Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Bei Streiks, die weniger als einen ganzen Arbeitstag andauern, werden die Gehaltsabzüge auf die effektive Dauer des Streiks beschränkt. In diesem Falle entspricht der Abzug für jede Arbeitsstunde dem Stundenanteil aller zustehenden Bezüge.
(2) Bei Kurzstreiks, bei denen sich die Unterbrechung des Dienstes über die Dauer des Streiks hinaus auswirkt, erfolgt der Gehaltsabzug für den gesamten Tag; in diesem Zusammenhang müssen jedoch die Gewerkschaftsorganisationen angehört werden.
(3) Für das unterrichtende Personal der Berufsschulen und der bäuerlichen Berufsertüchtigung erhöht sich der Gehaltsabzug laut Absatz 1 für den theoretischen Unterricht um den Koeffizienten 1,9 und für den praktischen Unterricht um den Koeffizienten 1,46.