In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 1993, Nr. 241)
Durchführungsverordnung zu Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, Kriterien für die Abgrenzung strukturschwacher Gebiete

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1993, Nr. 52.

Art. 2

(1) Bei der Ausweisung der Zonen für touristische Einrichtungen sind folgende Kriterien zu beachten:

  • a)  die Zonen müssen an das bestehende Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsnetz angeschlossen werden,
  • b)  die Baumassendichte der Zonen darf nicht höher als 1.2 Kubikmeter pro Quadratmeter sein,
  • c)  die Zonen müssen ein solches Ausmaß haben, daß Beherbergungsbetriebe mit mindestens dreißig Gästebetten errichtet werden können, wenn es sich um Garnis oder Pensionen handelt, und mit mindestens sechzig Gästebetten, wenn es sich um andere Beherbergungsbetriebe handelt.

(2) Vor der Ausweisung von neuen Zonen muß der Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe der Vorrang gegeben werden.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.