(1) Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise, die Grenzen und Verfahren für die Durchführung in Regie von Lieferungen und Dienstleistungen, sowie die Modalitäten zur Durchführung der freihändigen Vergaben. Es führt somit Artikel 6 Absätze 15, 16, 17, 20 und 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen durch.
(2) Die Lieferungen und Dienstleistungen dürfen nicht künstlich in mehrere Lose unterteilt werden, um diese Maßnahme zur Anwendung zu bringen.3)