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In vigore al: 21/11/2014

n) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 1995, Nr. 571)
Verordnung über die Teilzeitarbeit für das Landespersonal

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Teilzeitarbeit für das Landespersonal, die unter Berücksichtigung der vom Gesetz vom 29. Dezember 1988, Nr. 554, in geltender Fassung, ableitbaren allgemeinen Grundsätze erlassen wird.2)

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. März 1998, Nr. 8.

[Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Teilzeitarbeit:

  1. ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten,
  2. ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfundsiebzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten.

(2) Bei den schulischen Diensten gilt als Teilzeitarbeit ein Dienstverhältnis, bei dem die Anzahl an Unterrichtsstunden oder Arbeitsstunden wenigstens dreißig Prozent des Höchstausmaßes der Arbeitszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal ausmacht. Für das Personal im Sonderstellenplan des Personals der Schulverwaltung gilt Absatz 1.

(3) Die Arbeitszeit der Teilzeitkräfte wird einheitlich auf die volle Stunde auf- oder abgerundet.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

Art. 3 (Teilzeitstellen)

(1) Dreißig Prozent der Stellen der Abteilungen des Landes und der diesen gleichgestellten Organisationseinheiten sowie fünfzig Prozent der Stellen der Schuldirektionen können, auf Antrag der Abteilung, in Teilzeitstellen von fünfzig oder fünfundsiebzig Prozent gemäß Artikel 2 Absatz 1 umgewandelt werden. Restteile einer Stelle werden aufgerundet. Die Umwandlung der Stellen kann auch gleichzeitig mit der Annahme des Teilzeitgesuches im Sinne vom Artikel 4 Absatz 2 erfolgen.

(2) Der Prozentsatz der Teilzeitstellen kann aufgrund eines begründeten Antrages der Abteilung von der Landesregierung erhöht oder eingeschränkt werden.

(3) Auf Antrag der Abteilung können Teilzeitstellen von fünfzig oder von fünfundsiebzig Prozent sowie deren Resteinheiten zu Vollzeitstellen oder Teilzeitstellen zusammengelegt werden, und zwar auch für Berufsbilder verschiedener Funktionsebenen.

(4) Für die mit der Schultätigkeit verbundenen Hilfs- und Reinigungsdienste, inbegriffen die Dienste zur Nutzung der Strukturen für außerschulische Tätigkeiten, werden die Stellen, die durch Teilzeitkräfte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 besetzt werden können, aufgrund des von der Landesregierung festgelegten Kontingents bestimmt.

[Art. 4 (Einreichung der Gesuche und Gewährung der Teilzeitarbeit)

(1) Die Gesuche um Teilzeitarbeit sind jährlich innerhalb des Monates August gemeinsam mit dem positiven Gutachten des Direktors der betroffenen Abteilung bei der Personalabteilung einzureichen. Als termingerecht eingereicht gelten die Gesuche, die bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. August einlangen oder innerhalb desselben Tages mittels eingeschriebenen Brief aufgegeben werden. In letzterem Falle gilt als verbindliches Datum der Stempel des Annahmeamtes der Post.

(2) Die Gesuche um Teilzeitarbeit werden, falls sie vom vorgesetzten Abteilungsdirektor befürwortet werden, im Rahmen der bei der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehenden Teilzeitstellen mit Wirkung ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angenommen. Wird ein Gesuch vom Abteilungsdirektor nicht befürwortet, so kann er sich der beantragten Versetzung des Bediensteten in eine andere Abteilung nicht widersetzen.

(3) Stehen in einer Abteilung genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, so ist für die Gewährung der Teilzeitarbeit keiner der in der Anlage 1 angegebenen Gründe erforderlich.

(4) Stehen in der Abteilung, der der Betroffene angehört, nicht genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, wird das Gesuch nur dann berücksichtigt, wenn wenigstens einer der in der Anlage 1 genannten Gründe vorliegt. In diesem Falle wird zwischen den Teilzeitbediensteten und jenen Bediensteten in der Abteilung, die um Teilzeitarbeit ansuchen, eine eigene Rangordnung aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage 1 erstellt. Die Rangordnung kommt ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres zur Anwendung.

(5) Beschränkt auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner des nachfolgenden Jahres können Gesuche um Teilzeitarbeit, im Falle eines positiven Gutachtens des zuständigen Vorgesetzten und der Verfügbarkeit von Stellen, auch provisorisch berücksichtigt werden.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 5 (Dauer der Teilzeitarbeit)

(1) Die Teilzeitarbeit dauert in der Regel ein Jahr und zwar mit Wirkung ab 1. Jänner. Sie erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, außer es kommt Artikel 4 Absatz 4 zur Anwendung.

(2) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch nur aus begründeten dienstlichen Erfordernissen innerhalb des Monats Oktober gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, immer vorausgesetzt, daß freie Stellen verfügbar sind und der Bedarf der Besetzung gegeben ist.

(3) Liegen schwere und unvorhersehbare persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird den Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen.

(4) Bei Teilzeitarbeit zu fünfzig Prozent kann das betroffene Personal, dem die Verwaltung im Falle der Kündigung der Teilzeitarbeit nicht eine Vollzeitstelle anbietet, aus plausiblen, persönlichen Gründen ermächtigt werden, ein privates oder öffentliches Arbeitsverhältnis einzugehen. Dieses darf sich auf die dienstlichen Erfordernisse nicht nachteilig auswirken und muß mit den institutionellen Aufgaben der eigenen Verwaltung vereinbar sein. Die Möglichkeit einer zweiten Beschäftigung fällt weg, falls die Verwaltung eine Vollzeitstelle anbietet.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 6 (Von der Teilzeitarbeit ausgeschlossene Personalkategorien)

(1) Folgende Personalkategorien sind von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen:

  1. das Personal mit einem Führungsauftrag, inbegriffen die Direktoren der Berufsschulen und der Kindergärten, die persönlichen Referenten sowie die Mitglieder der Prüfstelle;
  2. die Hauswarte und die Schuldiener mit Hauswartaufgaben, die eine Dienstwohnung zur Verfügung haben;
  3. das Personal mit Koordinierungsauftrag, und zwar beschränkt auf die Teilzeitarbeit zu fünfzig Prozent. Teilzeitarbeit zu fünfundsiebzig Prozent kann nur dann gewährt und beansprucht werden, wenn einer der in den Buchstaben a), b) und c) der Anlage 1 genannten Gründe vorliegt und die Teilzeitarbeit den Koordinierungsdienst ermöglicht.]3)
3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 7 (Einteilung der Arbeitszeit)

(1) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal oder vertikal verteilt.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 8 (Auswirkungen der Teilzeitarbeit)

(1) Die Teilzeitbediensteten können nicht zur Leistung von bezahlten Überstunden ermächtigt werden.

(2) Die Teilzeitbediensteten haben Anrecht auf eine Periode ordentlichen Urlaubs im Verhältnis zur Teilzeitarbeit.

(3) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet. Bei der Zuteilung von Punkten für die Berufserfahrung wird die Teilzeitarbeit im Verhältnis berechnet.

(4) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingt keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.

(5) Die Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entlohnt.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

Art. 9 (Sonderbestimmungen für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal)

(1) Das Gesuch des unterrichtenden und diesem gleichgestellten Planstellenpersonals um Teilzeitarbeit ist innerhalb Februar vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einzureichen. Für das außerplanmäßige Personal ist das entsprechende Gesuch innerhalb des vorgesehenen Termins für die Einreihung in die Rangordnungen für die Verleihung der Jahresaufträge einzureichen.

(2) Der vorgesetzte Direktor überprüft das Gesuch unter Berücksichtigung der wöchentlichen Stundenverpflichtung für das einzelne Unterrichtsfach oder die Fächergruppierung und des zur Verfügung stehenden Ersatzpersonals und übermittelt es, im Falle einer posititven Begutachtung, über die eigene Abteilung an die Personalabteilung.

(3) Im Falle von mehreren Gesuchen für die gleiche Stelle wird für jede Schuldirektion und jedes Unterrichtsfach eine eigene Rangordnung aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage 1 erstellt. Die im Artikel 3 vorgesehene Stellenbeschränkung gilt nicht.

(4) Die Teilzeitarbeit kann während des Schuljahres nicht geändert werden, außer es treten entsprechende dienstliche Erfordernisse auf; diese Änderung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn das betroffene Personal damit einverstanden und kein entsprechendes Ersatzpersonal im Dienst ist. Die Teilzeitarbeit wird stillschweigend von Schuljahr zu Schuljahr verlängert, sofern von seiten des Personals innerhalb Februar oder von seiten der Verwaltung innerhalb Juni keine Kündigung erfolgt.

(5) Das Mindestausmaß an Unterrichtsstunden darf bei Teilzeitarbeit nicht unter dreißig Prozent der wöchentlichen Höchststundenverpflichtung liegen, wobei die Grundsätze der Funktionalität der Dienste, der Untrennbarkeit der einzelnen Unterrichtsfächer oder bestimmter Fächergruppierungen zu berücksichtigen sind.

(6) Die Verpflichtung zur Mitwirkung in den Kollegialorganen sowie zum Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungskursen gilt im selben Ausmaß wie für das Personal mit Vollzeitarbeit.

[Art. 10 (Sonderbestimmungen für das Kindergartenpersonal)

(1) Die Landesregierung kann an den Kindergärten die versuchsweise Einführung der Teilzeitarbeit vorsehen, wobei sie auch die entsprechenden Modalitäten, die entsprechende Arbeitszeit und das für die Teilzeit zulässige Personalkontingent bestimmt.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 11 (Besetzung der Teilzeitstellen durch die Neuaufnahme von Personal)

(1) Die nicht durch im Dienst stehendes Personal besetzten Teilzeitstellen können mit neu aufgenommenem Personal besetzt werden.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 12 (Übergangsbestimmungen für die im Dienst stehenden Teilzeitbediensteten)

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst stehenden Teilzeitbediensteten haben die Möglichkeit, innerhalb von vierzig Tagen ab diesem Datum für die Teilzeitarbeit von fünfundsiebzig Prozent oder für die Vollzeit zu optieren.

(2) Die Gesuche laut Absatz 1 werden aufgrund des positiven Gutachtens gemäß Artikel 2 Absatz 1 und im Rahmen der verfügbaren Stellen angenommen. Das im Dienst stehende Ersatzpersonal hat Anspruch auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, falls Absatz 4 nicht zur Anwendung kommt und der Ersatzauftrag nicht befristet ist.

(3) Die Planstellen der Teilzeitbediensteten, die nicht für ein Arbeitsverhältnis gemäß Absatz 1 optieren, werden von Amts wegen in Teilzeitstellen von fünfzig Prozent umgewandelt.

(4) Das Dienstverhältnis des bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Dienst stehenden Ersatzpersonals wird gleichzeitig mit der Anwendung von Absatz 3 in ein provisorisches Arbeitsverhältnis umgewandelt, das mit 31. Dezember 1996 endet.]3)

3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

[Art. 13 (Reduzierter Wartestand für Bedienstete mit Kindern)

(1) Bei Beanspruchung des Wartestandes laut Artikel 24 Absatz 5 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, findet der vorhergehende Artikel 3, was die Umwandlung der Stelle in eine Teilzeitstelle anbelangt, nicht Anwendung.

(2) Absatz 1 wird auch auf die seit Inkrafttreten dieser Verordnung gewährten reduzierten Wartestände angewandt, indem das jeweilige Dienstverhältnis in Vollzeitarbeit umgewandelt wird, sofern die Teilzeit während des Wartestandes begonnen wurde und diese Umwandlung derzeit zu keiner Erhöhung der Stellenanzahl führt.]4)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

4)

Art. 13 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 26. August 1997, Nr. 28. Siehe nun Art. 28, Absatz 1, Buchstabe b), des Kollektivvertrages 24. November 2009.

[Anlage 1
Bewertungskriterien für die Erstellung der Rangordnung gemäß Artikel 4 Absatz 4

  1. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: Punkte
  2. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren:Punkte
  3. für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten laut Buchstabe a) und b): Punkte
  4. bei nachgewiesenem schlechtem Gesundheitszustand oder Invalidität des Bediensteten, die eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich machen:Punkte
  5. für Bedienstete ab dem 55. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 30 Jahren: Punkte
  6. für Bedienstete ab dem 60. Lebensalter oder mit einem Dienstalter von wenigstens 35 Jahren: Punkte]3)
3)

Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.

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