(1) Im Falle, daß die Kurse nicht direkt vom Land organisiert und durchgeführt werden, sind die Gesuche um Zulassung an die Landesberufskammer der Skilehrer zu richten. Werden die Kurse und Lehrgänge hingegen von anderen Organisationen oder Vereinigungen durchgeführt, so leitet die Landesberufskammer das Teilnehmerverzeichnis an diese weiter. Dem Direktor des für die Fremdenverkehrsberufe zuständigen Landesamtes obliegt es, mit schriftlichem Bescheid für jene, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Ablehnung der Zulassung auszusprechen. Nach ordnungsgemäßen Kursabschluß sind die Kandidaten von Amts wegen zur jeweiligen Prüfung zugelassen.
(2) Die Gesuche um Zulassung zu den Prüfungen von Kandidaten, die den Kurs nicht unmittelbar davor besucht haben, sind an das für die Fremdenverkehrsberufe zuständige Landesamt zu richten. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, so hat der Amtsdirektor mit schriftlichem Bescheid die Ablehnung der Zulassung auszusprechen.
(3) Gegen die ablehnenden Bescheide gemäß den Absätzen 1 und 2 ist Beschwerde an die Landesregierung zulässig.