Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1996, Nr. 53.
(1) Das Land nimmt die Ämter der Gemeinden - jene ausgenommen, in welchen eine Außenstelle des Arbeitsamtes ihren Sitz hat - für die Entgegennahme der Meldungen über Beginn und Auflösung der Arbeitsverhältnisse in Anspruch, sowie für die Bestätigung der Umwandlung des Vollzeit - Arbeitsverhältnisses in ein solches mit Teilzeitbeschäftigung. 8)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 29. Juni 2001, Nr. 36.