(1) Das Ökonomat, die Zentral- und Außenämter der Landesverwaltung soweit auf Grund im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, einschlägig zuständig die Berufsschulen, sowie die Kindergartendirektionen können die Verfahren für den Erwerb folgender Waren und Leistungen in Regie durchzuführen:
- Ankauf von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen einschließlich Sonderdrucke und Abonnements für Zeitschriften und bei Presseagenturen, sowie Binden von Veröffentlichungen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 50.000,00 Euro;
- Ausgaben fürs Zeremoniell, Repräsentationsspesen, Beileidsbekundungen, von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehene Kundmachungen;
- Beförderung, Fracht, Spedition, Verpackung, Lagerung, Trägerarbeit und diesbezügliche Ausstattung, Post-, Telefon- und Telegrammgebühren über einen Betrag, abzüglich MwSTt, bis zu 100.000,00 Euro;
- Dienst- und Arbeitskleidung für die in der einschlägigen Verordnung angeführten Personalkategorien über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 30.000,00 Euro;
- Reinigung, Entwesung, Entsorgung von Sondermüll und ähnliche Dienste, Bewachung, Beleuchtung, Beheizen von Landesgebäuden, sowie die Lieferung von Gas, Wasser und Strom, einschließlich der jeweiligen Anschlussgebühren über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 100.000,00 Euro;
- Ankauf und Reparatur von Möbeln, Fotokopiergeräten, Klimaanlagen, Diebstahlsicherungsvorrichtungen und ähnlichen Gerätschaften, Maschinen, Material und Geräten für Büros, Druckerei-, Vervielfältigungs-, Film- und Fotografiebedarf, Anfertigung von Drucken und Mikrofilmen, Ankauf und Wartung von Fernsprech-, Fernseh- und Tonverstärkeranlagen, Kanzleibedarf und Wertzeichen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 90.000,00 Euro;
- Ausgaben für den Betrieb der technischen oder wissenschaftlichen Labors oder Forschungslabors über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 70.000,00 Euro;
- Reparatur, Wartung, Miete und Unterstellen von Kraftfahrzeugen, Ankauf von Treib- und Schmierstoffen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 50.000,00 Euro;
- Lebensmittel, Geschirr, Küchengeräte, sonstige Geräte und allfällige Ausgaben für Heime und Schulen, inklusive der Kindergärten und der Berufsbildungskurse, Weiterbildungskurse für das Personal, Ausgaben für Pflichtversicherungen, Lebensmittelvorräte für die Schulausspeisungen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 100.000,00 Euro;
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorgänge in Regie kann folgendermaßen erfolgen:
- in Eigenregie,
- durch treuhänderischen Akkordauftrag.
(3) In Eigenregie werden die Leistungen und Waren erbracht, für die es keines Eingreifens eines Unternehmers bedarf. Sie werden mit verwaltungseigenen oder mit eigens hierfür gemieteten Mitteln von verwaltungsinternem Personal unter der Leitung des Direktors der in Absatz 1 genannten Strukturen geschaffen. Der Direktor sorgt außerdem für den Ankauf des Materials sowie für das Mieten der zur Verwirklichung der Vorhaben nötigen Mittel.
(4) Mittels treuhänderischem Akkordauftrag erfolgen jene Vorhaben, für die eine freihändige Beauftragung an verwaltungsexterne Unternehmen oder natürliche Personen erforderlich beziehungsweise zweckmäßig ist.
(5) Für die Vorgänge in Regie sind die Verfahren laut Artikel 3 und 5 anzuwenden.
(6) Außer im Falle von staatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3, werden die Zahlungen binnen dreißig Tagen ab Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung veranlasst oder nach Erhalt der Rechnung, falls diese später einlangt. Die Ausgabenzweckbindung fällt mit der Flüssigmachung zusammen. 13)
(7) Die Leiter der Ämter, der Berufsschulen und der Kindergartendirektionen laut Absatz 1 können Ausgaben in Regie im Rahmen der Beträge verfügen, die ihnen von den zuständigen Abteilungsdirektoren bereitgestellt wurden, sofern sie nicht durch Gesetz oder Verordnung hierzu ermächtigt sind.14)