Bei der Berechnung der Finanzierung des Landes und der Trägerkörperschaften für das darauffolgende Jahr wird dieser Überschuß entsprechend berücksichtigt und von den zu gewährenden Zuweisungen abgezogen. 5)

5)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. November 1998, Nr. 34.

Art. 4 (Übergangsbestimmung)

(1) Im ersten Anwendungsjahr ist das Ansuchen an die Landesverwaltung seitens des Trägers innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung vorzulegen.

(2) Die außerordentlichen Ausgaben werden für das im Artikel 2 angeführte Personal ab 1. Jänner 1997 berücksichtigt, welches ab 1. Jänner 1997 ersetzt worden ist.

(2/bis) Die außerordentlichen Ausgaben laut Absatz 1 Buchstabe b) Artikel 2 sind ab 1. Jänner 1998 zugelassen. 6)

(3) Im ersten Anwendungsjahr erheben die im Artikel 1 genannten Körperschaften oder Vereinigungen die Anzahl der am 1. Jänner 1997 effektiv als Ersatz, für das im Wartestand befindliche Personal, aufgenommenen Bediensteten und schätzt auf dieser Grundlage die voraussichtlichen Kosten für das Jahr 1997.

(4) Im ersten Anwendungsjahr erheben die öffentlichen Fürsorgekörperschaften und -anstalten die voraussichtlichen Kosten, die sich aus der Abfertigung ihrer eigenen Angestellten ergeben, zum Zwecke der Feststellung der Finanzierungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b). Das entsprechende Ansuchen ist innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Dekretes vorzulegen. 7)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

6)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 31. Juli 1998, Nr. 21.
7)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 31. Juli 1998, Nr. 21.
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