(1) Die Kassadienste, die vom Ökonomat und von den anderen zentralen Ämtern und Außenstellen aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeit laut Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in Regie durchgeführt werden können, betreffen:
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) eingetriebenen Beträge werden aufgrund von Inkassoaufträgen der Abteilung Finanzen und Haushalt an die Landeskasse eingezahlt und auf die einzelnen Einnahmekapitel des Landeshaushaltes gebucht.20)