Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.
(1) Die Beiträge des Landes sind unter Berücksichtigung der im Absatz 2 angeführten Kriterien so zu bemessen, daß nicht weniger als 20% und nicht mehr als 80% der als notwendig und vertretbar anerkannten Kosten abgedeckt werden.
(2) Bei der Bemessung des Beitrages sind im einzelnen zu berücksichtigen:
(3) Die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation gemäß Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt auf der Grundlage der im Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Steuererklärungen. Kein Anspruch auf einen Beitrag besteht, wenn das obere Vermögens- bzw. Einkommenslimit, welches für die Schulfürsorge gilt, überschritten wird.
(4) Das wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Interesse des Landes gemäß Absatz 2 Buchstabe b) hat die Beratungskommission laut Artikel 9 des Gesetzes (im folgenden Beratungskommission genannt) nach eigenem Ermessen und auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Darstellung der Bildungsinitiative und -ziele zu bewerten. Das Vorhandensein eines Mindestinteresses in diesem Sinne ist Voraussetzung für die Gewährung eines Beitrages.