Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Für die Ausbildung zum Alpinskilehrer sind praktische, didaktische und theoretische Aufstiegskurse vorgesehen, zu denen die Skischulassistenten zugelassen sind, und haben die Fächer, Lehrstoffe und Übungen zum Inhalt, die Gegenstand der Prüfungen sind.
(2) Der praktische Kurs umfaßt folgende Einheiten zum Erlernen und zur Vervollständigung der Skitechnik:
(3) Der didaktische Kurs umfaßt das Studium zur Vertiefung der Kenntnisse über den Skilehrplan, sowie über die Lehrtätigkeit.
(4) Der theoretische Kurs umfaßt folgende Einheiten: