In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 321)
Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.

Art. 1/ter (Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten)

(1)Landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, Urlaub auf dem Bauernhof anbieten und im Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber laut Artikel 8 Absatz 4 desselben Gesetzes eingetragen sind, dürfen das entsprechende Blumensymbol und die Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“ für die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebes befinden, verwenden, wenn die Einstufung nach den in den folgenden Absätzen enthaltenen Kriterien und Modalitäten vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck werden die landwirtschaftlichen Betriebe in fünf Kategorien eingestuft, die durch das im Anhang festgelegte Symbol mit einer bis fünf Blumen gekennzeichnet werden.

(2)  In den nach Absatz 1 eingestuften landwirtschaftlichen Betrieben dürfen sowohl Zimmer als auch Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden mit einem Punktesystem auf die Qualität ihrer Ausstattung hin überprüft. Als Grundlage für die Bewertung des Betriebes wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3)  Zur Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die auf der Grundlage eines detaillierten Kriterienkatalogs in Bezug auf die folgenden Qualitätsbereiche erreicht wird:

  1. Qualität des Bauernhofs,
  2. Qualität der Ausstattung,
  3. Servicequalität.

(4)  Der detaillierte Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der landwirtschaftlichen Betriebe laut Absatz 1 sowie die Mindestpunkteanzahl, welche jeweils in den drei Qualitätsbereichen für die Zuerkennung der Blumen erreicht werden muss, werden von der Direktorin oder vom Direktor der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung nach Anhörung der auf Landesebene repräsentativsten bäuerlichen Standesorganisation festgelegt. Das entsprechende Dekret wird auf der Webseite des Landes Südtirol bekanntgemacht.

(5)  Der Kategorie „eine Blume“ gehören jene Betriebe an, welche die Mindest-voraussetzungen für die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber besitzen.

(6)  Der Kategorie „zwei Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich zwei Blumen erreichen.

(7)  Der Kategorie „drei Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich drei Blumen erreichen, vorausgesetzt, dass sie in jedem Bereich mindestens zwei Blumen erreichen.

(8)  Der Kategorie „vier Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils mindestens vier Blumen erreichen und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. der Betrieb muss über eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens drei lager- und transportfähigen Produkten des Betriebes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, verfügen oder, als Alternative hierzu, ganzjährig das Frühstück mit mindestens vier hofeigenen Produkten anbieten. Hofeigene Produkte sind die Produkte mit den Merkmalen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, angegeben sind,
  2. ein Familienmitglied muss ganztägig den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür die Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen werden müssen.

(9)  Der Kategorie „fünf Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils fünf Blumen erreichen und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Schlafzimmer müssen mit Holzböden ausgestattet sein,
  2. den Gästen muss die Möglichkeit geboten werden, ganzjährig an der Lebens- und Arbeitswelt des landwirtschaftlichen Betriebes teilzuhaben,
  3. der Betrieb muss über eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens vier lager- und transportfähigen Produkten des Betriebes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, verfügen und ganzjährig das Frühstück mit mindestens sechs hofeigenen Produkten anbieten,
  4. ein Familienmitglied muss ganztägig den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür die Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen werden müssen.

(10)  Alle Gästezimmer und Ferienwohnungen der Kategorien „zwei Blumen“ bis „fünf Blumen“ müssen außerdem über ein eigenes beheizbares Badezimmer mit Dusche oder Badewanne und mit Toilette sowie ganztägig über fließendes Warmwasser verfügen.

(11)  Der Antrag auf Einstufung wird bei der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung eingereicht. Das Amt für ländliches Bauwesen stuft jeden einzelnen Betrieb aufgrund des detaillierten, mit den erhobenen Daten ausgefüllten Kriterienkatalogs ein. Die Landesregierung kann die Durchführung der Erhebungen in den landwirtschaftlichen Betrieben mit entsprechender Vereinbarung auch der auf Landesebene repräsentativsten bäuerlichen Standesorganisation übertragen.

(12)  Der Betrieb kann frühestens sechs Monate nach der letzten Einstufung eine Neueinstufung beantragen.

(13) Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe mit dem der jeweiligen Einstufungskategorie entsprechenden Blumensymbol. Nur Betriebe, die in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragen sind, dürfen die ihrer Einstufung entsprechende Beschilderung anbringen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole für die Beherbergungstätigkeit verwendet werden. 4)

4)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. August 1998, Nr. 24, ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 13, und durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2013, Nr. 26.
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