In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

k) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 471)
Verordnung über die Regelung der Errichtung und der Durchführung der Fachhochschule für Gesundheitsberufe

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.

Art. 1 (Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe (in der Folge Fachhochschule genannt) wird im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, errichtet; im Rahmen dieser Fachhochschule werden Lehrgänge für folgende Berufsbilder eingeführt:

  • a)  Fachkraft für Diätetik,
  • b)  Physiotherapeut,
  • c)  Dentalhygieniker,
  • d)  Krankenpfleger/-in,
  • e)  Logopäde,
  • f)  Orthoptiker Ophthalmologie-Assistent,
  • g)  Hebamme/Entbindungshelfer/-in, 2)
  • h)  Fußpfleger/-in,
  • i)  Gehörmeßtechniker,
  • j)  Techniker für Gehörprothesen,
  • k)  medizinisch-technischer Assistent,
  • l)  Techniker für Neurophysiopathologie,
  • m)  Orthopädietechniker,
  • n)  medizinisch technischer Radiologieassistent, 3)
  • o)  Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten,
  • p)  Sanitätsassistent,
  • q)  pädiatrischer Krankenpfleger,
  • r)  Techniker der Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeitsplatz. 4)

(2) Die Ausbildung muß neben einer angemessenen theoretischen Vorbereitung eine entsprechende praktische Unterweisung gewährleisten, wobei allfällige vom Staat oder von der Europäischen Union erlassenen Vorschriften maßgebend sind. Die Lehrgänge haben eine Dauer von drei Jahren und schließen mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung berechtigt zur Eintragung in die entsprechenden Berufsverzeichnisse im Sinne von Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben.

(3) Der Student muß im Zuge des Lehrgangs die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgegebenen theoretischen und praktischen Lehrziele erreichen; er muß ferner die Fähigkeit erwerben, sich ständig auf dem laufenden zu halten, sein Verhalten einzuschätzen sowie Forschungstätigkeit zu betreiben.

(4) Die Lehrgänge werden gemäß den Protokollen über Vereinbarungen, die allfällig mit Universitäten abgeschlossen wurden, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes sowie in anerkannten privaten Einrichtungen durchgeführt.

(5) Nachweise für im In- oder Ausland besuchte Lehrgänge werden nur dann anerkannt, wenn der entsprechende theoretische und praktische Unterricht gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 1990, Nr. 341, als gleichwertig gilt; die Anerkennung kann außerdem aufgrund der Abkommen erfolgen, die allfällig im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, mit in- oder ausländischen Universitäten abgeschlossen wurden.

(6) Die Anzahl der Studienplätze für jeden Lehrgang wird gemäß den Angaben des Landesbildungsplans mit Dekret des Landesrates für Gesundheitswesen jeweils bis 30. April festgelegt.

(7) Zur Prüfung für die Zulassung zu den Lehrgängen des ersten Studienjahrs können Absolventen einer fünfjährigen Oberschule antreten. Bedingung für die Zulassung zur Fachhochschule ist das Bestehen einer schriftlichen Prüfung, für die höchstens 70 Prozent der insgesamt verfügbaren Punkte vergeben werden können; für die Endnote des Reifezeugnisses können höchstens 30 Prozent der insgesamt verfügbaren Punkte vergeben werden. Vor der endgültigen Aufnahme werden die Bewerber einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen. 5)

(8) Theoretische Fächer werden nur von Dozenten an in- oder ausländischen Hochschulen oder an gleichwertigen Einrichtungen unterrichtet. Dozenten, die nicht an der Hochschule, sondern beim Landesgesundheitsdienst, beim nationalen oder beim ausländischen Gesundheitsdienst tätig sind, werden jährlich vom Direktor der Fachhochschule auf Vorschlag der Studienkommission des jeweiligen Lehrgangs und nach Einholen der Erlaubnis der entsprechenden Dienststelle ernannt. Für den Unterricht der nichtmedizinischen Fächer kann die Studienkommission des Lehrgangs auch besonders qualifizierte Personen vorschlagen, die nicht dem Sanitätsdienst angehören.

(9) Mit der Verwaltung der Fachhochschule ist ein Direktor betraut, der gesetzlicher Vertreter der Fachhochschule ist und dem ferner die finanzielle Gebarung und die Personalführung obliegen.

(10) Der Direktor der Fachhochschule wird von der Landesregierung namhaft gemacht, wenn die Fachhochschule unmittelbar vom Land geführt wird, oder vom Träger, wenn mit der Führung besonders geeignete öffentliche oder private Körperschaften betraut werden, und zwar mittels Abkommen, in dem auch die Finanzierungsmodalitäten festgehalten sind.

(11) Organe des Lehrgangs sind:

  • a)  die Studienkommission, die aus allen Dozenten des Lehrgangs und einem Vertreter der Studenten zusammengesetzt ist und der die Koordinierung des theoretischen Unterrichts obliegt, 6)
  • b)  der Koordinator des Unterrichts, der die Oberaufsicht über die Lehrtätigkeiten hat,
  • c)  der Koordinator des praktischen Unterrichts.

(12) Der Koordinator des praktischen Unterrichts wird unter Berücksichtigung des aus dem Curriculum hervorgehenden Ausbildungsniveaus ernannt, wobei die im einschlägigen Berufsbild erworbene Ausbildung maßgebend ist. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre; er trägt die Verantwortung für den praktischen Unterricht und für die Koordination dieses Bereichs mit dem theoretischen Unterricht, organisiert die zusätzlichen Tätigkeiten, teilt die Tutoren zu (wobei er die Supervision übernimmt) und gewährleistet den Zugang der Studenten zu den Einrichtungen für den praktischen Unterricht.

(13) Der Koordinator der theoretisch-wissenschaftlichen Fächer wird auf Vorschlag der Studienkommission namhaft gemacht. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. 7)

(14) Der Vertreter der Studenten in der Studienkommission wird von den Studenten des Diplomlehrganges jährlich am Beginn des akademischen Jahres gewählt. Er hat eine beratende Befugnis ohne Stimmrecht. 8)

2)

Durch Art. 1 des D.LH. vom 21. August 1998, Nr. 22, wurde in jedem Teil der Verordnung die Bezeichnung "Geburtshelfer/in" durch die Bezeichnung "Hebamme/Entbindungshelfer/in" ersetzt.

3)

Buchstabe n) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Mai 1997, Nr. 18; durch Art. 1 des D.LH. vom 12. September 1997, Nr. 30, wurde in dieser Verordnung an allen Stellen die Bezeichnung "medizinisch-röntgentechnischer Assistent" durch "medizinisch-technischer Radiologieassistent" ersetzt.

4)

Die Buchstaben o), p), q) und r) wurden angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 6. Juli 1999, Nr. 36.

5)

Absatz 7 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 10. August 2007, Nr. 44.

6)

Buchstabe a) wurde ergänzt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. August 1998, Nr. 22.

7)

Absatz 13 wurde ergänzt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Mai 1997, Nr. 18.

8)

Absatz 14 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. August 1998, Nr. 22.

Art. 2 (Gestaltung des Unterrichts - Leistungsprüfung - Abschlußprüfung)

(1) Der Besuch der Vorlesungen sowie die Teilnahme an praktischen Übungen und Praktika ist Pflicht und muß durch Eintragung der Präsenzen und fortlaufende Leistungsprüfung nachgewiesen sein.

(2) Es ist außerdem Pflicht, den Studenten Tutoren zuzuteilen, die deren praktische Ausbildung koordinieren.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind der regelmäßige Besuch der Vorlesungen (die vorgeschriebene Stundenzahl) und der einzelnen kombinierten Lehrgänge (mindestens 75% der vorgeschriebenen Stundenzahl), das Bestehen aller vorgesehenen Prüfungen sowie die erfolgreiche Ableistung der vorgeschriebenen Praktika.

(4) Der Unterricht wird, je nach Muttersprache des Dozenten, in deutscher oder in italienischer Sprache erteilt. Der Student kann Deutsch- oder Italienischkurse besuchen.

(5) Der Student ist ferner verpflichtet, einen Englischkurs zum Erlernen der einschlägigen Fachsprache zu besuchen, um sich später durch Fachliteratur auf dem laufenden halten zu können.

(6) Wird der Schulbesuch für einen Zeitraum von mehr als zwei Studienjahren unterbrochen, so kann die Studienkommission vorschreiben, daß das bereits abgeleistete Praktikum teilweise wiederholt wird. Beträgt die Unterbrechung mehr als drei Jahre, so ist die Wiederholung Pflicht.

(7) Wer nicht alle Prüfungen besteht und die Praktika nicht erfolgreich abschließt, kann das Studienjahr ein einziges Mal wiederholen; er wird aus dem Lehrgang gestrichen und als überzähliger Student eingestuft.

(8) Die Studienkommission kann als Alternative Studienpläne ausarbeiten, die eine andere Gliederung der kombinierten Lehrgänge in den Semestern vorsehen, sowie individuelle vom Studenten vorgeschlagene Studienpläne genehmigen, sofern der Anteil des Fachbereichs und des einzelnen kombinierten Lehrgangs nicht mehr als 20% des in der Tabelle vorgesehenen Studienplans beträgt. Die Stunden, die für die kombinierten Lehrgänge aufgebracht werden, können zur Vertiefung des Bereichs genutzt werden, in dem die Diplomarbeit geschrieben wird.

(9) Die Lehrtätigkeiten sind nach Bereichen gegliedert, in denen die allgemeinen, kulturellen und berufsbildenden Ziele festgelegt sind. Die Bereiche sehen kombinierte Lehrgänge vor, in denen die Gliederung des Unterrichts in den verschiedenen Semestern festgelegt ist und denen jeweils eine Prüfung entspricht; den kombinierten Lehrgängen entsprechen bestimmte Fächer, die für die spezifische fachberufliche Ausbildung kennzeichnend sind und mit denen jeweils ein Lehrstuhl verbunden ist.

(10) Der Anteil jedes einzelnen Bereichs hängt von der Anzahl der Punkte ab, die jeweils durchschnittlich 50 Stunden entsprechen, wobei der theoretischer Teil höchstens 50% der genannten Stunden ausmachen darf.

(11) Im Rahmen der von der Ausbildungsordnung vorgesehenen kombinierten Lehrgänge können nur die in der Tabelle A der jeweiligen Ordnung angegebenen Fächer eingeführt werden. Jedem Fach entspricht ein Lehrstuhl, aber keine unabhängige Leistungsprüfung. Die Einführung der einzelnen Fächer erfolgt durch die Studienkommission anhand einer programmatischen Maßnahme.

(12) Der Student muß in jedem Semester die von der Ausbildungsordnung für die kombinierten Lehrgänge vorgesehenen Prüfungen ablegen. Die Prüfungen können schriftlich, mündlich oder schriftlich und mündlich sein. Sie werden nach jedem Semester während der unterrichtsfreien Zeit vor dem jeweiligen Dozenten abgelegt. Die Prüfungstermine werden vom Direktor der Schule festgelegt.

(13) Das Nichtbestehen einer Prüfung in einem theoretischen Fach hat keinen Einfluß auf die Fortsetzung der Ausbildung. Erst nach dem zweiten negativen Prüfungsergebnis wird der Student ausgeschlossen; er kann seine Ausbildung aber im nächsten Studienjahr auch als überzähliger Student fortsetzen. Wird ein Semester wegen Nichtbestehens der Prüfungen wiederholt, so haben die bestandenen Prüfungen eine Gültigkeit von drei Jahren.

(14) Wer seine Noten in einigen Fächern verbessern will, kann die jeweilige Prüfung ein zweites Mal ablegen.

(15) Das ungerechtfertigte Fernbleiben an einem festgelegten Prüfungstermin wird als „nicht bestandene Prüfung" bewertet.

(16) Die Bewertung der drei im Studienjahr vorgesehenen Praktikumseinheiten erfolgt durch die Studienkommission am Ende der dritten Einheit.

(17) Grundlage für die Bewertung sind die Berichte der Tutoren, welche die Studenten während der Praktika betreut haben. Wird das im Studienjahr abgeleistete Praktikum negativ bewertet, so kann der Student seine Ausbildung nur dann fortsetzen, wenn er das gesamte Praktikum erfolgreich wiederholt.

(18) Die Tätigkeit der Tutoren wird von der Studienkommission geregelt. Der Tutor ist für die ihm anvertrauten Tätigkeiten verantwortlich; er wird für die Bewertung der einzelnen Praktikumseinheiten sowie für die Endbewertung herangezogen.

(19) Die Abschlußprüfung wird in zwei jährlichen Prüfungsperioden angesetzt und besteht aus:

  • a)  einer in anonymer Form erfolgenden schriftlichen Prüfung, in der auch das Multiple-choice-Verfahren angewandt werden kann,
  • b)  der Vorlage einer schriftlichen Diplomarbeit, die theoretisch, anwendungsbezogen und experimentell ausgerichtet ist und vor der Diplomprüfungskommission diskutiert wird,
  • c)  einer praktischen Prüfung zur Feststellung der Fähigkeit, eine berufsbezogene Situation zu meistern; die Prüfung betrifft, je nach Fachrichtung, den Bereich Krankenpflege oder Rehabilitation oder den medizintechnisch-diagnostischen Bereich oder den Vorsorge- und sozio-sanitären Bereich.

(20) Die Diplomprüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Direktor der Fachhochschule auf Vorschlag der Studienkommission ernannt werden; letztere hat mindestens einen Vertreter der einschlägigen Berufskammer, sofern es eine solche gibt, namhaft zu machen.

Art. 3 (Tabellen: Ausbildungsordnung)

(1) Die beigefügten Tabellen A und B, aus denen die Grundelemente jedes Lehrgangs (Bildungsziele, Fächer, Mindeststunden an praktischem Unterricht und an Praktika für die Zulassung zur Abschlußprüfung) hervorgehen, werden vom Direktor der Fachhochschule auf Vorschlag der Studienkommission auf den letzten Stand gebracht.

Art. 4 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bei der ersten Anwendung werden das Lehrpersonal und die Koordinatoren von der Landesregierung oder von der Körperschaft, der die Führung der Fachhochschule gemäß den Modalitäten des Artikels 1 anvertraut worden ist, unter jenen Personen ausgewählt, die im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 1 sind.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE 1 9)
LEHRGANG FÜR KRANKENPFLEGER

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Krankenpfleger dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger (verantwortlich für die allgemeine Krankenpflege)

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Sanitätsfachkräfte so auszubilden, daß sie den Beruf des Krankenpflegers für die allgemeine Krankenpflege, gemäß Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 739, ausüben können.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Theorievorlesungen, Anleitungen, gekoppelt mit klinischer Praxis, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Jedes Semester umfaßt Zeiten des Unterrichts, persönlichen Studiums, klinischen Unterrichts und Praktika. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrgangs didaktische Sonderwege mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten. Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1600 Stunden; die Praxis, bestehend aus individuellen oder Gruppenübungen, anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen, beträgt insgesamt 3000 Stunden. Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet. Bildungsziel des Lehrganges ist es, daß der Student qualitativ und quantitativ ausreichende Grundkenntnisse der biologischen und pathologischen Erscheinungsbilder erwirbt sowie Grundlagen der Physiopathologie, die erforderlich sind, um die ärztlichen Maßnahmen auch in ihrer praktischen Anwendung zu verstehen und die theoretischen Grundkenntnisse der Krankenpflege zu erwerben. Der Student muß, auch über das Praktikum, die wissenschaftlichen Erkenntnisse, bezogen auf die eigene Berufspraxis, gemäß dem spezifischen Berufsbild anwenden können und in der Lage sein, die gesundheitlichen Erfordernisse zu erkennen und an der Wahl, Planung, Ausführung und Auswertung der Krankenpflege, die im allgemeinen bei Einzelpersonen und Gemeinschaften gefordert wird, mitzuarbeiten, wobei eine gewissenhafte Ausführung der diagnostisch-therapeutischen Verschreibungen gewährleistet werden muß; die allgemeinen bioethischen, sowie die berufsethischen, gesetzlichen und gerichtsmedizinischen Grundsätze seines Berufes muß er kennen; schließlich muß er wissen, wohin er sich wenden kann, um weitere Informationen zu erhalten.

(3) Pflichtfächer des Lehrganges sind: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E13X angewandte Biologie, F01X Medizin-Statistik, F02X Geschichte der Medizin F03X Medizinische Genetik, F05X Medizinische und klinische Mikrobiologie, F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie, F04C Medizinische Onkologie, F07A Innere Medizin, F07B Erkrankungen der Lungen- und Atemwege, F07C Erkrankungen des Herzkreislaufsystems, F07D Gastroenterologie, F07E Endokrinologie, F07F Nephrologie, F07H Rheumatologie, F07I Infektionskrankheiten, F08A Allgemeine Chirurgie, F11B Neurologie, F16A Krankheiten des Bewegungsapparates, F19A Allgemeine und spezielle Pädiatrie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege, M05X Demoethnoanthropologie, M11E Klinische Psychologie, Q05A Allgemeine Soziologie.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, daß der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält, und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Kenntnisse erwerben, die für das gesamtheitliche Verständnis der biologischen Phänomene erforderlich sind, weiters die Grundkenntnisse über die Vererbung und die physiologischen Phänomene auch in Hinblick auf die psychologische Individualität und die sozialen und Umweltgegebenheiten; er muß die kulturellen und beruflichen Prinzipien verstehen, die den Prozess und das Konzept des krankenpflegerischen Tuns in bezug auf die pflegebedürftige Person und die Gemeinschaft leiten; der Student muß schließlich diese Prinzipien in anerkannten Pflegeeinrichtungen des Gesundheitswesens anwenden.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für medizinische Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: B01B Physik, F01X Medizinstatistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für medizinische Chemie und Biochemie
    Fächer: E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Biologie und Genetik
    Fächer: E13X angewandte Biologie, F03X medizinische Genetik
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Anatomie des menschlichen Körpers und Histologie (Gutachten 1.4)
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Krankenpflege und Pflegetheorien
    Fächer: F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege, M11E Klinische Psychologie, Q05A Allgemeine Soziologie
  • A.6  Kurs für englische Fachsprache (Punktezahl 0.7)
    Fach: L18C Englische Sprache
  • A.7  Geführtes Praktikum, das in Pflegeeinrichtungen und Diensten der öffentlichen Gesundheit abzuleisten ist (700 Stunden im Laufe des gesamten Jahres).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Fach B - Physiopathologie (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die grundlegenden Funktionsmechanismen und Regelungen der Organe und Apparatsysteme kennen; er muß die wichtigsten Krankheiten auf äthiopathogenetischer Basis kennen sowie die Grundsätze der Physiopathologie, die auf die verschiedenen klinischen Situationen anwendbar sind, auch in bezug auf diagnostische Parameter; er muß darüber hinaus die erworbenen Kenntnisse in der Krankenpflegepraxis überprüfen und sich im besonderen darum bemühen, den Grad der Selbständigkeit bei der Pflegebedürftigen Person, ihre manifesten Bedürfnisse, ihre Fähigkeiten auch hinsichtlich ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Charakteristiken festzustellen.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Physiologie und Ernährungswissenschaft
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E06B Ernährungswissenschaften, F23E angewandte wissenschaftliche diätetische Techniken
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie
    Fach: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Pathologie und allgemeine Physiopathologie
    Bereich: F04A Allgemeine Pathologie
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für Immunologie, Immunohämatologie und diagnostische Pathologie
    Fächer: F04A allgemeine Pathologie , F04B klinische Pathologie
  • B.5  Kombinierter Lehrgang für Methoden in der Krankenpflege und ihre Anwendungen
    Fach: F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • B.6  Geführtes Praktikum, das in Krankenpflegeeinrichtungen abzuleisten ist, um Tätigkeiten der Grundpflege zu erlernen (700 Stunden im Laufe des gesamten Jahres)

Art. 2 Jahr

Bereich C - Klinische Medizin (Punktezahl 11.0)

Lehrziel: Der Student muß die klinische Erscheinung, die mit dem Verlauf der wichtigsten Krankheiten, mit der Behandlung, mit den Lebensgewohnheiten, mit den Reaktionen auf die Krankheit, mit der Hospitalisierung, mit den Pflegemaßnahmen bei unterschiedlichem Lebensalter und bei allgemeinen klinischen Situationen auftreten können, bewerten können, und zwar einschließlich jener im Mutter- Kind-Bereich; er muß die Fähigkeiten erwerben, auf die Bedürfnisse der Kranken einzugehen, indem er die notwendigen Kenntnisse erwirbt, um die ganzheitliche Krankenpflege für Einzelpersonen, Familien und Gruppen zu planen, zu leisten und auszuwerten; er muß die Erkenntnisse bezüglich der berufsethischen Probleme in der Heilbehandlung und Pflege vertiefen; er muß die notwendigen Fähigkeiten erwerben, um in geeigneter Weise die Methoden für die Gesundheitsinformationen, -unterweisung und -erziehung anwenden zu können. Im Laufe des Praktikums muß der Student zeigen, daß er in der Lage ist, die Erkenntnisse bezüglich der Planung, Durchführung und Auswertung der präventiven, kurativen, palliativen und rehabilitativen Krankenpflege bei verschiedenen Krankheitsfällen, sowie bezüglich der Information, der Erziehung, der Unterstützung bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen anzuwenden, zu analysieren und zusammenzufassen.

Art. 1 Semester

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für klinische Medizin (Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Grundlagen der allgemeinen und angewandten Pharmakologie)
    Fächer: E07X Pharmakologie, F07A Innere Medizin, F08A Allgemeine Chirurgie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Hygiene, Epidemiologie und Medizin-Statistik
    Fächer: F01X Medizin-Statistik, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für klinische Krankenpflege I (angewandt in Innerer Medizin und Allgemeiner Chirurgie)
    Fächer: F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • C.4  Kombinierter Lehrgang für grundlegende Humanwissenschaften (Anthropologie, Allgemeine Psychologie und Pädagogik)
    Fächer: M05X Demoetnoanthropologische Disziplinen, M09A Allgemeine Pädagogik, M10A Allgemeine Psychologie, M11E Klinische Psychologie
  • C.5  Geführtes Praktikum in Krankenhauspflegeeinrichtungen oder im Sprengel (1000 Stunden im Laufe des Jahres)

Art. 2 Semester

  • C.6  Kombinierter Lehrgang für Mutter-Kind- Medizin einschließlich
    Kinderbetreuung
    Fächer: F19A Allgemeine und spezielle Pädiatrie, F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F23B Kinderkrankenpflege, F23C Geburtshilfliche und gynäkologische Krankenpflege
  • C.7  Kombinierter Lehrgang für angewandte Pflegetechniken in Spezialgebieten der klinischen Medizin (Punktezahl 2.3)
    Fächer: F04C Medizinische Onkologie, F07B Krankheiten der Lungen- und Atemwege, F07C Krankheiten des Herz- und Kreislaufsystems, F07D Gastroenterologie, F07E Endokrinologie, F07F Nephrologie, F07G Blutkrankheiten, F07H Rheumatologie, F07I Infektionskrankheiten, F08A Allgemeine Chirurgie, F08D Thoraxchirurgie, F10X Urologie, F11B Neurologie, F15A Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, F13B Zahn- und Mundhöhlenerkrankungen, F14X Augenkrankheiten, F17X Haut- und Geschlechtskrankheiten, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • C.8  Kombinierter Lehrgang für Grundlagen der Chirurgie und angewandte Pflegetechniken im Bereich Chirurgie
    Fächer: F08A Allgemeine Chirurgie, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • C.9  Kombinierter Lehrgang in klinischer Krankenpflege II (in bezug auf die k.K. C7-9)
    Fächer: F23E Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • C.10  Geführtes Praktikum in Krankenhauspflegeeinrichtungen oder im Sprengel (1000 Stunden im Laufe des Jahres)

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich D - Organisation und angewandte Krankenpflege (Punktezahl 4.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundlagen der Beziehungsdynamik in den verschiedenen Gemeinschaftsbereichen kennenlernen, er muß die Grundsätze der allgemeinen und persönlichen Hygiene, der Hygiene der Speisen und der Räumlichkeiten kennen; er muß die Grundsätze und Bestimmungen bezüglich der Krankenhaushygiene, der Vorbeugung und Kontrolle der Krankenhaus- und Gemeinschaftsinfektionen kennen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für Psychologie, Soziologie und Psychohygiene (Punktezahl 0.6)
    Fächer: F11A Psychiatrie, M11E Klinische Psychologie, Q05A Allgemeine Soziologie
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Gesundheitsökonomie (Punktezahl 0.8)
    Fächer: F22A Allgemeine und spezielle Hygiene, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege, P01B Gesundheitsökonomie
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für klinische Medizin und Behinderungen (Geriatrie, Orthopädie, Physiatrie und Rehabilitation - Punktezahl 1.0)
    Fächer: F07A Innere Medizin, F16A Krankheiten des Bewegungsapparates, F16B Physiatrie und Rehabilitation
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für Psychiatrie und Psychohygiene
    Fächer: F11A Psychiatrie, M11E Klinische Psychologie, F23D Krankenpflege und Techniken der neuropsychiatrischen Rehabilitation
  • D.5  Kombinierter Lehrgang für klinische Krankenpflege III (in bezug auf die k.K. D.3)
    Bereich: F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • D.6  Arbeiten unter Anleitungen des Tutors und geführtes Praktikum in Krankenhauspflegeeinrichtungen und auf dem Territorium (1300 Stunden im Laufe des Jahres)

Art. 3 Jahr - 2. Semester

Bereich E - Klinische Notfallmedizin und Pflegeverhalten (Punktezahl 3.0)

Lehrziel: Der Student muß sich theoretische Kenntnisse und Verhaltensgrundsätze in bezug auf Pflegemaßnahmen aneignen, und zwar im besonderen bei Notfallsituationen, in denen er in der Lage sein muß, die Erkenntnisse bezüglich der Planung, Durchführung und Auswertung der Krankenpflege bei Intensivpatienten bei vorgegebenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen anzuwenden, zu analysieren und zusammenzufassen; er muß die ethischen Grundsätze kennen, die für das durch Aufklärung geförderte Einverständnis und für die Beurteilung durch die Bioethik-Kommission die Grundlage bilden; darüber hinaus muß der Student imstande sein, den Ablauf des Pflegedienstes zu beurteilen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen sozialen Umstände und der allgemeinen Prinzipien, die er hinsichtlich der Pflegekosten, der Gerichtsmedizin, der allgemeinen und beruflichen Deontologie und der Rechtsvorschriften im Gesundheitswesen gelernt hat.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Medizin, Notfallchirurgie und Intensivtherapie
    Fächer: F07A Innere Medizin, F08A Allgemeine Chirurgie, F21X Anästhesie
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Humanwissenschaften, Geschichte und Philosophie der Medizin
    Fächer: F02X Geschichte der Medizin, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • E.3  Kombinierter Lehrgang über Rechtsvorschriften im Gesundheitswesen, Allgemeine Deontologie und angewandte Bioethik
    Fächer: F22B Gerichtsmedizin, N10X Verwaltungsrecht
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für klinische Krankenpflege IV (in bezug auf den k.K. E.1 und die professionelle Deontologie)
    Bereich: F23A allgemeine und klinische Krankenpflege
  • E.5  Arbeiten unter Anleitungen des Tutors und geführtes Praktikum in Krankenhaus- Pflegeeinrichtungen und auf dem Territorium (1300 Stunden im Laufe des Jahres)

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

Das Berufspraktikum hat den Zweck, berufliche Fertigkeiten zu vermitteln, die auf die Bestimmung, Planung, Ausführung und Auswertung der allgemeinen Krankenpflege ausgerichtet sind, so wie sie von den Ausbildungszielen aufgrund der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert sind. Die Verantwortung für die Planung und Koordinierung des Berufspraktikums obliegt Lehrkräften, die aus dem Pflegebereich kommen. Der Student absolviert das Praktikum unter der Führung von qualifizierten Krankenpflegern.

Am Ende des ersten Studienjahres muß der Student:

  • a)  700 Praktikumsstunden in folgenden Fächern geleistet haben:
    • 1.  Abteilung Medizin und Allgemeine Chirurgie - 300 Stunden;
    • 2.  Öffentliche Gesundheitsdienste (Prävention, Sprengel, Dienst für Mutter und Kind, Dienste für Senioren, Dienst für geistige Gesundheit) - 160 Stunden;
    • 3.  240 Stunden können vom Studenten verwendet werden, damit er selbstgewählte Praktika absolvieren kann, um spezifische Pflegebereiche genauer kennenzulernen.
  • b)  imstande sein,
    • 1.  physische, psychologische und soziale Bedürfnisse der Person in unterschiedlichem Lebensalter zu erkennen, wobei er die theoretischen mit den praktischen Kenntnissen verbindet,
    • 2.  gemäß den Pflegetheorien und den beruflichen Prinzipien in den vom Ausbildungsprojekt geplanten Pflegesituationen in Übereinstimmung mit der Verantwortung, die von seinem Ausbildungsniveau gefordert wird, zu handeln,
    • 3.  zu zeigen, daß er in der Lage ist, mit der betreuten Person, deren Familie oder mit deren anderen Bezugspersonen eine gute Beziehung aufzubauen und zu erhalten,
    • 4.  zu zeigen, daß er die wichtigsten organisatorischen und fachlichen Fähigkeiten sowie das nötige Einfühlungsvermögen besitzt, um Grundpflegemaßnahmen für Einzelpersonen oder Gruppen zu planen und auszuführen,
    • 5.  die eigene Rolle und Kompetenz, sowie jene der übrigen Teammitglieder zu kennen und zu respektieren, indem er Beziehungen schafft, sich an den Arbeiten beteiligt und konstruktive Beiträge einbringt,
    • 6.  die Ziele der Gesundheitsdienste auf dem Territorium zu erkennen und die Antworten dieser Dienste auf die wichtigsten Bedürfnisse des Bürgers zu bewerten. Am Ende des zweiten Jahres muß der Student:
  • a)  1000 Praktikumsstunden in folgenden Fächern abgeleistet haben:
    • 1.  Grundkrankenpflege in allgemeiner und fachspezifischer Medizin, in allgemeiner und fachspezifischer Chirurgie auch im Zusammenhang mit Methoden und Problemen, die in bezug auf besondere klinische Gelegenheiten und Medizintechnik (Herzkreislaufbereich, klinische Ernährung, Überwachung des klinischen Patienten usw.) vorkommen (500 Stunden),
    • 2.  Spezialisierte Krankenpflege im Bereich Geburtshilfe und Gynäkologie, Frühgeburten- und Kinderabteilung (200 Stunden),
    • 3.  300 Stunden nach Wahl, wobei auch der Student wählen kann, in den Fächern Krankenpflege in Gemeinschaftseinrichtungen, Hauskrankenpflege, Ambulatoriumsdienste, Sprengeldienste, day hospital, Gesundheitsvorsorge, Diagnose, Therapie, Rehabilitation bei Krankheiten, Behinderungen;
  • b)  imstande sein,
    • 1.  die Notwendigkeiten von physischer, psychologischer und sozialer Hilfe für Personen verschiedenen Alters und in verschiedenen sozialen Gegebenheiten festzustellen und diese Hilfe im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit zu leisten,
    • 2.  fachlich richtige und wirksame Leistungen zu erbringen, und zwar in Anwendung und Berücksichtigung der wissenschaftlichen Grundsätze des Berufes, und diese Leistungen je nach Krankheitsbild, Anwendungsbereich und Lebensalter an die pflegebedürftige Person anzupassen,
    • 3.  wirksame Lernsituationen herzustellen, um die Krankheiten vorzubeugen und um die Erhaltung und Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Gesundheitszustandes zu erreichen.

Der Student muß am Ende des dritten Studienjahres:

  • a)  wenigstens 900 Praktikumsstunden in folgenden Fächern abgeleistet haben:
  • -  Dienste der allgemeinen und fachspezifischen Medizin, einschließlich der Geriatrie,
  • -  Dienste der fachspezifischen Chirurgie,
  • -  Psychiatrie,
  • -  Intensivmedizin,
  • -  Hauspflege,
  • -  Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • -  Ambulatoriumsdienste, Sprengeldienste und teilstationäre Dienste,
  • b)  wenigstens 400 Praktikumsstunden in Fächern, die vom Studenten selbst gewählt werden, abgeleistet haben,
  • c)  in der Lage sein:
    • 1.  in hochspezialisierten Fächern Probleme und Einzelbedürfnisse zu erkennen, die Krankenpflege erfordern,
    • 2.  Krankenpflege zu planen und auszuführen, um damit Probleme zu lösen und Bedürfnisse zu befriedigen,
    • 3.  Krankenpflege zu planen, zu leisten und auszuwerten, die an gesunde und kranke Personen gerichtet ist, die sich entweder im Krankenhaus oder in der Gemeinschaft aufhalten, und dabei für die Gesundheit sich positiv auswirkende Lebensweisen vorzuschlagen und zudem die Einzelperson und die Gemeinschaft zu ermuntern, sich in jedem Bereich, der mit der Gesundheit zusammenhängt, zu beteiligen, selber zu bestimmen und Selbstpflege zu betreiben und Selbstvertrauen zu gewinnen,
    • 4.  mitzuhelfen, allgemeine Pflege zu organisieren und dabei die entsprechenden zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, wobei auf eine ständige Verbesserung der Krankenpflegequalität zu achten ist,
    • 5.  Ergebnisse von Untersuchungen zu analysieren und die Möglichkeiten der Umsetzung zu bestimmen, im jeweiligen Einsatzbereich Daten zu untersuchen und zu ordnen,
    • 6.  die Qualität der Krankenpflege mittels Instrumenten und Methoden des VRQ zu bewerten,
    • 7.  an Präventionsmaßnahmen und Aktionen der Gesundheitserziehung am Arbeitsplatz mitzuarbeiten,
    • 8.  mit dem intra- und interprofessionellen Team aktiv zusammenzuarbeiten, um mehrdimensionale Krankenpflegemaßnahmen zu planen,
    • 9.  auf Patienten, deren Familienangehörige, Gemeinschaften und das mitarbeitende Personal didaktisch gekonnt durch Information und Unterweisung einzuwirken,
    • 10.  zu zeigen, daß er die Fähigkeit besitzt, die Kenntnisse anzuwenden, zu analysieren und zusammenzufassen, die zur Bewertung der Organisation, Planung und Ausführung der Krankenpflege; sowie zur Bewertung der Arbeiten aus der Sicht der Deontologie und in bezug auf bioethische Kriterien erforderlich sind.
9)

Die Anlage 1 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Mai 1997, Nr. 18.

ANLAGE 2 10)
LEHRGANG FÜR MEDIZINISCH-TECHNISCHE RADIOLOGIEASSISTENTEN

Ziele, Organisation, Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für medizinisch-technische Radiologieassistenten dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technischer Radiologieassistent".

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Sanitätsfachkräfte so auszubilden, daß sie den Beruf des medizinisch-technischen Radiologieassistenten, gemäß Ministerialdekret vom 26. September 1994, Nr. 746, ausüben können.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, Anleitungen in klinischer Praxis, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges didaktische Sonderwege mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten. Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1600 Stunden; die Praxis umfaßt 3000, Stunden von denen nicht mehr als 600 Stunden für Seminararbeiten verwendet werden dürfen, und die restlichen Stunden werden für individuelles Lernen und Gruppenlernen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen verwendet. Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Bildungspunktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet. Bildungsziel des Lehrganges ist es, daß der Student Grundkenntnisse in der Physik, Biologie und Pathologie, sowie Grundkenntnisse in der Arbeitsweise der diagnostischen Instrumente erwirbt und mit dem Arzt für Radiodiagnostik, dem Arzt für Nuklearmedizin, dem Arzt für Radiotherapie und dem Physiker für medizinische Strahlenphysik an den diagnostischen und therapeutischen Aktivitäten zusammenarbeitet, indem er die Strahlungsquellen und andere Energiequellen benützt, sowie Maßnahmen bezüglich des physischen und dosimetrischen Schutzes durchführt.

(3) Pflichtfächer des Lehrganges sind:

Fächer: A02A Analysis, B01A Allgemeine Physik, B01B Physik, B04X Nukleare und subnukleare Physik, C03X Allgemeine- und anorganische Chemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E10X Biophysik, E13X Angewandte Biologie, F04A Allgemeine Pathologie, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F22C Arbeitsmedizin, K10X Elektrische und elektronische Meßtechniken, K05B Informatik, K06X Elektronische Medizintechnik.

(4) Die praktische Ausbildung, einschließlich des Praktikums, ist darauf ausgerichtet, daß der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält, und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die experimentellen Methoden für die Untersuchung der menschlichen und der technologischen Phänomene, die in diesem Beruf bedeutsam sind, anwenden, wobei er zeigt, daß er zu diesem Zwecke die grundlegenden Prinzipien der Physik, der Biophysik und Informatik, in bezug auf die technologischen Problemen der Diagnostik mit bildgebenden Verfahren anwenden kann. Der Student muß außerdem die anatomisch-funktionellen Abläufe der verschiedenen biologischen Strukturen der Zelle und des menschlichen Organismus kennen.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für medizinische Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: A02A Analysis, B01B Physik, F01X Medizinische Statistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Physik
    Fächer: B01A Allgemeine Physik, B01B Physik
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für allgemeine, organische und anorganische Chemie
    Fächer: B03X Aufbau der Materie, C03X Allgemeine und anorganische Chemie, C05X Organische Chemie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für systemische und topographische Anatomie des menschlichen Körpers
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für Biologie und Radiobiologie
    Fach: E13X Angewandte Biologie
  • A.6  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Physiologie des menschlichen Körpers
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E09A Anatomie des menschlichen Körpers
  • A.7  Kurs für englische Fachsprache (Punktezahl 0.7)
    Fach: L18C englische Linguistik
  • A.8  Geführtes Praktikum, das in Krankenhausdiensten abzuleisten ist (665 Stunden im Laufe des gesamten Jahres)

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Allgemeine Pathologie, Grundsätze der radiodiagnostischen Technologien und Berufsorganisation (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß Krankheitsbilder mit den dazugehörenden Erscheinungsformen, die Wirkungen der Strahlen, sowie die Techniken, Methoden und radiotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten kennen.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Allgemeine Pathologie
    Fach: F04A Allgemeine Pathologie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Techniken für Diagnostik mit bildgebenden Verfahren I
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für radiologische Geräte
    Fächer: B01A Allgemeine Physik, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie, K06X Elektronische Medizintechnik
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für elektrische und elektronische Messungen
    Fächer: I17X Elektrotechnik, K10X elektrische Meßtechnik und Elektronik
  • B.5  Kombinierter Lehrgang für Hygiene und Organisation im Gesundheitswesen
    Fach: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene
  • B.6  Geführtes Praktikum, das in Krankenhausdiensten abzuleisten ist (665 Stunden im Laufe des gesamten Jahres)

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Techniken für Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student muß die wichtigsten radiographischen Einstellungen und Projektionen ausführen können und die verschiedenen Vorgangsweisen der Diagnostik mit bildgebenden Verfahren kennen; er muß die allgemeinen Prinzipien der Informatik und deren Anwendungen im Bereich der Radiologie kennen mit besonderer Berücksichtigung der Archivierung der Bilder, der Befunde und der Daten, die von klinisch-sanitärem Interesse sind. Er muß die Methoden für die diagnostische und therapeutische Anwendung der Strahlen und Radioindikatoren sowie die wichtigsten Bestimmungen des Strahlenschutzes anwenden können.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang Techniken für Diagnostik mit bildgebenden Verfahren II
    Fächer: F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie, B01B Physik, K06X Elektronische Medizintechnik
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Informatik und Archivwesen
    Fächer: K05B Informatik, K05C Kybernetik, K06X Elektronische Biotechnik
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für Umwelthygiene und Arbeitsmedizin
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22C Arbeitsmedizin
  • C.4  Geführtes Praktikum in Krankenhausdiensten (1000 Stunden im Laufe des Jahres)

Art. 2 Jahr - 2. Semester

Bereich D - Physik und Geräte, Grundsätze der Radiobiologie und des Strahlenschutzes (Punktezahl 5.0)

Lehrziele: Der Student muß Kenntnisse über die Quellen der ionisierenden Strahlungen und anderer Energiequellen, die in der Diagnostik und/oder Radiotherapie verwendet werden, erwerben; er muß die diesbezüglichen Meßeinheiten kennen und muß die Haupteigenschaften der Struktur und der Arbeitsweise der benützten Geräte kennen; er muß außerdem in der Lage sein, geeignete Methoden und Materialien zu wählen und zu benutzen, um radiologische Bilder anzufertigen und Strahlungstherapien anzuwenden. Der Student muß außerdem die allgemeinen Grundlagen der Wechselwirkung der Strahlungen mit den lebenden Systemen erlernen; er muß die Verfahren des Strahlenschutzes, der Umweltentsorgung, den Gebrauch der Radionuklide und die Kennzeichnung von Radioverbindungen erlernen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für angewandte Physik und radiodiagnostische und radiotherapeutische Geräte
    Fächer: B04X Nukleare und subnukleare Physik, B01A Allgemeine Physik, K06X Elektronische Medizintechnik
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Radiobiologie und Strahlenschutz
    Fächer: B01B Physik, E10X Medizinische Biophysik
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für Radiopharmaka
    Fächer: C03X Allgemeine und anorganische Chemie, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • D.4  Geführtes Praktikum in Krankenhausdiensten (1000 Stunden im Laufe des Jahres)

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Herstellung und Bearbeitung der diagnostischen Bilder (Punktezahl 4.0)

Lehrziele: Der Student muß Techniken und Materialien für die Anfertigung von Bildern und Strahlentherapien kennen; er muß die bei der Anfertigung von Bildern dazugehörigen Parameter der Energieformen verwenden können; er muß außerdem die Erhebungssysteme, die Archivierung und die Fernübermittlung der Bilder kennen; er muß die technischen Kenntnisse für die Ausführung von radiologischen Untersuchungen, von Ultraschall, von Computertomographie und von der Kernspintomographie erwerben. Schließlich muß er die ethischen und deontologischen Probleme, die mit dem Beruf und im allgemeinen mit der Beziehung zum Patienten zusammenhängen, kennen.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Technik für Diagnostik mit bildgebenden Verfahren III
    Fach: F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Herstellung und Bearbeitung der diagnostischen Bilder
    Fächer: F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie, K03X Fernmeldewesen
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für Techniken für Diagnostik mit bildgebenden Verfahren IV (R.M.N.)
    Fach: F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für Bioethik, Deontologie und Berufsethik
    Fächer: F02X Geschichte der Medizin, F22B Gerichtsmedizin
  • E.5  Geführtes Praktikum in Krankenhausdiensten (1300 Stunden im Laufe des Jahres)

Art. 3 Jahr - 2. Semester

Bereich F - Techniken der Nuklearmedizin und Radiotherapie (Punktezahl 3.0)

Lehrziele: Der Student muß die statischen und dynamischen Untersuchungstechniken der Nuklearmedizin kennen; er muß Techniken über die allgemeinen Grundlagen der nuklearmedizinischen Therapien (strahlenmetabolischen usw.) informiert sein und Kenntnisse erwerben über die Vorbereitung der Einheiten, über die stationäre Verweildauer der Patienten, über die Entsorgung von organischen Abfällen und über Maßnahmen der Entgiftung.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang für Radiotherapietechniken
    Fach: F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • F.2  Kombinierter Lehrgang für Nuklearmedizinische Techniken
    Fächer: F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • F.3  Kombinierter Lehrgang für Techniken der medizinisch-nuklearen Therapie
    Bereiche: E07X Pharmakologie, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • F.4  Geführtes Praktikum in Krankenhausdiensten (1300 Stunden im Laufe des Jahres).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

(1) Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Student an folgenden Tätigkeiten teilgenommen oder in seiner beruflichen Kompetenz zusammen mit dem Röntgenarzt, dem Arzt für Nuklearmedizin, dem Arzt für Radiotherapie und dem Strahlenphysiker durchgeführt haben (Ministerialdekret 746/94):

  • a)  Röntgendiagnostischer Dienst - Frequenz mit Teilnahme an der technischen Durchführung von mindestens:
  • -  300 Röntgenaufnahmen des Skelettes,
  • -  300 Röntgenaufnahmen des Thoraxes,
  • -  200 Röntgenaufnahmen des Magen-DarmTraktes,
  • -  200 Röntgenaufnahmen in der Notfallradiologie,
  • -  200 Mammographien,
  • -  150 Röntgenaufnahmen des Kopfes, des Halses und des Zahn- und Kieferbereichs,
  • -  300 Aufnahmen in pädiatrischer Radiologie,
  • -  100 Röntgenaufnahmen in kardiovaskulärer und interventioneller Radiologie,
  • -  100 C.T. Aufnahmen,
  • -  100 .M.R. Aufnahmen,
  • -  200 Ultraschalluntersuchungen,
  • -  die röntgentechnischen Geräte und die der Dunkelkammer richtig benützen
  • -  in jeder Situation Methoden anwenden, die den besten Strahlenschutz gewährleisten (A.L.A.R.A.);
  • b)  Nuklearmedizinischer Dienst - Frequenz mit Teilnahme an der technischen Durchführung von mindestens
  • -  50 Untersuchungen des Skelettes,
  • -  50 Untersuchungen des Z.N.S.,
  • -  50 Untersuchungen des Kreislaufsystems,
  • -  50 Untersuchungen der Atemorgane,
  • -  50 Untersuchungen der Schilddrüse und der Nebenschilddrüsen,
  • -  50 Untersuchungen der Nebennieren,
  • -  30 Untersuchungen des hämatopoietischen Systems,
  • -  30 Untersuchungen des Verdauungstraktes,
  • -  30 Untersuchungen der Nieren und Harnwege,
  • -  40 Untersuchungen mit positiven Indikatoren,
  • -  die Geräte für die Durchführung der Untersuchungen in Nuklearmedizin eichen und vorbereiten,
  • -  einfache Dosierungen von Radiopharmaka vorbereiten,
  • -  mit radioaktiven Materialien umgehen,
  • -  die persönliche- und die Umweltkontaminierung kontrollieren;
  • c)  Dienst für Radiotherapie - Frequenz mit Teilnahme an folgenden Tätigkeiten im Rahmen seiner beruflichen Kompetenz:
  • -  15 Patienten, die mit Radiotherapie bei externen Strahlenquellen behandelt werden,
  • -  5 Patienten mit dem universalen Simulator einstellen,
  • -  5 Patienten CT oder MR-gesteuertem Bestrahlungsvolumen,
  • -  5 am Computer ausgewertete individuelle Bestrahlungsplanungen,
  • -  5 tridimensionell abgestimmte Feldbegrenzungen,
  • -  5 dosimetrische Kontrollen eines Strahlenbündels von externer Strahlenquelle;
  • d)  Dienst für Strahlenphysik - Besuch von 2 Monaten.
10)

Die Anlage 2 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Mai 1997, Nr. 18, und Art. 1 des D.LH. vom 21. August 1998, Nr. 22.

ANLAGE 3 11)
LEHRGANG FÜR MEDIZINISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN

Ziele, Organisation, Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für medizinisch-technische Assistenten dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt zur Berufsausübung gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung medizinisch-technischer Assistent.

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 26. September 1994, Nr. 745 für folgende Labortätigkeiten auszubilden: biochemische und biotechnologische, virologische, pharmako-toxikologische, immunologische Analysen, Analysen in den Bereichen klinische Pathologie, Hämatologie, Genetik, Immunometrie, dazu gehören auch radioimmunologische, zytopathologische Techniken, Techniken der pathologischen Anatomie und Histologie. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind diese Fachkräfte für den technischen Aspekt der Leistungen verantwortlich.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht theoretischen Unterricht mit Prüfungen in den verschiedenen Fächern jedes Semesters vor, sowie eine praktische Unterweisung in Form von Praktika mit Jahresabschlußprüfungen in dem festgelegten Stundenausmaß. Der Lehrgang ist in die üblichen Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind in Theorievorlesungen, praktische Arbeiten, wozu geführte Praktika gehören, Anleitungen, Übungen, Seminare, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung gegliedert. Jedes Semester umfaßt Zeiten des Unterrichts, der persönlichen Vertiefung, des geführten klinischen Unterrichts und Praktika. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrgangs didaktische Sonderwege mit besonderen beruflichen Schwerpunkten zu wählen, um Erfahrungen in besonderen Bereichen der Berufsausbildung zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten. Die geplanten Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; das Praktikum umfaßt 3.000 Stunden, von denen nicht über 600 für Seminare bestimmt werden; die restlichen Stunden werden dem individuellen oder Gruppenstudium gewidmet, und zwar durch Rollenspiele, Übungen und Praktika zur Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen. Der Schulrat kann die geplanten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei der Stundenanteil von Seminartätigkeiten entsprechend verringert wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweils angegebenen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet. Lehrziel des Lehrganges ist der Erwerb von Grundkenntnissen der biologischen und pathologischen Funktionsabläufe, die Vermittlung von Kenntnissen über die Funktionsprinzipien des analytischen Instrumentariums, über die methodologischen Grundlagen der analytischen Prozesse der klinisch-chemischen, mikrobiologischen und galenischen Untersuchungen; weiters Kenntnisse über Biotechnologie, Immunhämatologie, Immunometrie mittels radioimmunologischer Methode, Genetik und pathologischer Anatomie, Histologie und Zytologie einschließlich der Obduktionstätigkeit, über die Grundzüge der Laborsicherheit und des Strahlenschutzes. Pflichtfächer des Lehrgangs sind: B01B Physik, C03X Allgemeine und anorganische Chemie, C05X Organische Chemie, E04B Molekularbiologie, E05A Biochemie, E05B Klinische Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E08X Pharmazeutische Biologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie, E10X Medizinische Biophysik, E13X Angewandte Biologie, F01X Medizin-Statistik, F03X Medizinische Genetik, F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F06A Pathologische Anatomie, F06C Anatomisch-histopathologische Techniken, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, K10X Elektrische und elektronische Messungen, V32B Parasitologie und Krankheiten der Haustiere durch Parasitenbefall.

(3) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums soll dem Studenten eine angemessene berufliche Vorbereitung vermitteln und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student hat das Basiswissen zu erwerben, das für das gesamtheitliche Verständnis der biologischen Abläufe erforderlich ist.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: A01D Komplementäre Mathematik, B01B Physik, F01X Medizin-Statistik, K05B Informatik, K10X Elektrische und elektronische Messungen
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für Chemie und biochemische Propädeutik
    Fächer: C03X Allgemeine- und anorganische Chemie, C05X organische Chemie, E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Biologie und Genetik
    Fächer: E04B Molekularbiologie, E13X Angewandte Biologie, F03X Medizinische Genetik
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Anatomie des menschlichen Körpers und Histologie
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.5  Fachsprache Englisch
    Fach: L18C Englische Sprache
  • A.6  Geführtes Praktikum, das an Labors und Krankenhausdienststellen sowie an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abzuleisten ist (700 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Biochemie, Mikrobiologie (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundlagen der biochemischen-physiologischen Funktion von Prokarionten und Eukarionten und von Organismen kennen; er muß die Bewertungsgrundlagen der entsprechenden Parameter kennen.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für biologische Chemie und für klinische Biochemie
    Fächer: E05A Biochemie, E05B Klinische Biochemie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie
    Fächer: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Physiologie des menschlichen Körpers
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E10X Medizinische Biophysik
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für Organisation von biomedizinischen Labors und Gesundheitsökonomie
    Fächer: E05B Klinische Biochemie, F04B Klinische Pathologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, P02A Betriebswirtschaft, Q05C Soziologie der Wirtschaft und der Arbeitsabläufe
  • B.5  Geführtes Praktikum, das an Labors und Krankenhausdienststellen sowie an Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser mit dem Ziel abgeleistet wird, die Grundkenntnisse über Laboranalysen und über die Organisation von biomedizinischen Labors zu erwerben (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Allgemeine Physiopathologie (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student hat die Grundkenntnisse der Ätiologie in der menschlichen Krankheitslehre einschließlich der von Mikroorganismen ausgelösten Prozesse sowie die entsprechenden Bewertungsgrundlagen mittels Labormethoden zu erlernen.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Pathologie
    Fach: F04A Allgemeine Pathologie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für klinische Mikrobiologie
    Fach: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Physiopathologie
    Fach: F04A Allgemeine Pathologie
  • C.4  Geführtes Praktikum in Labors und Krankenhausdienststellen und Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 2. Semester

Bereich D - Klinische Pathologie, Zytopathologie und Histopathologie (Punktezahl 5.0)

Lehrziel: Der Student hat die Grundkenntnisse der in der menschlichen Krankheitslehre angewandten Labormethoden einschließlich der radioimmunologischen Methoden zu erwerben sowie die Grundlagen von Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz, Organisation im Gesundheitswesen, Qualitätskontrolle und Berufsethik.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für klinische Pathologie und Zytopathologie
    Fach: F04B Klinische Pathologie
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Immunologie und Immunhämatologie
    Fächer: F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für Histopathologie
    Fächer: F06A Pathologische Anatomie, F06C Techniken der pathologischen Anatomie und Histologie
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für Bioethik und Berufsethik
    Fach: F02X Geschichte der Medizin
  • D.5  Kombinierter Lehrgang für allgemeine und angewandte Hygiene, Gerichtsmedizin, Sicherheitsbestimmungen sowie Strahlenschutz
    Fächer: F18X Diagnostik mittels bildgebender Verfahren und Strahlentherapie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F22C Arbeitsmedizin
  • D.6  Geführtes Praktikum, das an Labors und Krankenhausdienststellen sowie an anerkannten Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser abgeleistet wird (1.000 Stunden im Jahr)

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student hat die Analyseverfahren in der klinischen Pathologie, der klinischen Biochemie und klinischen Mikrobiologie, der pathologischen Anatomie, Zytologie und Histologie einschließlich der Obduktionstätigkeit sowie die Untersuchungsmethoden in Genetik und Toxikologie und Galenik zu erlernen.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Diagnoseverfahren in der klinischen Pathologie und Immunhämatologie
    Fächer: F04B Klinische Pathologie, F04A Allgemeine Pathologie
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Diagnoseverfahren in der Mikrobiologie, Virologie, Mykologie und Parasitologie
    Fächer: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, V32B Parasitologie und Krankheiten der Haustiere durch Parasitenbefall
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für Diagnoseverfahren in klinischer Biochemie
    Fach: E05B Klinische Biochemie
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für Diagnoseverfahren in der pathologischen Anatomie
    Fächer: F06A Pathologische Anatomie, F06C Techniken der pathologischen Anatomie und Histologie

Art. 3 Jahr - 2. Semester

  • E.5  Kombinierter Lehrgang für Diagnoseverfahren in der Zytopathologie und Histopathologie
    Fächer: F04B Klinische Pathologie, F06A Pathologische Anatomie, F06C Techniken der pathologischen Anatomie und Histologie
  • E.6  Kombinierter Lehrgang für Toxikologie, Pharmakologie und Galenik
    Fächer: E05B Klinische Biochemie, E07X Pharmakologie, E08X Pharmazeutische Biologie
  • E.7  Kombinierter Lehrgang für Zytogenetik und medizinische Genetik
    Fächer: E13X Angewandte Biologie, F03X Medizinische Genetik
  • E.8  Kombinierter Lehrgang für klinische Pathologie und Molekularpathologie
    Fächer: F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie
  • E.9  Geführtes Praktikum, das an Labors und Krankenhausdienststellen sowie an anerkannten Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser einschließlich der Prosektur abgeleistet wird (1.300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Student in direkter Zusammenarbeit mit dem Laborpersonal in dem unten angeführten Mindestausmaß an folgenden Arbeitsabläufen teilgenommen und - soweit in seinem Zuständigkeitsbereich - folgende Arbeiten durchgeführt haben ( M.D. 745/1994):

  • 1.  Anfertigung von 300 Proben biologischer Untersuchungsmaterialien zur weiteren Analyse,
  • 2.  300 manuelle oder halbautomatische Analysen von biologischen Materialien in den verschiedenen Laborbereichen,
  • 3.  300 hämatologische Präparate,
  • 4.  100 Differenzialblutbilder mit automatischem Blutzellenzähler,
  • 5.  100 Präparate von Harnsedimenten,
  • 6.  50 Stuhlpräparate einschließlich Parasitennachweis,
  • 7.  100 Messungen für EIA Dosierungen, ELISA usw.,
  • 8.  100 Messungen für radioimmunologische Dosierung (RIA),
  • 9.  100 Praktikumsstunden mit automatischem Multikanalautoanalyser,
  • 10.  120 Elektrophoreseverfahren für Trennung und Identifizierung von Proteinen, Isoenzymen und Gerinnungsfaktoren,
  • 11.  100 Präparate der Exfoliativzytologie und der Punktionszytologie,
  • 12.  100 Typisierungen bakterieller und viraler Erreger,
  • 13.  Teilnahme an der Einführung von 2 neuen Analyseverfahren,
  • 14.  Herstellung von 20 Hämokomponenten, Erytrozyten- und Thrombozytenkonzentraten,
  • 15.  Teilnahme an der Durchführung von Sicherheits- und Qualitätskontrollen,
  • 16.  Teilnahme an der Durchführung von dringenden Laboranalysen,
  • 17.  Assistenz bei 20 diagnostischen Obduktionen,
  • 18.  100 histologische Präparate (Vorbereitung, Schnitt, Routinefärbungen),
  • 19.  100 zytologische Präparate,
  • 20.  100 kolpozytologische Präparate (Färbungen),
  • 21.  Anfertigung von 100 histologischen und zytologischen Präparaten mit histochemischen und immuncytohistochemischen Techniken,
  • 22.  100 Präparate für zytogenetische Untersuchungen,
  • 23.  30 Verfahren für DNA und/oder RNA Extraktion,
  • 24.  30 Verfahren für Präparate für Southern Blot und PCR,
  • 25.  Ansetzen von 50 Zellkulturen,
  • 26.  Manuelle und computergesteuerte Herstellung von 20 Beuteln für parenterale Ernährung,
  • 27.  Herstellung von 20 Präparationen antiblastischer Medikamente und Infusionen,
  • 28.  Herstellung von 10 Präparaten von Galenika und Verschreibungen in fester, flüssiger sowie halbfester Form für oralen, dermatologischen und rektalen Gebrauch,
  • 29.  Herstellung von 20 Lösungen von Desinfektionsmitteln,
  • 30.  Durchführung von 50 chromatographischen Analysen.
11)

Die Anlagen 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. September 1997, Nr. 30.

ANLAGE 4 11)
LEHRGANG FÜR HEBAMME/ENTBINDUNGSHELFER/IN

Ziele, Organisation, Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Hebamme/Entbindungshelfer/in dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt zur Berufsausübung gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungshelfer/in.

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte auszubilden, welche das Wissen und die Techniken beherrschen, um die Arbeit der/des Hebamme/Entbindungshelfer/in im Sinne des Ministarialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 740, ausüben zu können.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen samt Praktika in dem vom Gemeinschaftsrecht festgelegten Stundenausmaß vor, und ist in die üblichen Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind in Theorievorlesungen, geführtem klinischen Studium, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung gegliedert. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrgangs didaktische Sonderwege mit besonderen beruflichen Schwerpunkten zu wählen, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufs zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten. Die geplanten Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; das Praktikum umfaßt 3.800 Stunden, von denen nicht über 600 für Seminare bestimmt werden; die restlichen Stunden werden dem individuellen oder Gruppenstudium gewidmet, und zwar durch Rollenspiele, Übungen und Praktika zur Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen. Der Schulrat kann die geplanten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei der Stundenanteil von Seminartätigkeiten im gleichen Ausmaß abgezogen wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lernzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet. Lehrziel des Lehrganges ist der Erwerb von Grundkenntnissen der biologischen und pathologischen Erscheinungsbilder, die mit der Physiopathologie der menschlichen Fortpflanzung, der Embryonalentwicklung, der Physiopathologie der Schwangerschaft und der Geburt zusammenhängen; der Student muß grundlegende Kenntnisse über Anatomie, Physiologie und Pathologie erwerben; er muß imstande sein, alle zum Berufsbild der/des Hebamme/Entbindungshelfer/in gehörenden Arbeitsabläufe im Sinne der von der Europäischen Union festgelegten Standards durchzuführen, muß in Not- und Dringlichkeitsfällen zur Zusammenarbeit mit den Fachärzten fähig sein, muß pathologische Situationen der Schwangerschaft und der Geburt selbständig abschätzen können und imstande sein, das Neugeborene zu betreuen. Pflichtfächer des Lehrgangs sind: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie, E10X Medizinische Biophysik, E13X Angewandte Biologie, F03X Medizinische Genetik, F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F06A Pathologische Anatomie, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie, F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie, N10X Verwaltungsrecht.

(3) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums soll dem Studenten eine angemessene berufliche Vorbereitung vermitteln und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundkenntnisse erwerben, die für das gesamtheitliche Verständnis der Funktion der verschiedenen Organe und der biologischen Phänomene notwendig sind, und die Grundlagen der Physiologie des menschlichen Körpers und der auf die menschliche Fortpflanzung und die Embryonalentwicklung angewandten Physiologie kennen sowie die Grundkenntnisse der Gerburtsbetreuung nach den Prinzipien des Nursing erwerben.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: B01B Physik, F01X Medizin-Statistik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für medizinische Chemie und Biochemie
    Fach: E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Biologie und Genetik
    Fächer: E11B Angewandte Biologie, F03X Medizinische Genetik
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Histologie und Anatomie des menschlichen Körpers
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Geburtshilfe
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie
  • A.6  Fachsprache Englisch
    Fach: L18C Englische Sprache
  • A.7  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (1.100 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Geburtshilfe: angewandte Physiologie (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundkenntnisse für die Beobachtung und Analyse von verschiedenen physiologischen und physiopathologischen Phänomenen und für die Bewertung der entsprechenden Parameter erwerben; er muß sich ebenso Kenntnisse über Psychologie und Pädagogik aneignen und soll die theoretisch-praktischen Kenntnisse über Pflege und Betreuung bei der Geburtshilfe nach den Grundsätzen des Nursing vertiefen.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Mikrobiologie, Immunologie und Immunhämatologie
    Fächer: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Physiologie des menschlichen Körpers
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, B10X Medizinische Biophysik, E06B Ernährung und Nahrung des Menschen
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Geburtshilfe
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für grundlegende Wissenschaften des Menschen (Anthropologie, allgemeine Psychologie, Pädagogik und Kommunikationswissenschaften)
    Fächer: F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie, M05X Demoethnische- und antropologische Wissenschaften, N09A Allgemeine Pädagogik, M10A Allgemeine Psychologie, M11E Klinische Psychologie
  • B.5  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird. (1.100 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Angewandte Physiopathologie - Physiopathologie der menschlichen Fortpflanzung (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student muß die allgemeinen Grundlagen der Pathologie und der Physiopathologie, die wichtigsten Bewertungsmaßstäbe und die entsprechenden gebräuchlichsten Analysemethoden kennen; er muß die physiologischen und pathologischen Merkmale, die mit der Fortpflanzung zusammenhängen, und deren psychologischen Auswirkungen erkennen können.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Pathologie und Physiopathologie
    Fächer: F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Physiopathologie und klinische Methodik der menschlichen Fortpflanzung sowie Grundzüge der Ernährungslehre für Schwangere
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, E06B Ernährung und Nahrung des Menschen
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für Pathologie der menschlichen Fortpflanzung, pränatale und perinatale Medizin, Neonatologie
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie
  • C.4  Kombinierter Lehrgang für Geburtshilfe
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie, F08A Allgemeine Chirurgie
  • C.5  Kombinierter Lehrgang für Wochenbettbetreuung, Biologie und Klinik des Stillens, Hygienemaßnahmen
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene
  • C.6  Geführtes Praktikum in Universitätskliniken, Krankenhausdienststellen und Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser, das alle Dienstzeiten umfaßt Klinikpraktikum in verschiedenen Bereichen der pränatalen, intranatalen und postnatalen Pflege (1.250 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 2. Semester

Bereich D - Vorbeugemedizin: vor der Schwangerschaft und im Entwicklungsalter (Punktezahl 5.0)

Lehrziel: Der Student muß theoretische und praktische Kenntnisse erwerben, um zunehmend den Beruf bewußt und autonom ausüben zu können und mit dem Facharzt im allgemeinen und bei der Durchführung von Therapien zusammenarbeiten zu können; er muß ebenso die Fähigkeit erwerben, eine erzieherische Rolle in den Bereichen Vorbeugung und Förderung der Gesundheit einzunehmen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für Präventivmedizin und Gesundheitserziehung
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F07I Infektionskrankheiten, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Hygiene und Säuglingspflege
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für Anästhesie und Wiederbelebung sowie Grundzüge der in der Geburtshilfe angewandten Pharmakologie
    Fächer: E07X Pharmakologie, F08A Allgemeine Chirurgie, F21X Lehre der Anästhesie
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für angewandte Methodik, Geschichte der Geburtshilfe, Soziologie, Berufsethik und Gesetzgebung im Gesundheitswesen
    Fächer: F02X Geschichte der Medizin, F22B Gerichtsmedizin, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie
  • D.5  Geführtes Praktikum, das an Geburtskliniken und im jeweiligen Einzugsgebiet abgeleistet wird; praktische Ausbildung über verschiedene Aspekte der pränatalen, intranatalen und postnatalen Pflege; Praktikum auch in Nachtschicht (1.250 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Pathologie der Schwangerschaft und der Geburt und damit zusammenhängende Bereiche (Sexualkunde, Gynäkologie und Senologie) (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student ergänzt seine Ausbildung zur selbständigen Ausübung des Geburtshelferberufes, indem er lernt, wann der Einsatz eines Arztes notwendig ist; dazu muß er die allgemeinen Grundlagen der Gynäkologie, der Senologie, der Sexualkunde und der präventiven und sozialen Pädiatrie kennen; der Student sollte fähig sein, seine Kenntnisse in bezug auf Wirkung/Wirksamkeit anzuwenden.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Geburtshilfe und Pathologie, perinatale Medizin, präventive und soziale Pädiatrie
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Gynäkologie, Onkologie, Nursing in der Gynäkologie und Geburtshilfe
    Fächer: F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F04C Medizinische Onkologie, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für Senologie, Sexualkunde und Endokrinologie
    Fächer: F04C Medizinische Onkologie, F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F07E Endokrinologie
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für Ethik und Gesundheitsökonomie
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege, P01B Gesundheitsökonomie
  • E.5  Geführtes Praktikum, das an Geburtskliniken und im jeweiligen Einzugsgebiet abgeleistet wird; klinische Praxis über verschiedene Aspekte der pränatalen, intranatalen und postnatalen Pflege auch in Nachtschicht mit zunehmendem Übernehmen von Verantwortung (1.450 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 2. Semester

Bereich F - Kommunikation, Grundlagen für Organisation und Planung der Arbeit (Punktezahl 3.0)

Lehrziel: Der Student muß über die Bedeutung der Kommunikation zwischen dem Personal und zwischen Betreuer und Patient Bescheid wissen; er muß die medizingeschichtlichen und bioethischen Grundzüge kennen.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang über die Organisation des Gesundheitswesens
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22C Arbeitsmedizin, F23C Krankenpflege, Geburtshilfe und Gynäkologie
  • F.2  Kombinierter Lehrgang für Humanwissenschaften
    Fächer: F02X Geschichte der Medizin, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege
  • F.3  Kombinierter Lehrgang für Gesundheitsrecht, allgemeine Berufsethik und Bioethik
    Fächer: F22B Gerichtsmedizin, N10X Verwaltungsrecht
  • F.4  Geführtes Praktikum, das an Geburtskliniken und im jeweiligen Einzugsgebiet abgeleistet wird; klinische Praxis über verschiedene Aspekte der pränatalen, intranatalen und postnatalen Pflege, und zwar auch in Nachtschicht mit zunehmendem Übernehmen von Verantwortung (1.450 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Student unter entsprechender Aufsicht an folgenden Arbeitsabläufen teilgenommen haben bzw. folgende Arbeiten durchgeführt haben (M.D. 14. September 1994, Nr. 740):

  • 1.  100 Untersuchungen von Schwangeren mit mindestens 100 pränatalen Untersuchungen,
  • 2.  Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden,
  • 3.  aktive Mitarbeit an mindestens 40 Geburten oder an mindestens 30 , sofern er an mindestens 20 weiteren Geburten mitarbeiten wird,
  • 4.  aktive Mitarbeit an mindestens 2 Steißgeburten oder, falls keine Fälle vorgekommen sind, Mitarbeit an der Simulation der entsprechenden Übungen,
  • 5.  aktive Mitarbeit an mindestens 5 Geburten mit Dammschnitt und Dammnaht oder, falls keine Fälle vorgekommen sind, Mitarbeit an der Simulation der entsprechenden Übungen,
  • 6.  aktive Mitarbeit bei der Überwachung von mindestens 40 Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerinnen in pathologischen Schwangerschaften oder bei schwierigen Geburten,
  • 7.  aktive Mitarbeit an der Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen ohne nennenswerte Krankheiten,
  • 8.  aktive Mitarbeit während des Praktikums an der Betreuung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen einschließlich Früh- und Spätgeborenen, Geborenen mit Untergewicht oder mit verschiedenen Krankheiten,
  • 9.  aktive Mitarbeit während des Praktikums, unter dem gynäkologischen und geburtshilftechnischen Aspekt, an der Betreuung und Pflege von Neugeborenen und Säuglingen, auch bei der Weiterleitung von Krankheitsfällen in die Abteilungen Medizin und Chirurgie.
11)

Die Anlagen 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. September 1997, Nr. 30.

ANLAGE 5 12)
LEHRGANG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Physiotherapeuten dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut.

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Sanitätsfachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 741, so auszubilden, daß sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften Vorbeugungs-, Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen bei beliebig verursachten, angeborenen oder erworbenen Störungen der Motorik, der höheren Hirnfunktionen sowie der inneren Organe vornehmen können.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, klinischen Unterricht, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges didaktische Abweichungen mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten. Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; die Praxis umfaßt 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden. Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet. Bildungsziel des Lehrganges ist der Erwerb jener Grundkenntnisse der biologischen und pathologischen Erscheinungsbilder sowie der Pathophysiologie, die erforderlich sind, um in den verschiedenen klinischen Situationen, wo eine Rehabilitation im neuromotorischen und internistischen Bereich in Frage kommt, die einschlägigen Maßnahmen treffen zu können; der Student muß ferner die nötigen Fertigkeiten entwickeln sowie die richtige Einstellung gewinnen, um die zu seinem Berufsbild gehörenden Arbeitsabläufe gemäß Diagnose und Verordnung des Arztes durchführen zu können.

(3) Pflichtfächer des Lehrganges sind:

Fächer: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E13X Angewandte Biologie, F03X Medizingenetik, F04A Allgemeine Pathologie, F05X Medizinische und klinische Mikrobiologie, F07A Interne Medizin, F07B Atemwegerkrankungen, F07C Herz-Kreislauf-Erkrankungen, F07D Gastroenterologie, F07F Nephrologie, F07H Rheumatologie, F11B Neurologie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F22C Arbeitsmedizin, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken, M11E Klinische Psychologie.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, daß der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält, und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundkenntnisse erwerben, die für das gesamtheitliche Verständis der biologischen bzw. physiologischen Erscheinungsbilder erforderlich sind.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für medizinische Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: B01B Physik, F01X Medizinstatistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für medizinische Chemie und Biochemie
    Fach: E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Biologie, Genetik und Mikrobiologie
    Fächer: E13X Angewandte Biologie, F03X Medizingenetik, F05X Medizinische und klinische Mikrobiologie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Anatomie des menschlichen Körpers und Histologie
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für Physiologie des menschlichen Körpers und allgemeine Rehabilitationsmethodik
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • A.6  Lehrgang für englische Fachsprache
    Fach: L18C Englische Sprache
  • A.7  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen abzuleisten ist (700 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Anatomie und Physiologie des Nervensystems und allgemeine Rehabilitation (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die anatomischen und funktionellen Merkmale des Nervensystems kennen sowie Grundkenntnisse der Neurophysiologie, der Erregungsübertragung und der neurophysiologischen Untersuchungen erwerben; er muß ferner die Grundlagen der Psychologie und der Pädagogik kennen.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für spezifische Anatomie und Physiologie des Nervensystems
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, B10X Medizinische Biophysik
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Kinesiologie und allgemeine Rehabilitationsmethoden
    Fächer: F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Techniken der neuropsychiatrischen Rehabilitation
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Psychologie und Pädagogik
    Fächer: M09A Allgemeine Pädagogik, M10A Allgemeine Psychologie, M11E Klinische Psychologie
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für Rehabilitationsmethodik
    Fächer: F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • B.5  Geführtes, die kombinierten Lehrgänge des Semesters umfassendes Praktikum an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Allgemeine Pathophysiologie, Grundlagen der Rehabilitation und Propädeutikum zur motorischen Rehabilitation (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student muß die auf die verschiedenen klinischen Situationen anwendbaren Grundkenntnisse der Pathophysiologie erwerben sowie die auf das neuromuskuläre System wirkenden Arzneimittel kennen; er muß außerdem die Grundlagen und Methoden zur Bewertung und Behandlung der wichtigsten Störungen, die im Wirkungsfeld der Rehabilitation liegen, erlernen.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Pathologie und Pharmakologie
    Fächer: E07X Pharmakologie, F04A Allgemeine Pathologie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Neurologie
    Fächer: F11B Neurologie, F12B Neurochirurgie, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für Pathologien des Bewegungsapparats
    Fächer: F07H Rheumathologie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation
  • C.4  Kombinierter Lehrgang für allgemeine motorische Rehabilitationsmethoden und instrumentelle Physiotherapie
    Fächer: F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • C.5  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser abzuleisten ist (1000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 2. Semester

Bereich D - Innere Medizin und andere medizinische Fachgebiete sowie Störungen der inneren Organe (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student muß die auf die verschiedenen klinischen Situationen anwendbaren Kenntnisse der Pathophysiologie erwerben, und zwar bezogen auf Störungen von Organen und Funktionssystemen, die im Wirkungsfeld der Rehabilitation liegen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Methodik und Techniken der neuromotorischen Rehabilitation
    Fächer: F11B Neurologie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für allgemeine und fachspezifische Medizin
    Fächer: F04C Medizinische Onkologie, F07A Innere Medizin, F07B Atemwegerkrankungen, F07C Herz-Kreislauf-Erkrankungen, F07D Gastroenterologie, F07F Nephrologie
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für Geriatrie
    Fächer: F07A Innere Medizin, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für Psychiatrie
    Fächer: F11A Psychiatrie, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie
  • D.5  Kombinierter Lehrgang für Neuropsychologie und Neurolinguistik
    Fächer: F11B Neurologie F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken M11E Klinische Psychologie
  • D.6  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb der Krankenhäuser abzuleisten ist (1000 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Methoden und Techniken der Rehabilitation (Punktezahl 4.0)

Lehrziele: Der Student muß die Grundlagen und Abläufe der integrierten Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Methoden und Techniken der Rehabilitation im Entwicklungsalter erlernen; er muß außerdem die Fähigkeit erwerben, sein Handeln auch im Hinblick auf einschlägige organisatorische und ökonomische Aspekte zu analysieren.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Methodik und Techniken der spezifischen motorischen Rehabilitation (Kinesiologie, Kinesiotherapie, Beschäftigungstherapie, Orthetik und Prothetik, spezielle Massagetherapie und Ergonomie)
    Fächer: F11B Neurologie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Methodik und Techniken der Rehabilitation in der pädiatrischen Neuropsychiatrie
    Fächer: F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für Perinatalmedizin
    Fächer: F19A Pädiatrie, F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für Gesundheitsökonomie
    Fächer: F22A Allgemeine und fachspezifische Hygiene, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken, P01B Wirtschaftspolitik
  • E.5  Geführtes Praktikum an Rehabilitationseinrichtungen in- und außerhalb der Krankenhäuser; das Praktikum erfordert eine zunehmende Verantwortungsübernahme (1300 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 2. Semester

Bereich F - Methoden und Techniken der fachspezifischen Rehabilitation (Punktezahl 3.0)

Lehrziele: Der Student muß die Grundlagen und Methoden der neuropsychologischen Rehabilitation und der Rehabilitation bei Störungen der inneren Organe kennen sowie die Grundkenntnisse der Sozialmedizin, der Rechtsvorschriften und der Organisation im Gesundheitswesen erwerben.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang für Methodik und Techniken der neuropsychologischen Rehabilitation
    Fächer: F11B Neurologie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken, M11E Klinische Psychologie
  • F.2  Kombinierter Lehrgang für Rehabilitation bei Störungen der inneren Organe und bei anderen fachspezifischen Krankheitsbildern
    Fächer: F04C Medizinische Onkologie, F07A Innere Medizin, F07B Atemwegerkrankungen, F07C Herz-Kreislauf-Erkrankungen, F07D Gastroenterologie, F07F Nephrologie, F07H Rheumatologie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F23D Pflegewissenschaften und Rehabilitationstechniken
  • F.3  Kombinierter Lehrgang für allgemeine und fachspezifische Hygiene, Sozialmedizin und Arbeitsmedizin
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F22C Arbeitsmedizin, Q05A Allgemeine Soziologie
  • F.4  Kombinierter Lehrgang für Gesundheitsrecht, allgemeine Deontologie und angewandte Bioethik
    Fächer: F22B Gerichtsmedizin, N10X Verwaltungsrecht
  • F.5  Geführtes Praktikum an fachspezifischen Einrichtungen in- und außerhalb der Krankenhäuser; das Praktikum erfordert eine zunehmende Verantwortungsübernahme (1300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

(1) Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Student selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften folgende Vorbeugungs- Therapie- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen vorgenommen haben (MD. vom 14.9.1994, Nr. 741):

  • -  Rehabilitationsplanung für mindestens 10 Fälle,
  • -  schriftlicher Bericht über mindestens drei gesunde Kinder,
  • -  schriftlicher Bericht über mindestens drei gesunde Erwachsene,
  • -  Beobachtung der Rehabilitationstherapie bei mindestens 20 Kindern (oder für wenigstens 150 Stunden) und bei mindestens 20 Erwachsenen bzw. betagten Patienten (oder für wenigstens 150 Stunden),
  • -  unter Anleitung eines Physiotherapeuten vorgenommene Rehabilitationstherapie (einschließlich Bewertung und Überprüfung) bei mindestens 50 Kindern (oder für wenigstens 250 Stunden) und bei mindestens 100 Erwachsenen bzw. betagten Patienten (oder für wenigstens 600 Stunden),
  • -  selbständig vorgenommene Rehabilitationstherapie (einschließlich Bewertung und Überprüfung) bei mindestens 40 Kindern (oder für wenigstens 300 Stunden) und bei mindestens 100 Erwachsenen bzw. betagten Patienten (oder für wenigstens 1000 Stunden),
  • -  Abfassung und Erläuterung eines schriftlichen Berichts über 8 klinische Fälle einschließlich Bewertung und Erstellung des Rehabilitationsplans,
  • -  Abfassung von 10 Krankengeschichten im physiotherapeutischen Bereich,
  • -  Anfertigung von mindestens 4 schriftlichen Arbeitsprotokollen,
  • -  Durchführung von mindestens 100 (insgesamt) der folgenden Bewertungen bzw. Therapiemaßnahmen: funktionelle Bewertung, Bewertung der Bewegung und des neurologischen Zustandes, Muskel- und Gelenktest, Muskel- und Bindegewebsmassage, manuelle Lymphdrainage, Gerätetherapie und Hydrotherapie, Kinesiotherapie, manuelle Therapie, neuromotorisches, neuropsychologisches und psychomotorisches Training, Atemtherapie, Herztraining, Rehabilitation bei Störungen der inneren Organe, Beschäftigungstherapie und Ergotherapie,
  • -  an folgenden Abteilungen ist jeweils für wenigstens einen Monat (Rotation) ein Praktikum abzuleisten: Allgemeine Chirurgie, Fachchirurgische Abteilung, Geriatrie, Allgemeine Medizin, Fachmedizinische Abteilung, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie, Neurologie, Neuropsychiatrie, Orthopädie, Rehabilitation und Rheumatologie.
12)

Die Anlage 5 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. August 1998, Nr. 22.

ANLAGE 6 13)
LEHRGANG FÜR FACHKRÄFTE FÜR DIÄTETIK

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Fachkräfte für Diätetik dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachkraft für Diätetik".

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 744, so auszubilden, daß sie den Beruf der Fachkraft für Diätetik im epidemiologischen, technischen und klinischen Bereich eigenverantwortlich ausüben können.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die programmierten Lehrveranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtung, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrgangs didaktische Sonderwege mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.
Die programmierten Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; die Praxis umfaßt 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.
Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet.
Bildungsziel des Lehrgangs ist der Erwerb der Grundkenntnisse der biologischen und pathologischen Erscheinungsbilder unter besonderer Berücksichtigung der Ernährungsphysiologie und des Stoffwechsels. Der Student muß die Fähigkeit erwerben, die mit der Ernährung und insbesondere mit der Diätkost verbundenen Maßnahmen zu organisieren und koordinieren, mit den mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Behörden zusammenzuarbeiten, die ärztlichen Diätverordnungen auszuarbeiten und ihre Akzeptanz beim Patienten zu überprüfen, mit anderen Fachvertretern im Zuge der fachübergreifenden Behandlung von Eßstörungen zusammenzuarbeiten, Tageskostpläne für Personengruppen zu erstellen sowie die Organisation der Gemeinschaftsverpflegung zu übernehmen und schließlich Aufklärung über richtige Ernährungsweise zu betreiben.

(3) Pflichtfächer des Lehrgangs sind:

Fächer: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E06B Menschliche Ernährung, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E13X Angewandte Biologie, F01X Medizin-Statistik, F03X Medizinische Genetik, F05X Medizinische und klinische Mikrobiologie, F04A Allgemeine Pathologie, F04C Medizinische Onkologie, F07A Interne Medizin, F07C Herz-Kreislauf-Erkrankungen, F07D Gastroenterologie, F07E Endokrinologie, F07F Nephrologie, F08A Allgemeine Chirurgie, F11B Neurologie, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie, F20X Gynäkologie und Geburtshilfe, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F23E Angewandte Ernährungslehre, M11E Klinische Psychologie.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, daß der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält, und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundkenntnisse erwerben, die für das gesamtheitliche Verständnis der biologischen bzw. physiologischen Erscheinungsbilder erforderlich sind.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: B01B Physik, F01X Medizin-Statistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für medizinische Chemie und Biochemie
    Fach: E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Histologie
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Biologie
    Fächer: E13X Angewandte Biologie, F03X Medizinische Genetik
  • A.5  Lehrgang für englische Fachsprache
    Fach: L18C Englisch
  • A.6  Geführtes Praktikum, das an Dienststellen und Labors auch außerhalb des Krankenhauses abzuleisten ist (700 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Chemie und Labortechnik (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundlagen der Chemie, der Physiologie, der Mikrobiologie und der in den Bereichen Lebensmittel und Ernährung angewandten Labormethoden kennen.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Biochemie und Physiologie
    Fächer: C09X Lebensmittelchemie, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Mikrobiologie und Hygiene
    Fächer: F05X Medizinische und klinische Mikrobiologie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23E Angewandte Ernährungslehre
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Lebensmitteltechnik und Warenkunde
    Fächer: C01B Warenkunde, F23E Angewandte Ernährungslehre, G08A Agrarerzeugnisse: Wissenschaftliches und Technisches
  • B.4  Geführtes Praktikum, das an Dienststellen und Labors auch außerhalb des Krankenhauses abzuleisten ist (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Pathophysiologie (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundkenntnisse der Physiologie und der allgemeinen Pathologie, der Ernährung und des Stoffwechsels erwerben.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für Biochemie und Stoffwechsel in der Ernährung
    Fach: E05A Biochemie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Ernährungsphysiologie
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E06B Ernährung und Nahrung des Menschen
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Pathologie und Pathophysiologie der Ernährung
    Fächer: F04A Allgemeine Pathologie, F23E Angewandte Ernährungslehre
  • C.4  Geführtes Praktikum, das an Dienststellen und Labors auch außerhalb des Krankenhauses abzuleisten ist (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 2. Semester

Bereich D - Gesetzgebung, Organisation der Ernährungseinrichtungen, Ernährungslehre und allgemeine Ernährungstherapie (Punktezahl 5.0)

Lehrziel: Der Student muß die Grundlagen der Gesetzgebung im Gesundheitswesen, der Organisation der Gemeinschaftsverpflegung, der Ernährungslehre und der allgemeinen Ernährungstherapie kennen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für Lebensmittelrecht und andere Rechtsvorschriften
    im Gesundheitswesen
    Fächer: F22B Gerichtsmedizin, F23E Angewandte Ernährungslehre, N09X Grundzüge des öffentlichen Rechts
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Gemeinschafts- bzw. Großküchenverpflegung
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23E Angewandte Ernährungslehre
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für allgemeine und fachspezifische Ernährungspsychologie und Soziologie
    Fächer: F23E Angewandte Ernährungslehre, M11B Sozialpsychologie, M11E Klinische Psychologie, Q05A Allgemeine Soziologie
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für Ernährungslehre, Diätetik und Ernährungstherapie
    Fächer: E06B Ernährung und Nahrung des Menschen, F07A Innere Medizin, F23E Angewandte Ernährungslehre
  • D.5  Geführtes Praktikum, das an Dienststellen und Labors auch außerhalb des Krankenhauses sowie in Verpflegungseinrichtungen abzuleisten ist (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Ernährungserziehung, Ernährungspolitik, Behandlung von Eßstörungen, Ernährungstherapie (Punktezahl 4.0)

Lehrziele: Der Student muß die Grundlagen der Behandlung von Eßstörungen und der Vorbeugung dagegen sowie der Anwendung ernährungstherapeutischer Maßnahmen kennen.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Ernährungs- und sonstige Gesundheitserziehung
    Fächer: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23E Angewandte Ernährungslehre
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Wirtschaftsgeographie und Ernährungspolitik
    Fächer: M06B Wirtschaftsgeographie und Geopolitik, P01A Volkswirtschaft
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für Eßstörungen
    Fächer: E06B Ernährung und Nahrung des Menschen, F07A Innere Medizin, F23E Angewandte Ernährungslehre, M11E Klinische Psychologie
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für künstliche Ernährung
    Fächer: F07A Innere Medizin, F08A Allgemeine Chirurgie, F23E Angewandte Ernährungslehre
  • E.5  Geführtes Praktikum, das an Dienststellen, Ambulanzen, Beratungsstellen und in Gemeinschaftseinrichtungen auch außerhalb des Krankenhauses abzuleisten ist (1.300 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 2. Semester

Bereich F - Klinische Ernährung und Ernährungstherapie (Punktezahl 3.0)

Lehrziele: Der Student muß die Grundlagen der Ernährungstherapie bei den verschiedenen Krankheiten kennen.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang für Krankheiten des Verdauungsapparats
    Fächer: F07D Gastroenterologie
  • F.2  Kombinierter Lehrgang für Stoffwechsel- und Ernährungsstörungen, perioperative Ernährung und klinische Ernährung
    Fächer: F07A Innere Medizin, F07E Endokrinologie, F08A Allgemeine Chirurgie
  • F.3  Kombinierter Lehrgang für Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen
    Fächer: F07C Herz-Kreislauf-Erkrankungen, F07F Nephrologie
  • F.4  Kombinierter Lehrgang für Krankheiten im Entwicklungsalter, in der Schwangerschaft und im höheren Lebensalter
    Fächer: F07A Innere Medizin, F19B Allgemeine und angewandte Pädiatrie, F20X Gynäkologie und Geburtshilfe
  • F.5  Kombinierter Lehrgang für angewandte Ernährungslehre und Berufsethik
    Fächer: F23E Angewandte Ernährungslehre
  • F.6  Geführtes Praktikum, das an Dienststellen, Labors, Beratungsstellen und in Gemeinschaftseinrichtungen auch außerhalb des Krankenhauses abzuleisten ist (1.300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

(1) Um zur Abschlußprüfung (eine zur Berufsausübung befähigende Staatsprüfung) zugelassen zu werden, muß der Student laut Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 744,

  • 1.  imstande sein, unter Verwendung einer DV-Anlage folgendes auszuführen: Sammeln und Archivieren von Daten, Erstellen von Nährwerttabellen und anderen Speiseplänen, Sammeln und Auswählen von Literaturhinweisen, Herstellung von Graphiken und Texten, Verwaltung der Informationsflüsse einer Dienststelle,
  • 2.  imstande sein, die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von rohen, gekochten und gelagerten Lebensmitteln zu erkennen und zu evaluieren,
  • 3.  imstande sein, Gewicht oder Volumen der Lebensmittel optisch festzustellen,
  • 4.  ein Labor besucht haben, in dem Lebensmittel auf ihre Beschaffenheit und Menge untersucht werden,
  • 5.  in die Vergabebedingungen für die Lebensmittellieferung und für die Verpflegung (Krankenkost oder auch nicht) Einsicht genommen haben,
  • 6.  eine mustergültige Krankenhausküche oder eine sonstige mustergültige Großküche besucht haben,
  • 7.  5 Verpflegungseinrichtungen beurteilt haben,
  • 8.  mindestens 80 Stunden praktische Ausbildung in einer Krankenhausküche, wo er die Zubereitung der Kranken- und der Sonderdiätkost in all ihren Phasen verfolgt hat, nachweisen,
  • 9.  50 Probeentnahmen für die bakteriologische Lebensmitteluntersuchung samt anschließender Diskussion der Analysenergebnisse durchgeführt haben,
  • 10.  10 Nährwerttabellen angelegt haben,
  • 11.  10 Austauschtabellen angelegt haben,
  • 12.  in mindestens 200 Fällen den Nährstoffbedarf nach Altersklassen errechnet haben,
  • 13.  in mindestens 200 Fällen den Tageskostplan nach Altersklassen erstellt haben,
  • 14.  mindestens 10 Fragebögen über Ernährungsgewohnheiten und Lebensmittelkonsum ausgearbeitet haben,
  • 15.  mindestens 10 Interviews (5 mit Familien, 5 mit Einzelpersonen) geführt haben,
  • 16.  einen Bericht abgefaßt haben, worin die gesammelten Daten verarbeitet werden,
  • 17.  5 Scheinbefragungen von Probanden durchgeführt haben,
  • 18.  an einer ernährungsepidemiologischen Untersuchung teilgenommen haben,
  • 19.  an der Ausarbeitung eines Gesundheitserziehungsprojektes, das folgendes umfaßt, teilgenommen haben: Analyse der bestehenden Situation, Festlegung der Ziele, Planung, Durchführung, Bewertung der Ergebnisse,
  • 20.  10 Hautfaltendickemessungen und 10 Impedanzmessungen durchgeführt haben,
  • 21.  50 Untersuchungen des Wasser- und Mineralstoffhaushalts durchgeführt haben,
  • 22.  mindestens 50 Ernährungsanamnesen samt Erfassung der gesamten Energiezufuhr und der einzelnen Nährstoffe vorgenommen haben,
  • 23.  mindestens 50 Diäten berechnet und zusammengestellt haben,
  • 24.  den Patienten in mindestens 30 Sitzungen Diätberatung geboten haben (simulierte Diät oder Rollenspiele),
  • 25.  mindestens 50 Ernährungsmaßnahmen, nach Krankheiten unterteilt, ansatzweise festgelegt haben, und zwar samt Beschreibung und Bewertung des Falles, Festlegung der Ziele, Bestimmung der Vorgangsweise und Festlegung der Überprüfungskriterien,
  • 26.  mindestens 20 Fälle von klinisch ernährten Patienten verfolgt haben,
  • 27.  mindestens 50 Verfahren zur Begutachtung des Ernährungszustandes verfolgt haben,
  • 28.  mindestens 10 Übungen absolviert haben, an denen zu Hause künstlich ernährten Patienten Beistand geleistet wurde,
  • 29.  mindestens 5 Fälle von Magersucht und 5 Fälle von Bulimie in den verschiedenen Behandlungsphasen verfolgt haben,
  • 30.  zusammen mit dem Therapeuten-Team den Behandlungsplan für mindestens 10 Einzelfälle oder Gruppen unter Berücksichtigung der Typologien angelegt haben, und zwar samt Festlegung der Ziele, der entsprechenden Überprüfungskriterien und der Übungen anhand von Simulationen oder Rollenspielen.
13)

Die Anlage 6 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 6. Juli 1999, Nr. 36.

ANLAGE 7 14)
LEHRGANG FÜR LOGOPÄDEN

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Logopäden dauert drei Jahre und endet mit einer Abschlußprüfung, die gemäß Artikel 11/ter des in das Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, umgewandelten Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zur Berufsausübung befähigt und zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde/-in" berechtigt.

(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 742, so auszubilden, daß sie in den Besitz der Kenntnisse und Kompetenzen gelangen, welche zur Ausübung der eigenen Tätigkeit in den Bereichen Vorbeugung und Rehabilitation der Sprachstörungen sowie Kommunikation im Entwicklungsalter erforderlich sind.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in die üblichen Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, geführte klinische Untersuchungen, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Tutortätigkeit, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung.
Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges Freifächer mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in bestimmten Bereichen des Berufes zu sammeln; die Unterrichtszeit für die frei gewählten Fächer darf nicht mehr als 10% der Gesamtstundenzahl ausmachen.
Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; die praktische Unterrichtstätigkeit umfaßt 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und der Rest für individuelle oder Gruppenaktivitäten anhand von Rollenspielen, Übungen und Praktika zur Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.
Die Studienkommission kann die geplanten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet.
Bildungsziel des Lehrganges ist es, daß der Teilnehmer folgende Kenntnisse erwirbt:

  • a)  die Grundlagen für die Kenntnisse der wesentlichen biologischen und physiopathologischen Phänomene der Sprache und Kommunikation;
  • b)  die theoretischen Grundlagen und praktischen Kenntnisse, welche für die Vorbeugung und Rehabilitation der zentralen oder peripheren, organischen oder funktionalen Sprach- und Kommunikationsstörungen des Entwicklungs-, Erwachsenen- und Greisenalters erforderlich sind.

(3) Pflichtfächer des Lehrganges sind:

Fächer: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie, E10X Medizinische Biophysik, E13X Angewandte Biologie, F03X Medizingenetik, F04A Allgemeine Pathologie, F11A Psychiatrie, F11B Neurologie, F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie, F23D Pflegewissenschaften und neuropsychiatrische Rehabilitationstechniken, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften, L09A Sprachwissenschaft und Linguistik, M09A Allgemeine Pädagogik, M10A Allgemeine Psychologie, M10B Psychobiologie und physiologische Psychologie, M11E Klinische Psychologie, Q05B Kultur- und Kommunikationssoziologie.

(4) Die Anforderungen der praktischen Ausbildung - einschließlich des Praktikums - bestehen darin, daß der Teilnehmer eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält; sie wird in der Tabelle B angegeben.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Teilnehmer muß die Grundkenntnisse erwerben, die für das Verständnis der Funktionsprinzipien der verschiedenen Organe, der Qualität und mengenmäßigen Bewertung der biologischen Phänomene sowie der allgemeinen Grundsätze der Linguistik (Phonetik, Phonologie, Morphosyntaktik, Semantik und Pragmatik) erforderlich sind.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für Physik, Statistik und Informatik
    Fächer: B01B Physik, F01X Medizinstatistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für medizinische Chemie und Biochemie
    Fach: E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Histologie
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Biologie und Genetik
    Fächer: E13X Angewandte Biologie, F03X Medizingenetik
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für Linguistik I
    Fächer: L09A Sprachwissenschaft und Linguistik, M11E Klinische Psychologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften, M07E Sprachphilosophie
  • A.6  Lehrgang für englische Fachsprache
    Fach: L18C Englische Sprache
  • A.7  Geführtes Praktikum, das an Diensten im Krankenhaus oder außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (700 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Anatomische Physiologie und auf die Logopädie angewandte Kommunikationswissenschaften (Punktezahl 7.0)

Lehrziel: Der Teilnehmer muß die Grundkenntnisse der anatomischen Physiologie der Sinnes- und Lautbildungsorgane sowie die Grundlagen der menschlichen Kommunikation unter Berücksichtigung des Wahrnehmungs- und Ausdrucksvermögens sowie der Bedingungen der zentralen Verarbeitung und der zwischenmenschlichen Beziehungen erwerben.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Physiologie
    Fächer: E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, B10X Medizinische Biophysik, M10B Psychobiologie und physiologische Psychologie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Psychologie
    Fächer: M10A Allgemeine Psychologie, M11A Entwicklungs- und Erziehungspsychologie
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Kommunikationswissenschaften
    Fächer: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften, M11A Entwicklungspsychologie
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für Linguistik II
    Fächer: L09A Sprachwissenschaft und Linguistik, M10B Psychobiologie und physiologische Psychologie, M07E Sprachphilosophie
  • B.5  Kombinierter Lehrgang für Allgemeine Logopädie
    Fächer: F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • B.6  Geführtes Praktikum, das an Diensten im Krankenhaus oder außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr

Bereich C - Physiopathologie und Semiotik der Kommunikation und der allgemeinen Logopädie (Punktezahl 11.0)

Lehrziel: Der Teilnehmer muß die Grundlagen der Kommunikationsphysiopathologie und der spezifischen klinischen Zusammenhänge - einschließlich jener mit Organen, Systemen und Apparaten, die mit der Kommunikation verbunden sind - erwerben und in den Lernprozeß der spezifischen logopädischen und rehabilitativen Techniken eingeführt werden.

Art. 1 Semester

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für allgemeine Physiopathologie
    Fächer: F04A Allgemeine Pathologie, F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Pathologie und Klinik der Kommunikation
    Fächer: F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für Allgemeine Semiotik
    Fächer: F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • C.4  Kombinierter Lehrgang für fachspezifische Medizin
    Fächer: F11B Neurologie, F13B Odontologie und Stomatologie, F13C Kieferchirurgie, F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie
  • C.5  Kombinierter Lehrgang für Neurolinguistik
    Fächer: F11B Neurologie, L09A Sprachwissenschaft und Linguistik
  • C.6  Geführtes Praktikum, das an Diensten im Krankenhaus oder außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

  • C.7  Kombinierter Lehrgang für fachspezifische Semiotik
    Fächer: F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • C.8  Kombinierter Lehrgang für angewandte Wissenschaften des Nervensystems
    Fächer: F11A Psychiatrie, F11B Neurologie, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie
  • C.9  Kombinierter Lehrgang für Logopädie I
    Fächer: F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • C.10  Geführtes Praktikum, das an Diensten im Krankenhaus oder außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird und im Laufe dessen der Teilnehmer zunehmend berufliche Verantwortungen übernimmt (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr

Bereich D - Berufliche Logopädie (Punktezahl 7.0)

Lehrziele: Der Teilnehmer muß die Grundlagen der Funktionspathologien im Hinblick auf die logopädische Rehabilitation erwerben und sich die spezifischen logopädischen und rehabilitativen Techniken - einschließlich jener im Zusammenhang mit der Psychomotorik - aneignen.

Art. 1 Semester

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für Pathologie und Klinik der Kommunikation
    Fächer: F11B Neurologie, F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Logopädie II
    Fächer: F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für Phonologopädie
    Fächer: F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für Humanwissenschaften und Sozialmedizin
    Fächer: F02X Geschichte der Medizin, F22B Gerichtsmedizin, M09A Allgemeine Pädagogik, M11B Sozialpsychologie
  • D.5  Geführtes Praktikum, das an Diensten im Krankenhaus oder außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird und im Laufe dessen der Teilnehmer zunehmend berufliche Verantwortungen übernimmt (1.300 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

  • D.6  Kombinierter Lehrgang für Logopädie und logopädische Rehabilitation
    Fächer: F15A Hals-Nasen-Ohren-Kunde, F15B Audiologie, F23F Logopädische Rehabilitationswissenschaften
  • D.7  Kombinierter Lehrgang für psychomotorische Rehabilitation
    Fächer: F11A Psychiatrie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F19B Pädiatrische Neuropsychiatrie, F23F Audiometrische, audioprothesische und logopädische Rehabilitationswissenschaften, L26A Theaterwissenschaften
  • D.8  Kombinierter Lehrgang für Gesundheitsrecht, allgemeine Deontologie und angewandte Bioethik
    Fächer: F22B Gerichtsmedizin, N10X Verwaltungsrecht
  • D.9  Geführtes Praktikum, das an Diensten im Krankenhaus oder außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird und im Laufe dessen der Teilnehmer zunehmend berufliche Verantwortungen übernimmt (1.300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Anforderungen der praktischen Ausbildung und des Praktikums

(1) Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, muß der Teilnehmer unter ständiger Aufsicht des Tutors, je nach den eigenen technischen und beruflichen Kompetenzen (Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 744), selbständig an folgenden Tätigkeiten mitgewirkt haben:

  • 1.  Durchführung logopädischer Beurteilungen, die darauf ausgerichtet sind, die Rehabilitationsbehandlung auf mindestens 20 Patienten im Entwicklungsalter, 20 Patienten im Erwachsenenalter und 20 Patienten im Rückbildungsalter abzustimmen,
  • 2.  persönliche Durchführung mindestens folgender Behandlungen (die jeweils aus mindestens 15 Sitzungen bestehen müssen) bei:
    • -  2 an Dysphonie leidenden Patienten,
    • -  2 Patienten im Entwicklungsalter mit Sprachstörungen aufgrund schwerer Anakusis,
    • -  2 Patienten im Erwachsenenalter mit Sprachstörungen aufgrund schwerer Anakusis,
    • -  1 Patient, der infolge einer Kehlkopfoperation an Dysphonie leidet,
    • -  1 Patient mit Sprechstörungen, die auf eine organische, periphere Ursache zurückzuführen sind,
    • -  1 Patient mit Schluckbeschwerden,
    • -  2 Patienten im Entwicklungsalter mit spezifischer verzögerter Sprachentwicklung,
    • -  2 Patienten im Entwicklungsalter mit sekundärer verzögerter Sprachentwicklung,
    • -  2 an Aphasie und Dysarthrie leidende Patienten,
    • -  2 Patienten mit Lese-, Schreib- oder Lernstörungen im Entwicklungsalter,
    • -  2 Patienten mit Störungen des Redeflusses,
  • 3.  Teilnahme an der Verfassung von mindestens zwei Funktionsdiagnosen zur Ausstellung des Behinderungszeugnisses (Gesetz 104).
14)

Die Anlage 7 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 6. Juli 1999, Nr. 36.

ANLAGE 8 (Artikel 1 Buchstabe c) 15)
LEHRGANG FÜR DENTALHYGIENIKER

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Dentalhygieniker/in dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Dentalhygieniker/in.

(2) Im Sinne des Ministerialdekrets vom 15. März 1999, Nr.137, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte, welche unter Führung von zugelassenen Ärzten Aufgaben im Bereich der Vorsorge der Erkrankungen des Mundes und der Zähne übernehmen sollen.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, geführtes klinisches Studium, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeit, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. In jedem Semester sind Stunden für Unterricht, eigene Lerntätigkeiten, geführtes klinisches Studium und Praktika vorgesehen.

Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges spezielle Richtungen mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.

Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; die Praxis umfasst 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.

Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Der Aufbau des Lehrgangs mit entsprechenden Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet.

Bildungsziel des Lehrganges ist die Aneignung der qualitativen und quantitativen Grundkenntnisse der biologischen Vorgänge, der Grundlagen der Anatomie und Physiologie und der allgemeinen Pathologie und der Pathologie der Mundhöhle im besonderen, sowie der Grundlagen der Gesundheitserziehung im Bereich des Kauapparats; der Student muss außerdem die theoretischen und praktischen Grundkenntnisse der Zahn- und Kieferheilkunde erwerben, um an der Erstellung des klinischen Berichtes mitarbeiten und technische und statistische Daten sammeln zu können; schließlich muss er sich die Fähigkeit aneignen, Zahnstein zu entfernen, Zahnwurzeln zu schleifen, sowie die Methoden der Mundhygiene und jene zur Markierung des bakteriellen Belags und des Zahnbelags anzuwenden.

(3) Pflichtfächer des Lehrganges sind: Fachgebiete: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, F04A Allgemeine Pathologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F07I Infektionskrankheiten, F13A Materialien für die Zahnbehandlung, F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, F21X Anästhesiologie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, M11E Klinische Psychologie.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, dass der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält, und wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fachgebiete

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl: 7.0)

Lehrziel: Der Student muss die Grundkenntnisse für das qualitative und quantitative Verständnis der biologischen und physiologischen Vorgänge erwerben; er muss nach pädagogischen Prinzipien in die Grundkenntnisse der Pflege und Fürsorge eingeführt werden.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für Physik, Statistik und Informatik
    Fachgebiete: B01B Physik, F01X Medizinstatistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für medizinische Chemie und propädeutische Biochemie
    Fachgebiet: E05A Biochemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Anatomie, Physiologie und Histologie
    Fachgebiete: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie, E13X Angewandte Biologie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Mikrobiologie und Elemente der allgemeinen Pathologie
    Fachgebiete: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F04A Allgemeine Pathologie
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für Psychologie und Pädagogik
    Fachgebiete: M09A Allgemeine Pädagogik, M10A Allgemeine Psychologie M11E Klinische Psychologie
  • A.6  Lehrgang für englische Fachsprache
    Fachgebiet: L18C Englische Sprache
  • A.7  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen abgeleistet wird (700 Stunden im Jahr).

Art. 1- Jahr - 2 Semester

Bereich B - Medizinische und spezielle Pathophysiologie der Zahn- und Kieferheilkunde (Punktezahl: 7.0)

Lehrziel: Der Student muss sich die Grundkenntnisse der Pathologie des Menschen aneignen, sowie jene der einzelnen Erkrankungen der Mundhöhle unter dem Aspekt der Vorbeugung und Diagnose; er muss die ersten theoretischen und angewandten Elemente der Hygiene der Mundhöhle erfahren.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Pathologie und allgemeine Physiopathologie
    Fachgebiete: F04A Allgemeine Pathologie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Hygiene, Vorbeugungsmedizin und Gesundheitserziehung
    Fachgebiete: F07I Infektionskrankheiten, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F23I wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Zahnhygiene
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Pathologie und Diagnostik mit bildgebenden Verfahren in der Odontoiatrie
    Fachgebiete: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie
  • B.4  Kombinierter Lehrgang über Zahnhygiene
    Fachgebiete: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, F23I wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Zahnhygiene,
  • B.5  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen abgeleistet wird (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Grundlagen und Methoden der Gesundheitserziehung, Vorbeugende Zahn- und Kieferheilkunde, Pharmakologie und Materialien der Zahnbehandlung (Punktezahl: 6.0)

Lehrziel: Der Student muss sich die Kenntnisse und Fertigkeiten für seine Tätigkeit in der Mitarbeit zur Vorbeugung und Förderung der Gesundheit der Mundhöhle aneignen.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für soziale Zahnheilkunde
    Fachgebiete: F22B Gerichtsmedizin, Q05A Allgemeine Soziologie, F02X Geschichte der Medizin
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Grundkenntnisse der Pharmakologie und der Anästhesiologie
    Fachgebiete: E07X Pharmakologie, F21X Anästhesiologie
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für Kieferorthopädie, kraniomandibuläre Funktionsstörungen und Kinderzahnheilkunde
    Fachgebiete: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, F19A Allgemeine und spezielle Pädiatrie, F13C Kieferchirurgie
  • C.4  Kombinierter Lehrgang für Vorbeugende Zahn- und Kieferheilkunde
    Fachgebiete: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, F23I wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Zahnhygiene
  • C.5  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (1000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

Bereich D - Methoden und Techniken der rehabilitierenden und integrierenden Eingriffe in klinischen Situationen (Punktezahl: 5.0)

Lehrziel: Der Student muss seine Ausbildung zur selbständigen Ausübung seines Berufes als Dentalhygieniker vervollständigen, und zwar durch die Aneignung von Kenntnissen, die ihn die Notwendigkeit eines ärztlichen Eingriffs erkennen lassen; er soll die allgemeinen Grundlagen der Parodontologie, der Prothetik und der wiederherstellenden Zahnheilkunde erlernen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für Parodontologie und Implantologie
    Fachgebiet: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Prothesen und Rehabilitation
    Fachgebiete: F13A Materialien für Zahnbehandlung, F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für wiederherstellende Zahnheilkunde
    Fachgebiet: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle
  • D.4  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (1000 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Funktionelle Untersuchung des Kauapparats, Gesundheitserziehung (Punktezahl 4.0)

Lehrziele: Der Student soll klinische Erfahrungen in der Mundhygiene sammeln (Techniken des Bürstens und Benützen der Zahnseide), wobei er die klinischen Verfahren der Mundhygiene bei Erwachsenen und Kindern erfassen soll.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Zahnhygiene
    Fachgebiete: F13B Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, F23I wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Zahnhygiene
  • E.2  Lehrgang für Materialien zur Zahnbehandlung
    Fachgebiet: F13A Materialien zur Zahnbehandlung
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für epidemiologische Methodik und Hygiene
    Fachgebiet: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene
  • E.4  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (1.300 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

Bereich F - Erfassung von Parodontose- und Nicht-Parodontosepatienten, Grundkenntnisse für die rechnergestützte Erstellung, Verarbeitung und Analyse von Daten (Punktezahl: 3.0)

Lehrziel: Der Student soll sich die Kenntnisse für den Umgang mit Parodontose- und Nicht-Parodontosepatienten aneignen; er soll die Grundkenntnisse erwerben für die Verwaltung von Daten und Datenbanken, in Beachtung der geltenden Normen der Verwaltung und der Ethik.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang für angewandte Hygiene
    Fachgebiet: F23I wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Zahnhygiene
  • F.2  Kombinierter Lehrgang für angewandte Psychologie
    Fachgebiet: M11 Angewandte Psychologie
  • F.3  Kombinierter Lehrgang für Gesundheitsrecht, Gerichtsmedizin und angewandte Bioethik
    Fachgebiete: F22B Gerichtsmedizin, N10X Verwaltungsrecht
  • F.4  Geführtes Praktikum, das an Krankenhausdienststellen und an Dienststellen außerhalb des Krankenhauses abgeleistet wird (1.300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende in eigener Person unter direkter Führung von Zahnärzten und Ärzten, die rechtmäßig zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sind (Ministerialdekret vom 15. März 1999 Nr. 137), folgende Erfahrungen gesammelt und Tätigkeiten ausgeführt haben:

  • 1.  er muss für mindestens 10 Fälle ein Programm zur Gesundheitserziehung festgelegt haben, welches angemessene Kriterien zur Eigenkontrolle, zu regelmäßigen Untersuchungen, zur Mundhygiene zu Hause und einer geregelten Ernährung enthält,
  • 2.  er muss mindestens 10 Bewertungen der Resultate der Mundhygiene zu Hause und der professionellen Mundhygiene mit objektiven Überprüfungen der Indexe OHI, des Zahnbelags, CPTIN, usw. durchgeführt haben,
  • 3.  er muss die Behandlung der Mundhygiene bei mindestens 10 Patienten im Kindesalter, 10 im erwachsenen und 10 im geriatrischen Alter abgeschlossen haben,
  • 4.  er muss mindestens 50 Krankenberichte erstellt haben,
  • 5.  er muss mindestens 5 Polierungen von Zahnprothesen, 10 manuelle Entfernungen von Zahnstein, 10 Entfernungen von Zahnstein mit Ultraschall, 5 Versiegelungen vorgenommen haben,
  • 6.  er muss 10 gedeckte Wurzeln geschliffen haben,
  • 7.  er muss die Grundlagen der Sterilisation, der Vorbeugung der gekreuzten Infektionen und der Infektionen in Risikopatienten kennen,
  • 8.  er muss im Wechsel folgende Tätigkeiten ausgeführt haben:
    • -  Parodontologie mindestens 100 Stunden,
    • -  Kinderzahnheilkunde mindestens 50 Stunden,
    • -  Kieferorthopädie mindestens 50 Stunden,
    • -  wiederherstellende Zahnheilkunde mindestens 50 Stunden,
    • -  Prothetik mindestens 50 Stunden,
    • -  er muss im Wechsel die Abteilungen der Mundchirurgie, der Kinderchirurgie, der Allgemeinen Chirurgie, der Allgemeinen Medizin und der Geriatrie besucht haben.
15)

Die Anlage 8 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. November 2000, Nr. 41.

ANLAGE 9 (Artikel 1 Buchstabe m) 16)
LEHRGANG FÜR ORTHOPÄDIETECHNIKER/IN

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Orthopädietechniker/in dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Orthopädietechniker/in.

(2) Im Sinne des Ministerialdekretes vom 14. September 1994, Nr. 665, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte, welche autonom oder in Zusammenarbeit mit Fachkräften aus anderen medizinischen Bereichen auf ärztliche Verordnung hin und mit anschließender Überprüfung folgende Aufgaben übernehmen sollen: Prothesen, Orthesen und andere Ersatz-, Korrektur- und Stützbehelfe für den Bewegungsapparat herzustellen, anzupassen und anzubringen. Diese Behelfe können der Wiederherstellung von Funktionen oder ästhetischen Zwecken dienen und, wenn es sich um mechanische Behelfe handelt, entweder nur durch Körperkraft oder durch Fremdenergie oder durch eine Kombination von beidem bewegt werden. Die erwähnten Aufgaben sind anhand von unmittelbaren Erhebungen und Messungen am Patienten sowie anhand der Abnahme von Abdrucken zu erfüllen.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, geführtes klinisches Studium, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeit, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung.

In jedem Semester sind Stunden für Unterricht, eigene Lerntätigkeiten, geführtes klinisches Studium und Praktika vorgesehen.

Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges didaktische Abweichungen mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.

Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; die Praxis umfasst 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.

Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden ergänzen, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Der Aufbau des Lehrgangs mit entsprechenden Lehrzielen, die Module, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweilige Punktezahl sind in der Tabelle A aufgelistet.

Bildungsziel des Lehrganges ist die Aneignung von Grundlagen, um im Bereich der Orthopädietechnik autonom zu arbeiten und um Prothesen, Orthesen und Ersatz-, Korrektur- und Stützbehelfe für den Bewegungsapparat herzustellen, anzupassen und anzubringen. Diese Behelfe können der Wiederherstellung von Funktionen oder ästhetischen Zwecken dienen und, wenn es sich um mechanische Behelfe handelt, entweder nur durch Körperkraft oder durch Fremdenergie oder durch eine Kombination von beidem bewegt werden. Die erwähnten Aufgaben sind anhand von unmittelbaren Erhebungen und Messungen am Patienten sowie anhand der Abnahme von Abdrucken zu erfüllen.

(3) Pflichtfachgebiete des Lehrganges sind:

Fachgebiete: A02A Mathematische Analyse, B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, B10X Biophysik, E13X angewandte Biologie, F04A allgemeine Pathologie, F04B klinische Pathologie, F08A Allgemeine Chirurgie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F18X Diagnostik mit bildgebenden Verfahren und Radiotherapie, I07X Angewandte Maschinenmechanik, I08A Maschinenplanung und Maschinenbau, I09X Zeichnen und Methoden der Industrietechnik, I10X Technologie und Verarbeitungssysteme, I14A Materialkunde, I26B Chemische Biotechnik, I26A Mechanische Biotechnik, M11E Klinische Psychologie.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, dass der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält; sie wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl: 7.0)

Lehrziel: Der Student muss sich im besonderen die Grundkenntnisse der Mathematik, Physik, Chemie und Biologie aneignen, die in das fortführende Studium einführen.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang der Mathematischen Analyse
    Fachgebiet: A02A Mathematische Analyse
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für Geometrie und mathematische Statistik
    Fachgebiete: A01C Geometrie, A02B Mathematische Wahrscheinlichkeit und Statistik, F01X Medizinische Statistik
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Grundkenntnisse der Informatik
    Fachgebiet: K05A Systeme der Informationsverarbeitung
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für Allgemeine Physik
    Fachgebiete: B01A Allgemeine Physik, B01B Physik, E10X medizinische Biophysik
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für Chemie, Biochemie und Biologie
    Fachgebiete: C03X Allgemeine Chemie, C06X Chemie, E05A Biochemie, E13X angewandte Biologie
  • A.6  Lehrgang für englische Fachsprache
    Fachgebiet: L18C Englische Sprache
  • A.7  Geführtes Praktikum in Laboratorien und in Datenverarbeitungszentren (700 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Anatomie und Physiologie des Menschen, Pathophysiologie, Mechanik und Materialien (Punktezahl: 7.0)

Lehrziel: Der Student muss die Grundkenntnisse der Mechanik und der Materialien erwerben, Kenntnisse der Pathophysiologie sowie des Körperbaus und der Funktionsweise des menschlichen Körpers.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Technologie der Materialien
    Fachgebiet: I14A wissenschaftliche Grundlagen und Technik der Materialien
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Mechanik und mechanische Systeme
    Fachgebiet: I07X Angewandte Maschinenmechanik
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für rechnergestütztes technisches Zeichnen (CAD)
    Fachgebiet: I09X Zeichnen und Methoden der Industrietechnik
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für Anatomie des Menschen
    Fachgebiete: E09A Anatomie des Menschen, E09E Histologie
  • B.5  Kombinierter Lehrgang für Allgemeine Physiologie und Bewegungsphysiologie
    Fachgebiet: E06A menschliche Physiologie
  • B.6  Kombinierter Lehrgang für Physiopathologie und Biokompatibilität
    Fachgebiete: F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie
  • B.7  Geführtes Praktikum in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen außerhalb der Krankenhäuser, in Labors und orthopädischen Werkstätten (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Elektrotechnik und Elektronik, Messungen und Instrumente, Planen und Entwerfen im Bereich der Mechanik, Erkrankungen des Bewegungsapparats, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Punktezahl 6.0)

Lehrziel: Der Student muss Grundkenntnisse im elektrischen und elektronischen Bereich erwerben, er muss die Voraussetzungen des Planens und Entwerfens im Bereich der Mechanik erfassen, sowie die Grundkenntnisse der medizinischen Betreuung von Behinderten.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für Grundwissen auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik und elektrische Maschinen
    Fachgebiete: I17X Elektrotechnik, I18X Stromwandler, Elektrische Maschinen und Antriebe, K01X Elektronik
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Grundlagen und Methoden des Planens im Bereich der Mechanik
    Fachgebiet: I08A Planung und Bau von Maschinen
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für mechanische Messungen und Instrumente
    Fachgebiete: I06X Mechanische und thermische Messungen, I08B Experimentelle Mechanik, I26A Mechanische Biotechnik
  • C.4  Kombinierter Lehrgang für neurologische Pathophysiologie des Bewegungsapparats
    Fachgebiete: F11B Neurologie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats
  • C.5  Kombinierter Lehrgang für physikalische Medizin und Rehabilitation
    Fachgebiet: F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation
  • C.6  Geführtes Praktikum in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen außerhalb der Krankenhäuser, in Labors und orthopädischen Werkstätten (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

Bereich D - Bearbeitungstechnologie, Bilddiagnostik, Allgemeine und spezielle Chirurgie, Neuromotorische Rehabilitation (Punktezahl 5.0)

Lehrziel: Der Student muss Kenntnisse und Fertigkeiten für das Verschreiben und die Benützung von künstlichen Körperteilen, von Prothesen und Orthesen, sowie für deren Herstellung erwerben; er muss die Bedeutung der strukturellen und funktionellen Veränderungen des menschlichen Körpers erkennen und erfassen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für Technologie und Verarbeitungssysteme
    Fachgebiet: I10X Technologie und Verarbeitungssysteme
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Künstliche Körperteile, Prothesen und Orthesen und deren Herstellung
    Fachgebiet: I26A Mechanische Biotechnik
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für Bilddiagnostik
    Fachgebiete: F18X Bilddiagnostik und Radiotherapie, K06X Elektronische Biotechnik
  • D.4  Kombinierter Lehrgang für allgemeine und spezielle Chirurgie
    Fachgebiete: F08A Allgemeine Chirurgie, F08B Plastische Chirurgie, F12B Neurochirurgie
  • D.5  Kombinierter Lehrgang für Neuromotorische Rehabilitation
    Fachgebiete: F06B Neuropathologie, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, M10A Psychologie
  • D.6  Geführtes Praktikum in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen außerhalb der Krankenhäuser, in Labors und orthopädischen Werkstätten (1.000 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Biomechanik, Psychologie und Epidemiologie (Punktezahl: 4.0)

Lehrziele: Der Student muss den biomechanischen Aspekt des Verhaltens von Rumpf, oberen und unteren Extremitäten und ihres Ersatzes durch Prothesen vertiefen; er muss auch Kenntnisse der klinischen Psychologie und der medizinischen Statistik erwerben.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Anatomie, Physiologie und Biomechanik des Rumpfes
    Fachgebiete: E06A Physiologie des Menschen, E09A Anatomie des Menschen, F11B Neurologie, I26A Mechanische Biotechnik
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Physiologie, Biomechanik und Prothesen der oberen Extremitäten
    Fachgebiete: E06A Physiologie des Menschen, E09A Anatomie des Menschen, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats, I26A Mechanische Biotechnik
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Physiologie, Biomechanik und Prothesen der unteren Extremitäten
    Fachgebiete: E06A Physiologie des Menschen, E09A Anatomie des Menschen, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats, I26A Mechanische Biotechnik
  • E.4  Kombinierter Lehrgang für Psychologie, Epidemiologie und Gesundheitserziehung
    Fachgebiete: F01X Medizinische Statistik, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, M11E Klinische Psychologie, Q05A Soziologie
  • E.5  Geführtes Praktikum in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen außerhalb der Krankenhäuser, in Labors und orthopädischen Werkstätten (1.300 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

Bereich F - Recht, Betriebsorganisation, Hygiene, Messungen des Fußes und des Schrittes (Punktezahl 3.0)

Lehrziele: Der Student muss den biomechanischen Aspekt des Verhaltens des Fußes gründlich untersuchen und die theoretischen und praktischen Grundlagen für die Ausübung des Berufes des Orthopädietechnikers erwerben; weiters müssen Wirtschafts- und Rechtskenntnisse erworben werden, die für die Betriebsführung erforderlich sind.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang für Kenntnisse des Rechtes und der Betriebsorganisation
    Fachgebiete: I27X Betriebsmanagement, N10X Verwaltungsrecht
  • F.2  Kombinierter Lehrgang für Anatomie, Physiologie und Biomechanik des Fußes
    Fachgebiete: E06A Physiologie des Menschen, E09A Anatomie des Menschen, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats, I26A Mechanische Biotechnik
  • F.3  Kombinierter Lehrgang für Messung des Fußes und des Schrittes
    Fachgebiete: E06A Physiologie des Menschen, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparats I06X Mechanische und thermische Messungen, I26A Mechanische Biotechnik
  • F.4  Geführtes Praktikum in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen außerhalb der Krankenhäuser, in Labors und orthopädischen Werkstätten (1.300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

(1) Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Student folgende Arbeitsgänge im Rahmen seiner Fachkompetenz eigenständig (Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 665), aber unter der Aufsicht eines Orthopädietechnikers durchführen:

1. Analyse der ärztlichen Verschreibung,

2. Lesen und Erfassen der klinischen Befunde,

3. Entwerfen des Apparates,

4. Erhebung der Messungen durch den negativen Gipsabdruck,

5. Entwurf des positiven Modells,

6. Bau des Gerätes,

7. Anproben am Patienten,

8. Endfertigung, Anlegen, Übergabe und Einübung zum Gebrauch.

Im übrigen müssen während des Praktikums folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

I. Jahr

Praktikum mit folgenden Mindestvoraussetzungen:

  • -  150 Stunden für mindestens 10 Fälle von Prothesen für Amputationen der oberen und unteren Extremitäten, der Hände und der Füße,
  • -  100 Stunden für mindestens 10 Fälle von Orthesen des Rumpfes (Deformation und Pathologie der Wirbelsäule oder der Halswirbelsäule),
  • -  100 Stunden für mindestens 10 Fälle von Orthesen für obere und untere Extremitäten,
  • -  50 Stunden für mindestens 10 Fälle von Fußorthesen (Orthopädisches Schuhwerk, Einlagen usw.)

II. Jahr

Praktikum mit den folgenden Mindestanforderungen:

  • -  250 Stunden für mindestens 15 Fälle von Prothesen für Amputationen der oberen und unteren Extremitäten, der Hände und der Füße,
  • -  150 Stunden für mindestens 15 Fälle von Rumpforthesen,
  • -  100 Stunden für mindestens 15 Fälle von Orthesen für obere und untere Extremitäten,
  • -  100 Stunden für mindestens 10 Fälle von Fußorthesen.

III. Jahr

Praktikum mit folgenden Mindestanforderungen:

  • -  300 Stunden für mindestens 20 Fälle von Prothesen für Amputationen der oberen und unteren Extremitäten, der Hände und der Füße,
  • -  150 Stunden für mindestens 15 Fälle von Rumpforthesen,
  • -  150 Stunden für mindestens 15 Fälle von Orthesen für obere und untere Extremitäten,
  • -  100 Stunden für mindestens 10 Fälle von Fußorthesen,
  • -  100 Stunden, um Behelfe für Behinderte kennen zu lernen und zu benützen, für mindestens 20 Fälle (Rollstühle, Fortbewegungsbehelfe, individuell und nicht individuell angepasste Lagerungssysteme, Systeme für Dekubitusprophylaxe, Behelfe für Stoma-Träger usw.).
16)

Die Anlage 9 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. November 2000, Nr. 41.

ANLAGE 10 (Artikel 1 Buchstabe h) 17)
LEHRGANG FÜR FUSSPFLEGER

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Fußpfleger dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Fußpfleger.

(2) Im Sinne des Ministerialdekretes vom 14. September 1994, Nr. 666, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte zu der unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden Behandlung der Erkrankungen des Fußes.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, begleitetes klinisches Studium, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung.

Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges didaktische Abweichungen mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.

Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1.600 Stunden; die Praxis umfasst 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.

Die Studienkommission kann die geplanten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden ausbauen, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktischen und organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahl sind in der Tabelle A aufgelistet.

Bildungsziel des Lehrganges ist die Aneignung der Grundlagen für das qualitative und quantitative Verständnis der biologischen und pathologischen Vorgänge und der notwendigen Grundlagen der Pathophysiologie, um die wichtigsten Erkrankungen des Fußes zu erkennen und um selbständig die mit dem Berufsbild verbundenen Behandlungen durchzuführen, sowie um auf ärztliche Verschreibung hin oberflächliche Geschwüre zu behandeln und um Gesundheitserziehung im allgemeinen sowie für Risikopatienten im besonderen zu leisten.

(3) Pflichtfachgebiete des Lehrganges sind:
Fächer: B01B Physik, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E13X Angewandte Biologie, F04A Allgemeine Pathologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F07A Innere Medizin, F07E Endokrinologie, F07H Rheumatologie, F08A Allgemeine Chirurgie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparates, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F17X Haut- und Geschlechtskrankheiten, F19A Allgemeine und spezielle Pädiatrie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Rechtsmedizin, M11E Klinische Psychologie.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, dass eine angemessene berufliche Vorbereitung erfolgt; sie wird in der Tabelle B spezifiziert.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl: 7.0)

Lehrziel: Kenntnisse vermitteln über das qualitative und quantitative Verständnis der biologischen und physiologischen Phänomene; Vermittlung der Grundkenntnisse der Pflege und Fürsorge auf pädagogischer Grundlage.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang für Physik, Statistik und Informatik
    Fachgebiete: B01B Physik, F01X Medizinische Statistik, K05B Informatik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang für Biologie, medizinische Chemie und Biochemie
    Fachgebiete: E05A Biochemie, E13X Angewandte Biologie, F03X Medizinische Genetik
  • A.3  Kombinierter Lehrgang für Anatomie und Physiologie
    Fachgebiete: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E09B Histologie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang für klinische Mikrobiologie und allgemeine Pathologie
    Fachgebiete: F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F04A Allgemeine Pathologie
  • A.5  Kombinierter Lehrgang für Psychologie und Pädagogik
    Fachgebiete: M09A Allgemeine Pädagogik, M11E Klinische Psychologie
  • A.6  Lehrgang für englische Fachsprache
    Fachgebiet: L18C Englische Sprache
  • A.7  Begleitetes Praktikum, das in Krankenhäusern oder geeigneten vertragsgebundenen Einrichtungen abzuleisten ist (700 Stunden im Jahr).

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich B - Allgemeine Pathophysiologie und spezielle Pathophysiologie des Fußes (Punktezahl: 7.0)

Lehrziel: Der Student muss die Grundkenntnisse der Pathophysiologie des Menschen erwerben, einschließlich jener, die die Erkrankungen des Fußes betreffen. Dazu gehören Gefäßerkrankungen mit besonderem Bezug auf geriatrische Probleme.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang für Allgemeine Physiopathologie
    Fachgebiete: E06B Ernährung und Nahrung des Menschen, F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang für Physiopathologie des Fußes
    Fachgebiete: E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, F04A Allgemeine Pathologie
  • B.3  Kombinierter Lehrgang für Hygiene, Präventivmedizin und Gesundheitserziehung
    Fachgebiete: F07I Infektionskrankheiten, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene
  • B.4  Kombinierter Lehrgang für spezielle Fußpflege I
    Fachgebiete: F07A Innere Medizin, F07C Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Apparats, F07H Rheumatologie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparates
  • B.5  Begleitetes Praktikum, das in Krankenhäusern oder geeigneten vertragsgebundenen Einrichtungen abzuleisten ist (700 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich C - Grundlagen und Methoden der Therapie des Fußes (Punktezahl: 6.0)

Lehrziel: Der Student muss die Fähigkeit erwerben, unblutige Eingriffe an Fuß und Nägeln zu planen und auszuführen (einschließlich jener im Kindesalter).

  • C.1  Kombinierter Lehrgang für spezielle Fußpflege II
    Fachgebiete: F16A Erkrankungen des Bewegungsapparates, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F19A Allgemeine und fachspezifische Pädiatrie
  • C.2  Kombinierter Lehrgang für Grundlagen der Pharmakologie und Anästhesiologie
    Fachgebiet: E07X Pharmakologie, F21X Anästhesiologie
  • C.3  Kombinierter Lehrgang für podologische Physiotherapie
    Fachgebiete: F16A Erkrankungen des Bewegungsapparates, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation
  • C.4  Begleitetes Praktikum, das in Krankenhäusern oder geeigneten vertragsgebundenen Einrichtungen abzuleisten ist (1000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

Bereich D - Methoden und Techniken der rehabilitativen und integrierenden Eingriffe in klinischen Situationen (Punktezahl: 5.0)

Lehrziel: Der Student muss sich theoretische und praktische Kenntnisse aneignen, um bei komplizierten Erkrankungen des Fußes und der Nägel sowie in Notfällen eingreifen zu können; er muss auch Kenntnisse erwerben über Biokompatibilität, einschließlich jener über Abstoßungsreaktionen der Gewebe und jener der Verwendung biokompatibler Materialien.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang für spezielle Fußpflege III
    Fachgebiete: F11B Neurologie, F16A Erkrankungen des Bewegungsapparates, F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation
  • D.2  Kombinierter Lehrgang für Fußpflege im Notfall
    Fachgebiet: F16A Krankheiten des Bewegungsapparates
  • D.3  Kombinierter Lehrgang für biokompatible Materialien
    Fachgebiete: F04A Allgemeine Pathologie, I26A Mechanische Biotechnik
  • D.4  Begleitetes Praktikum in Krankenhäusern und außerhalb oder in geeigneten vertragsgebundenen Einrichtungen mit zunehmender Berufsverantwortung (1000 Stunden im Jahr).

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Geriatrischer Bereich und Bereich der öffentlichen Gesundheit (Punktezahl: 4.0).

Lehrziele: Der Student muss sich theoretische Kenntnisse sowie Anwendungskenntnisse über Probleme der physiologischen und pathologischen Alterung mit den damit verbundenen sozialen und kulturellen Aspekten aneignen.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang für Geriatrie und Gerontologie
    Fachgebiet: F07A Innere Medizin
  • E.2  Kombinierter Lehrgang für Dermatologie und Infektionskrankheiten des Fußes
    Fachgebiet: F17X Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • E.3  Kombinierter Lehrgang für berufliche Organisation, Verwaltung im Sanitätsbereich, Sanitätswirtschaft und Grundlagen des Managements im Sanitätsbereich
    Fachgebiete: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, N10X Verwaltungsrecht
  • E.4  Begleitetes Praktikum in Krankenhäusern und außerhalb oder in geeigneten vertragsgebundenen Einrichtungen mit zunehmender Berufsverantwortung (1.300 Stunden im Jahr).

Art. 2 Semester

Bereich H - Bereich der Gerichtsmedizin, der Arbeitsmedizin und des Berufsethik (Punktezahl: 3.0)

Lehrziele: Der Student muss sich Kenntnisse aneignen über Unfallverhütung im Beruf sowie über Berufserkrankungen; er muss sich die theoretischen Kenntnisse und die mit gesetzlichen und organisatorischen Problemen der Gesundheitseinrichtungen zusammenhängenden Kenntnisse aneignen, sowie rechtliche Kenntnisse und solche über Berufsethik und Ethik im Allgemeinen, die seine fachlichen Tätigkeiten betreffen, erwerben.

  • H.1  für Hygiene und präventive Arbeitsmedizin und Behindertenpflege
    Fachgebiete. F16B Physikalische Medizin und Rehabilitation, F22C Berufsmedizin
  • H.2  Kombinierter Lehrgang für Sanitätsrecht, allgemeine Berufsethik und Bioethik
    Fachgebiete: F22B Gerichtsmedizin, N10X Verwaltungsrecht
  • H.3  Begleitetes Praktikum in Krankenhäusern und außerhalb oder in geeigneten vertragsgebundenen Einrichtungen mit zunehmender Berufsverantwortung (1.300 Stunden im Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

(1) Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende selbst im Rahmen seiner Fachkompetenz (Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr.666), folgende Erfahrungen gesammelt und Tätigkeiten ausgeführt haben:

  • -  er muss bei Gruppen- oder periodischen Einzeluntersuchungen für mindestens 10 Fälle ein Programm zur Gesundheitserziehung festgelegt haben, welches angemessene Kriterien zur Bewertung einer korrekten Statik des Fußes enthält,
  • -  er muß mindestens 10 Patienten im Kindesalter, 10 in Erwachsenen- und 10 im höheren Alter mit Fußfehlstellungen behandelt haben,
  • -  er muss mindestens 10 Eingriffe an hypertrophen und 10 an eingewachsenen Nägeln vorgenommen haben,
  • -  er muss mindestens 40 Eingriffe an Hornhautschwielen vorgenommen haben, auch mit Einlagenversorgung,
  • -  er muss in seiner Diagnose- und Therapiearbeitsgruppe an Diagnostik und Verschreibung in Fällen von Fußschmerzen mitgewirkt haben,
  • -  er muss unter der Aufsicht eines Podologie-Instruktors die Behandlung von Geschwüren an Diabetikern vorgenommen haben,
  • -  er muss im Wechsel folgende Abteilungen besucht haben:
    • a)  Rheumatologie: 30 Stunden
    • b)  Geriatrie: 30 Stunden
    • c)  Dermatologie: 20 Stunden
    • d)  Physikalische Medizin: 30 Stunden
    • e)  Orthopädie und Traumatologie: 40 Stunden
    • f)  60 Stunden in Fußpflegedienststellen, wo diese vorhanden sind
    • g)  30 Stunden in Dienststellen oder Abteilungen für Diabetologie
    • h)  Pädiatrie: 40 Stunden
  • -  er muss 20 Einlagenversorgungen zur Fußpflege an Behinderten mit angeborener oder erworbener Behinderung vorgenommen haben,
  • -  er muss 5 unblutige Behandlungen von Dornwarzen vorgenommen haben,
  • -  er muss 10 pädiatrische Fälle mit Einlagenversorgung betreut haben,
  • -  er muss 10 pädiatrische Fälle mit Zehenorthesen betreut haben,
  • -  er muss 10 erwachsene und 10 geriatrische Patienten mit Einlagenversorgung betreut haben,
  • -  er muss 20 baropodometrische Untersuchungen durchgeführt haben.

Die oben angeführten Behandlungen müssen auch fotografisch dokumentiert werden.

17)

Die Anlage 10 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. November 2000, Nr. 41.

ANLAGE 11 (Artikel 1 Buchstabe r) 18)
LEHRGANG FÜR TECHNIKER FÜR DIE VORBEUGUNG IM BEREICH UMWELT UND ARBEIT

Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Lehrgang für Techniker für die Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Techniker zur Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeit.

(2) Im Sinne des Ministerialdekrets vom 17. Januar 1997, Nr. 58, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte, die in der Lage sind, jede beliebige Vorbeuge- und Kontrolltätigkeit in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Lebensmittelhygiene, öffentliche Hygiene und Gesundheit im öffentlichen Veterinärwesen im Sinne des Ministerialdekrets vom 17. Januar 1997, Nr. 58, auszuüben.

Ausbildungsordnung

(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Vorlesungen, geführtes klinisches Studium, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrganges didaktische Abweichungen mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.

Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 2.200 Stunden; die Praxis umfasst 3.000 Stunden, wovon maximal 600 für Seminararbeiten und die restlichen Stunden für individuelle oder Gruppenübungen anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen aufgebracht werden.

Die Studienkommission kann die geplanten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden ausbauen, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.

(2) Die didaktischen und organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet.

Bildungsziel des Lehrganges ist die Aneignung der Grundlagen der strukturellen und funktionellen Gegebenheiten in den Bereichen Biologie und Umwelt im Allgemeinen, der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen und der wichtigsten Gruppen anderer Lebewesen, von Kenntnissen über die wichtigsten physikalischen, chemischen und biologischen Umweltfaktoren, die Einfluss auf die Beziehung Mensch - Lebensraum und Arbeit haben, über die Grundsätze und Methoden der gesundheitlichen Vorbeugung und den Aufbau der entsprechenden Dienste, über die wichtigsten Technologien, die in der Produktion und im Dienstleistungsbereich angewandt werden, über Grundsätzliches aus dem Bereich Ernährung und nahrungsmittelbedingte Gefahren. Weiters sollen, besonders im Hinblick auf die konkrete Anwendung bei der Berufsausübung, die Grundzüge der Bestimmungen vermittelt werden, die, insbesondere am Arbeitsplatz, dem Gesundheitsschutz dienen.

(3) Pflichtfachgebiete des Lehrganges sind: Fächer: B01B Physik, E05A Chemie und Biochemie, E13X angewandte Biologie, F05A Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F01X Medizinstatistik, E07X Pharmakologie, E03A Ökologie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22C Arbeitsmedizin, I15C Chemieanlagen, P02D Betriebsorganisation, N01X Privatrecht, N17X Strafrecht, N16X Strafprozessordnung, N09X Grundlagen des öffentlichen Rechtes und N10X Verwaltungsrecht.

(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, dass die am Lehrgang teilnehmenden Personen eine angemessene berufliche Ausbildung erhalten, und wird in der Tabelle B spezifiziert.

Das geführte Praktikum ist in Labors von Universitätsinstituten oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit geeigneter Ausstattung durchzuführen. Ein Teil des Praktikums muss bei Kontrollstellen der Abteilungen für Krankheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, gebietsübergreifenden Einrichtungen für Krankheitsvorsorge, zu errichtenden regionalen bzw. provinzialen oder Landes-Umweltagenturen (ARPA/APPA) oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

TABELLE A
Lehrziele, Lehrbereiche, ausführlicher Studienplan und entsprechende Fächer

Art. 1 Jahr - 1. Semester

Bereich A - Propädeutikum (Punktezahl: 5.0)

Lehrziel: Der Student muss die Grundlagen für das Verständnis der Phänomene physikalischer, chemischer und biologischer Natur, die mit dem Menschen und mit Ökosystemen zu tun haben, sowie juristische Grundkenntnisse erwerben.

  • A.1  Kombinierter Lehrgang über Mathematik und Physik
    Fachgebiete: A01D Ergänzende Mathematik, B01B Physik
  • A.2  Kombinierter Lehrgang über Chemie und propädeutische Biochemie
    Fachgebiete: C03X Allgemeine und anorganische Chemie, C05X Organische Chemie, E05A Biochemie, C11X Umwelt- und Denkmalschutzchemie
  • A.3  Kombinierter Lehrgang über Biologie
    Fachgebiete: E13X Angewandte Biologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, E12X allgemeine Mikrobiologie
  • A.4  Kombinierter Lehrgang über Statistik und epidemiologische Methoden
    Fachgebiete: F01X Medizinstatistik, F22A allgemeine und angewandte Hygiene
  • A.5  Kombinierter Lehrgang über Rechtswissenschaft und Gesundheitsgesetzgebung
    Fachgebiete: N01X Privatrecht (Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen: Rechtsquellen, Anwendung des Gesetzes im Allgemeinen), N09X Grundlagen des öffentlichen Rechts, N14X internationales Recht unter besonderer Berücksichtigung des EU-Rechts, F22A allgemeine und angewandte Hygiene (Aufbau des Gesundheitswesens, einschlägige Rechtsvorschriften)

Bereich B - (Punktezahl: 4.0)

Lehrziel: Der Student muss den strukturellen und funktionellen Aufbau des Organismus des Menschen und der wichtigsten Gruppen anderer Lebewesen kennen lernen sowie die ätiopathogenetischen Mechanismen der Auswirkungen und Pathologien, die von Giftstoffen hervorgerufen werden.

  • B.1  Kombinierter Lehrgang über Anatomie und Physiologie
    Fachgebiete: E09A Anatomie E06A Physiologie
  • B.2  Kombinierter Lehrgang über Toxikologie und Pathologie
    Fachgebiete: E07X Pharmakologie, F04A Allgemeine Pathologie, F22C Arbeitsmedizin
  • B.3  Kombinierter Lehrgang über Sozialpsychologie
    Fachgebiete: M10A Allgemeine Psychologie, F22B Rechtsmedizin
  • B.4  Lehrgang über englische Fachsprache
    Fachgebiete: L18C Englische Sprache

Art. 1 Jahr - 2. Semester

Bereich C - Umweltwissenschaften (Punktezahl: 4.0)

Lehrziel: Der Student soll die grundlegenden physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren kennenlernen, welche das Verhältnis Mensch - Umwelt bestimmen, und, auch, was die praktische Anwendung angeht, die Leitlinien sowie die Grundzüge der Bestimmungen vermittelt bekommen, die dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz dienen oder die Arbeitsorganisation betreffen.

  • C.1  Kombinierter Lehrgang über Ökologie und Umwelthygiene
    Fachgebiete: E03A Ökologie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, D02B Angewandte Geologie, H11X Zeichnen
  • C.2  Kombinierter Lehrgang über Rechtswissenschaft und Gesundheitsgesetzgebung
    Fachgebiete: N09X Grundlagen des öffentlichen Rechts, N10X Verwaltungsrecht, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, N17X Strafrecht, N16X Strafprozessordnung, N07X Arbeitsrecht.

Bereich D - Entnahme und Analyse (Punktezahl: 4.0)

Lehrziel: Der Student soll die grundlegenden Entnahmemethoden sowie eine erste Analyse und Bewertung der wichtigsten Faktoren, die eine Umweltbelastung darstellen, durchführen können und die Bestimmungen über Probeentnahmen kennen.

  • D.1  Kombinierter Lehrgang über Entnahmetechniken und physikalische und chemische Analyse
    Fachgebiete: B01B Physik, C01A Analytische Chemie, C03X Allgemeine und anorganische Chemie, C05X Organische Chemie I05B Umwelttechnische Physik, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene (zwingende Vorschriften über die Entnahmetechniken)
  • D.2  Kombinierter Lehrgang über Entnahmetechniken und biologische Analyse
    Fachgebiete: E12X Allgemeine Mikrobiologie, F05X Mikrobiologie und klinische Mikrobiologie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene Mussvorschriften über die Entnahmetechniken in Bezug auf Lebensmittel- sowie Luft-, Wasser- und andere umweltrelevante Proben, die mikrobiologischen Analysen unterzogen werden sollen)
  • D.3  Kombinierter Lehrgang über Informatik
    Fachgebiete: K05B Informatik, K05A Systeme der Informationsverarbeitung
  • D.4  Geführtes Praktikum, in Labors oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit geeigneter Ausstattung durchzuführen. Teilweise ist das Praktikum bei Kontrollstellen der Abteilungen für Krankheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, gebietsübergreifenden Einrichtungen für Krankheitsvorsorge, zu errichtenden regionalen bzw. provinzialen oder Landes-Umweltagenturen (ARPA/APPA) oder ähnlichen Einrichtungen (1000 Stunden im Jahr).

Art. 2 Jahr - 1. Semester

Bereich E - Öffentliche Gesundheit (Punktezahl: 4.0)

Lehrziele: Der Student soll die grundlegenden Kenntnisse und Methoden im Zusammenhang mit der Krankheitsvorsorge in der Humanmedizin und mit dem Aufbau der Einrichtungen, die sich mit Vorsorge befassen, erwerben und auch praktisch anwenden können.

  • E.1  Kombinierter Lehrgang über Hygiene und öffentliche Gesundheit
    Fachgebiete: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene
  • E.2  Kombinierter Lehrgang über angewandte Hygiene
    Fachgebiete: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene (Umweltrecht)

Bereich F - Sozialpsychologie, Arbeitstechnologie und -organisation (Punktezahl: 4.0)

Lehrziele: Der Student soll die grundlegenden theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich der auf den Produktions- und Dienstleistungssektor angewandten Sozialpsychologie sowie im Bereich der im Produktions- und Dienstleistungssektor eingesetzten grundlegenden Technologien und organisatorischen Grundsätze nachweisen können.

  • F.1  Kombinierter Lehrgang über Psychologie und Arbeitssoziologie
    Fachgebiete: M11B Sozialpsychologie, M11C Arbeits- und angewandte Psychologie, Q05C Soziologie der Wirtschafts- und Arbeitsprozesse, F22C Arbeitsmedizin
  • F.2  Kombinierter Lehrgang über Arbeitstechnologie
    Fachgebiete: F22C Arbeitsmedizin, I15E Industriechemie und Technologie
  • F.3  Kombinierter Lehrgang über Arbeitsorganisation
    Fachgebiete: P02D Betriebsorganisation, M11C Arbeitspsychologie und angewandte Psychologie

Art. 2 Jahr - 2. Semester

Bereich G - Nahrungs- und Ernährungshygiene (Punktezahl: 4.0)

Lehrziele: Der Student soll grundlegende Kenntnisse über die Ernährung des Menschen und die damit verbundenen Gefahren erwerben. Er muss die Techniken der gesundheitlichen Lebensmittelüberwachung hinsichtlich Herstellung, Lagerung, Transport, Handel und Verzehr nachweisen können und die einschlägigen Rechtsvorschriften kennen.

  • G.1  Kombinierter Lehrgang über Nahrungsmittel- und Ernährungshygiene
    Fachgebiete: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, V31B Inspektion der Nahrungsmittel tierischer Herkunft, C01B Warenkunde
  • G.2  Kombinierter Lehrgang über Analyse- und Herstellungstechnologien
    Fachgebiete: C09X Bromatologische Chemie, G08B Mikrobiologie im Zusammenhang mit Umwelt und Lebensmitteln aus der Landwirtschaft, G08A Lebensmittel aus der Landwirtschaft: Warenkunde und Technologie
  • G.3  Kombinierter Lehrgang über Lebensmittelrecht
    Fachgebiete: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene (Gesundheitsvorschriften im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln und Getränken - Allgemeine und spezielle Vorschriften), F22A Allgemeine und angewandte Hygiene (amtliche und eigenverantwortliche gesundheitliche Überprüfung der Lebensmittel: Koordinierung und Strafen)

Bereich H - Medizinische Vorbeugung gegen Berufs- und Umweltkrankheiten (Punktezahl: 4.0)

Lehrziele: Der Student soll Kenntnisse über die wichtigsten Risikofaktoren physikalischer, chemischer und biologischer Natur, die am Arbeitsplatz auftreten können, erwerben. Er muss Reaktionen der wichtigsten biologischen Expositions-, Empfindlichkeits- und Wirkungsindikatoren interpretieren können und die Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz kennen.

  • H.1  Kombinierter Lehrgang über Gesundheitsschutz im Bereich Gewerbe und Industrie
    Fachgebiete: F22C Arbeitsmedizin
  • H.2  Kombinierter Lehrgang über Industrie- und Umwelttoxikologie
    Fachgebiete: F22C Arbeitsmedizin, E03A Ökologie, C08X angewandte Technologie im pharmazeutischen Bereich (Überwachung der Qualität von Kosmetika)
  • H.3  Kombinierter Lehrgang über Arbeitsmedizin, Berufsethik und Rechtsvorschriften über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz
    Fachgebiete: F22C Arbeitsmedizin, F22B Rechtsmedizin, F22C Arbeitsmedizin (Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz)
  • H.4  Geführtes Praktikum, in Labors oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit geeigneter Ausstattung durchzuführen. Ein Teil des Praktikums muss bei Kontrollstellen der Abteilungen für Krankheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, gebietsübergreifenden Einrichtungen für Krankheitsvorsorge, zu errichtenden regionalen bzw. provinzialen oder Landes-Umweltagenturen (ARPA/APPA) oder ähnlichen Einrichtungen (1000 Stunden im gesamten Jahr) durchgeführt werden.

Art. 3 Jahr - 1. Semester

Bereich I - Umwelt- und Bodenhygiene (Punktezahl: 6.0).

Lehrziele: Der Student soll Kenntnisse über den natürlichen Lebensraum in seinen wesentlichen Facetten, seine Risikofaktoren und die technischen Verfahren im Umweltschutz sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften erwerben.

  • I.1  Kombinierter Lehrgang über Umwelthygiene
    Fachgebiete: F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22C Arbeitsmedizin F22A Allgemeine und angewandte Hygiene (Umweltrecht), F22C Arbeitsmedizin (Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz)
  • I.2  Kombinierter Lehrgang über Umweltschutztechniken
    Fachgebiete: H02X Umweltmedizintechnik, C11X Umwelt- und Denkmalschutzchemie

Art. 3 Jahr - 2. Semester

Bereich L - Technische Vorbeugung und Sicherheit am Arbeitsplatz (Punktezahl: 6.0)

Lehrziele: Der Student soll grundlegende Kenntnisse über gesundheitliche und Unfallvorsorge in Gewerbe und Industrie, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsbereich erwerben und in der Lage sein, die wichtigsten Umweltsanierungsmaßnahmen durchzuführen. Er soll die Rechtsvorschriften über den Umweltschutz und die einschlägigen Kontrollen kennen.

  • L.1  Kombinierter Lehrgang über Unfallvorsorge mit technischen Mitteln
    Fachgebiete: I11X Gewerbliche mechanische Anlagen, H02X Umweltmedizintechnik, I15E Technische und Industriechemie
  • L.2  Kombinierter Lehrgang über Unfallvorsorge und Sicherheit am Arbeitsplatz
    Fachgebiete: F22C Arbeitsmedizin I15E, Technische und Industriechemie, I15C Chemieanlagen, F22C Arbeitsmedizin (Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz)
  • L.3  Kombinierter Lehrgang über Informatik und Verwaltung der Ergebnisse
    Fachgebiete: F01X Medizinstatistik, K05A Informationsverarbeitungssysteme
  • L.4  Geführtes Praktikum, in Labors oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit geeigneter Ausstattung durchzuführen. Teilweise ist das Praktikum bei Kontrollstellen der Abteilungen für Krankheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, gebietsübergreifenden Einrichtungen für Krankheitsvorsorge, zu errichtenden regionalen bzw. provinzialen oder Landes-Umweltagenturen (ARPA/APPA) oder ähnlichen Einrichtungen durchzuführen (1000 Stunden im gesamten Jahr).

TABELLE B
Praktischer Ausbildungsstandard und Praktikum

(1) Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende folgende Arbeitsgänge im Rahmen seiner Fachkompetenz eigenständig (im Sinne des Ministerialdekrets vom 17. Januar 1997), Nr. 58, aber unter ständiger Aufsicht eines Tutors, durchführen:

  • -  50 vorbereitende Arbeitsgänge für Analysen (Beschaffung und Vorbereitung von Proben), die Aufschluss über die Umweltsituation geben (Luft, Wasser, Boden),
  • -  50 Arbeitsgänge der Entnahme, der Aufbewahrung und des Transports von Lebensmittel- und biologischen Proben,
  • -  100 Analysen von Proben, die Aufschluss über die Umweltsituation geben (Luft, Wasser, Boden, flüssige und feste Abfälle), und zwar automatisch und manuell unter Einsatz verschiedener Laborgeräte,
  • -  100 chemische, physikalische und mikrobiologische Analysen von Lebensmittel- und biologischen Proben,
  • -  20 Kontrollen zur Überprüfung und Lokalisierung der kritischen Stellen oder Situationen bei der Herstellung, Ver- oder Bearbeitung, Vermarktung und Verwendung von Lebensmitteln,
  • -  50 Erhebungen und Bewertungen der mikroklimatischen und Wohlbefindensindizes in angrenzenden Arbeitsstätten,
  • -  100 Erhebungen und Analysen chemischer, physikalischer und biologischer Faktoren oder Verbindungen in Arbeitsstätten, und zwar gegebenenfalls auch in nicht angrenzenden,
  • -  100 Stellungnahmen zu folgenden Fragen: über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Lebensmittel; über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • -  Teilnahme an Ortsaugenscheinen und Kontrollen an Trinkwasserversorgungs- und -aufbereitungsanlagen sowie an Kläranlagen für häusliche und Industrieabwässer,
  • -  Teilnahme an Ortsaugenscheinen und Kontrollen an verschiedenen Arbeitsstätten in den Bereichen Industrie, Handwerk und Handel,
  • -  Teilnahme an Ortsaugenscheinen und Kontrollen an Produktionsstätten und in Handelsbetrieben im Lebensmittelbereich.
18)

Die Anlage 11 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. November 2000, Nr. 41.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionA Ordnung der Berufsbildung
ActionActionB Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1978, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 22. Dezember 1978, Nr. 28
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 1979, Nr. 36
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 1981, Nr. 8
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 21
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 1986, Nr. 22
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 1989, Nr. 5
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juni 1992, Nr. 22
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. März 1993, Nr. 8
ActionActionj) Landesgesetz vom 26. Oktober 1993, Nr. 18
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 47
ActionActionArt. 1 (Ziele, Organisation, Zulassungsvoraussetzungen)
ActionActionArt. 2 (Gestaltung des Unterrichts - Leistungsprüfung - Abschlußprüfung)
ActionActionArt. 3 (Tabellen: Ausbildungsordnung)
ActionActionArt. 4 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionLEHRGANG FÜR KRANKENPFLEGER
ActionActionLEHRGANG FÜR MEDIZINISCH-TECHNISCHE RADIOLOGIEASSISTENTEN
ActionActionLEHRGANG FÜR MEDIZINISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN
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ActionActionLEHRGANG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN
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ActionActionLEHRGANG FÜR ORTHOPÄDIETECHNIKER/IN
ActionActionLEHRGANG FÜR FUSSPFLEGER
ActionActionLEHRGANG FÜR TECHNIKER FÜR DIE VORBEUGUNG IM BEREICH UMWELT UND ARBEIT
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 1999, Nr. 37
ActionActionm) Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46 
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4 —
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