In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

i) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 3. Juni 1997, Nr. 191)
Verordnung betreffend die Gewährung von Beiträgen für Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen an jene in der Provinz ansässigen Personen, die sich gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1996, Nr. 15, zum Zwecke der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in eine andere Provinz Italiens oder ins Ausland begeben.

(2) Die Beiträge haben den Zweck, teilweise die Kosten, die durch den Bildungsaufenthalt entstehen, abzudecken, wie insbesondere Fahrtspesen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Auslagen für Bücher und didaktisches Material sowie Schul- und Kursgebühren. Dabei werden nur jene Kosten und Auslagen berücksichtigt, die mit dem Bildungsaufenthalt unmittelbar zusammenhängen und für die Erreichung des Bildungsziels notwendig und vertretbar sind.

Art. 2 (Beurteilungs- und Bemessungskriterien)

(1) Die Beiträge des Landes sind unter Berücksichtigung der im Absatz 2 angeführten Kriterien so zu bemessen, daß nicht weniger als 20% und nicht mehr als 80% der als notwendig und vertretbar anerkannten Kosten abgedeckt werden.

(2) Bei der Bemessung des Beitrages sind im einzelnen zu berücksichtigen:

  • a)  die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers und der Personen, die mit diesem im ersten Grad verwandt sind,
  • b)  die Bedeutung des Bildungsergebnisses für die wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Interessen des Landes.

(3) Die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation gemäß Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt auf der Grundlage der im Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Steuererklärungen. Kein Anspruch auf einen Beitrag besteht, wenn das obere Vermögens- bzw. Einkommenslimit, welches für die Schulfürsorge gilt, überschritten wird.

(4) Das wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Interesse des Landes gemäß Absatz 2 Buchstabe b) hat die Beratungskommission laut Artikel 9 des Gesetzes (im folgenden Beratungskommission genannt) nach eigenem Ermessen und auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Darstellung der Bildungsinitiative und -ziele zu bewerten. Das Vorhandensein eines Mindestinteresses in diesem Sinne ist Voraussetzung für die Gewährung eines Beitrages.

Art. 3 (Verfahren)

(1) Der Antrag an die Abteilung Handwerk hat eine detaillierte Beschreibung der Bildungsinitiative sowie der angestrebten Bildungs- und Berufsziele zu enthalten und ist zu versehen mit:

  • a)  einer umfassenden Kostenaufstellung,
  • b)  der letzten Einkommenssteuererklärung sowie der Erklärung für die Gemeindesteuer auf Liegenschaften des Antragstellers und seiner Verwandten ersten Grades,
  • c)  der Wohnsitzbescheinigung des Antragstellers oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15.

(2) Die Abteilung Handwerk überprüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und formale Richtigkeit, holt im Bedarfsfall bei der jeweils fachlich kompetenten Abteilung ein Gutachten über gleichwertige oder ähnliche Bildungsangebote im Lande ein und leitet ihn an das Sekretariat der Beratungskommission weiter.

(3) Nach Beendigung des Bildungsaufenthaltes sind der zuständigen Abteilung Nachweise über den Bildungserfolg sowie eine vollständige Spesen- und Auslagendokumentation vorzulegen. Diese bilden zusammen mit dem Gutachten der Beratungskommission die Grundlage für die Genehmigung und Auszahlung des Beitrages.

(4) Als Nachweis des Bildungserfolges laut Absatz 3 sind Besuchsbestätigungen, Prüfungszeugnisse oder andere Bescheinigungen vorzulegen, die über das Bildungsergebnis Aufschluß geben. Die Beratungskommission legt bei der Begutachtung des Antrages fest, auf welche Weise der Bildungserfolg zu belegen ist. Sie kann außerdem im nachhinein die Kürzung oder völlige Streichung des Beitrages beschließen, wenn der erwartete Bildungserfolg aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nur teilweise erreicht wurde bzw. gänzlich ausblieb.

(5) Der Antrag auf einen Beitrag kann ausnahmsweise auch nach Abschluß der Bildungsinitiative vorgelegt werden, wenn dies vom Antragsteller einleuchtend begründet wird. In diesem Falle sind dem Antrag die für die endgültige Genehmigung und Auszahlung des Beitrages erforderlichen Unterlagen beizuschließen.

Art. 4 (Begutachtung der Anträge)

(1) Die Beratungskommission hat die meritorische Prüfung der Anträge auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 2 vorzunehmen und ein Gutachten über die Vergabe und die Höhe des Beitrages abzugeben. Das Gutachten ist dem Antragsteller von der zuständigen Abteilung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Im Rahmen ihrer Überprüfung hat die Beratungskommission auch festzustellen, ob es im Lande Bildungsangebote gibt, die von Inhalt und Qualität her jenem entsprechen, welches Gegenstand des Antrages ist. Wenn gleichwertige Bildungsangebote im Lande vorhanden sind, so ist kein Beitrag zu gewähren. Gibt es hingegen Angebote, die zwar nicht gleichwertig, aber dennoch ähnlich sind, so ist dies bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen.

(3) Die Sitzungen der Beratungskommission werden in regelmäßigen Zeitabständen von ihrem Vorsitzenden einberufen. Diese Zeitabstände sind so festzulegen, daß die zu begutachtenden Anträge nicht länger als 60 Tage unerledigt bleiben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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