(1) Die Benennung und die Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Dekret, die Bestandteil desselben sind, enthalten.
(1/bis) Die Funktionsbereiche laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden in der Regel, bedarfsweise auch befristet, mit Dekret des Landeshauptmanns nach Anhörung der Kommission laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, geschaffen; im Dekret sind die Zuständigkeiten der Bereiche sowie, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen, die dem Bereichsverantwortlichen zuerkannte wirtschaftliche Behandlung angeführt. 2)
(1/ter) In Erwartung der laut Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, innerhalb des Jahres 2015 abzuschließenden Neuordnung der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung, bleiben die in diesem Bereiche bestehenden Führungsaufträge aufrecht, um die notwendige Kontinuität der entsprechenden Dienste zu gewährleisten. 3)
(2) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 4. August 1995, Nr. 35, mit Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1996, Nr. 16, geändert, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.