Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1995, Nr. 2.
(1) Die Beitragsansuchen müssen vor Durchführung der Initiative beziehungsweise vor Beginn der Jahrestätigkeit eingereicht werden.
(2) Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung der Beiträge und Beihilfen sind nach den in Artikel 3 festgelegten Kriterien die Qualität, die Eignung in Hinsicht auf die gesetzten Ziele und die Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zu berücksichtigen.