Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1995, Nr. 57.
(1) Die Landeskommission laut Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1995, Nr. 203, ist wie folgt zusammengesetzt:
(2) Die Aufgaben des Sekretärs werden von einem Beamten des Amtes für audiovisuelle Medien wahrgenommen.
(1) Die Kommission überprüft die deutschsprachigen Filme in Originalsprache im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 61.
(2) Die Anträge um Überprüfung von Filmen in deutscher Sprache sind mit der Zahlungsbescheinigung der Gebühr gemäß Artikel 5 des D.P.R. vom 11. November 1963, Nr. 2029, beim Amt für audiovisuelle Medien einzureichen.
(1) Die deutschsprachigen Filme, die in italienischer Fassung bereits im Sinne der geltenden Bestimmungen überprüft wurden, können mit den für die italienische Fassung vorgesehenen Beschränkungen unmittelbar und ohne weitere Veranlassung öffentlich vorgeführt werden; die deutschsprachigen Filme, die nicht im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen geprüft wurden, können mit den Beschränkungen des Herkunftslandes aus dem deutschen Kulturraum öffentlich vorgeführt werden, sofern dem Amt für audiovisuelle Medien der Titel des Films, die Bezeichnung des Produktions- oder Verteilungsbetriebes sowie der Name des Regisseurs und die für die Vorführung im Herkunftsland vorgesehenen Beschränkungen mitgeteilt wurde. Die besagte Mitteilung erfolgt im Sinne und mit der Wirkung von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Regelfall innerhalb von 5 Tagen vor der Vorführung.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.