Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Logopäden dauert drei Jahre und endet mit einer Abschlußprüfung, die gemäß Artikel 11/ter des in das Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, umgewandelten Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zur Berufsausübung befähigt und zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde/-in" berechtigt.
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 742, so auszubilden, daß sie in den Besitz der Kenntnisse und Kompetenzen gelangen, welche zur Ausübung der eigenen Tätigkeit in den Bereichen Vorbeugung und Rehabilitation der Sprachstörungen sowie Kommunikation im Entwicklungsalter erforderlich sind.