(1) In Anwendung des Landesgesetzes vom 20. Februar 1970, Nr. 4, das die Kreditbeihilfe für selbstbebauende Übernehmer geschlossener Höfe regelt, wird jener landwirtschaftliche Betrieb als Bergbauernbetrieb angesehen, der besonders erschwerte Bedingungen aufweist.
(2) Ein Bergbauernbetrieb weist im Sinne dieser Durchführungsverordnung erschwerte Bedingungen auf, wenn ihm aufgrund der Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse, der Art der Zufahrt und der Hanglage mindestens 30 Punkte laut den Kriterien zuerkannt werden können, die in den Beilagen A), B) und C) dieser Durchführungsverordnung angeführt sind.
(3) Zur Festlegung der Erschwernispunkte, die den einzelnen Landwirtschaftsbetrieben zuerkannt werden, bedient sich das Landesamt für bäuerliches Eigentum der bei den Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft geführten Höfedatei.