(1) Schutzzonen sind gemäß Artikel 9 des Landesgesetze
s vom 29. Juni 1989, Nr. 1, von der Landesregierung festgelegte Landesteile, die aufgrund ihrer Lage und aufgrund ihrer besonderen orografischen Beschaffenheit die Reinzucht von Bienen gewährleisten können.
(1)In den Schutzzonen werden nach vorheriger Ermächtigung des für Viehzucht zuständigen Amtes bei der Abteilung Landwirtschaft, eine oder mehrere Belegstellen errichtet und anerkannt, um die Begattung reinrassiger Bienenköniginnen sicherzustellen.
(2) Dazu müssen die Interessenten beim für Viehzucht zuständigen Amt bei der Abteilung Landwirtschaft einen entsprechenden Antrag stellen, versehen mit einer topografischen Karte im Maßstab 1:25.000, auf der die genaue Lage der Belegstellen eingetragen ist. Ebenso müssen mögliche Wanderbienenstände eingezeichnet sein, welche mindestens 10 Kilometer von den oben genannten Ständen entfernt sein müssen. 2)
(1) In den Schutzzonen dürfen sich nur Bienenvölker (Drohnenvölker) mit Bienenköniginnen befinden, die von gekörten Zuchtmüttern abstammen.
(2) Zur Belegstelle sind nur Begattungsvölkchen ohne Drohnen zugelassen; es muß ein Gesundheitszeugnis vorliegen, das bestätigt, daß sie frei von Brut- und Bienenkrankheiten sind.
(1) Die Anerkennung einer Belegstelle kann bei Nichteinhaltung der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.