Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.
(1) Die Arbeitskleidung wird dem Personal auf Antrag zugewiesen; es ist verpflichtet, die bezogenen Kleidungsstücke zu tragen. Die von den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene Schutzkleidung und Schutzausrüstung stehen von Rechts wegen zu und werden von Amts wegen zugewiesen; das Tragen derselben ist Pflicht.
(2) Die Arbeits- sowie die Schutzkleidung sind mit dem Abzeichen der Landesverwaltung versehen.
(3) In den Bauhöfen, Werkstätten, Anlagen, Lagern, Labors und anderen Arbeitsstätten werden außer der Schutzkleidung Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke für spezifische oder besonders beschwerliche Arbeiten bereitgestellt.