(1) Wer Zimmer vermietet, muß den Gästen wenigstens ein vollständig ausgestattetes Badezimmer zur Verfügung stellen. Jede Wohnung muß mit einem vollständig eingerichteten Badezimmer ausgestattet sein.
(2) Ein vollständig eingerichtetes Badezimmer muß mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, Kalt- und Warmwasser, Badetuch und Handtuch ausgestattet sein. Ein Vorrat an Toilettenpapier muß jederzeit verfügbar sein.
(3) Die Mindesteinrichtung eines Schlafzimmers besteht aus einem Bett, einem Tisch, einem Schrank, einem Nachttisch, einer Lampe oder einer Nachttischlampe beliebiger Art, der normalen Beleuchtung und einem Abfalleimer; Schlafzimmer ohne Badezimmer müssen zusätzlich mit einem Waschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser und einem Spiegel mit Steckdose ausgestattet sein.
(4) Die Küche oder die Kochnische der Wohnungen muß wenigstens mit Küchenmöbeln, einem Herd, einem Spülbecken, einem Kühlschrank und einem Abfalleimer ausgestattet sein.
(5) Die Wohnungen müssen je nach Bettenzahl wenigstens mit einem Eßtisch, mit Stühlen, Geschirr, Kochtöpfen, Besteck sowie den üblichen Reinigungsutensilien ausgestattet sein.
(6) Die Schlafzimmer der Wohnungen müssen nicht mit Tisch, Waschbecken und Spiegel mit Steckdose ausgestattet sein.