Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Bei den in Artikel 6 vorgesehenen Diensten sind Streiks, die nicht den ganzen Arbeitstag andauern, nur dann zugelassen, wenn der Streikbeginn oder das Streikende mit dem Beginn oder dem Ende der regulären Dienstzeit zusammenfällt.