Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Kindergarten- und Schuldirektoren errichten, eventuell auch gemeinsam, spätestens fünf Tage vor dem Wahltermin ein Wahlamt oder mehrere Wahlämter, wobei für alle Kategorien das Wahlgeheimnis zu gewährleisten ist.8)
(2)Jedes Wahlamt setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Stimmenzählern zusammen, von denen einer Sekretär ist.
(3)Die Mitglieder des Wahlamtes müssen einer Wählerkategorie angehören und das Wahlrecht für diesen Sitz haben.
(4)Der Direktor ernennt die Mitglieder des Wahlamtes. Falls ein Wahlamt von mehreren Direktoren gemeinsam errichtet wird, erfolgt die Ernennung einvernehmlich. 9)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.