Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Für die Ausbildung zum Langlaufskilehrer sind praktische, didaktische und theoretische Kurse vorgesehen, welche die Fächer, Lehrstoffe und Übungen zum Inhalt haben, die Gegenstand der Prüfungen sind.
(2) Der praktische Kurs zum Erlernen und zur Vervollständigung der Skitechnik umfaßt folgende Einheiten:
(3) Der didaktische Kurs umfaßt die Lehrtätigkeit im Gelände.
(4) Der theoretische Kurs umfaßt: