(1) Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Student folgende Arbeitsgänge im Rahmen seiner Fachkompetenz eigenständig (Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 665), aber unter der Aufsicht eines Orthopädietechnikers durchführen:
1. Analyse der ärztlichen Verschreibung,
2. Lesen und Erfassen der klinischen Befunde,
3. Entwerfen des Apparates,
4. Erhebung der Messungen durch den negativen Gipsabdruck,
5. Entwurf des positiven Modells,
6. Bau des Gerätes,
7. Anproben am Patienten,
8. Endfertigung, Anlegen, Übergabe und Einübung zum Gebrauch.
Im übrigen müssen während des Praktikums folgende Tätigkeiten ausgeübt werden: