In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 1993, Nr. 241)
Durchführungsverordnung zu Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, Kriterien für die Abgrenzung strukturschwacher Gebiete

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1993, Nr. 52.

Art. 1

(1) Als strukturschwach sind Gebiete einzustufen, die einen Entwicklungsnachholbedarf haben, weil die gegenwärtige Wirtschaftsstruktur keine ausreichenden Voraussetzungen bietet, um Lebensverhältnisse zu ermöglichen, die dem landesweiten Durchschnitt entsprechen.

(2) Für die Festsetzung der strukturschwachen Gebiete im Sinne von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 212), gelten - in Erwartung der im Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan vorzusehenden Maßnahmen - folgende Kriterien:

  • a)  Schwächung der Bevölkerungsstruktur durch starke Abwanderung,
  • b)  Mangel an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen,
  • c)  großer Anteil an überalterten und sanierungsbedürftigen Wohnungen,
  • d)  schwache Ausstattung der gastgewerblichen Betriebe beziehungsweise schwache Auslastung derselben,
  • e)  abgelegene Randlage,
  • f)  extreme Höhenlage,
  • g)  nachteilige Verkehrslage,
  • h)  geringe Anzahl von Gästebetten.

(3) Aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien wird die Rangordnung erstellt, wobei höchstens dreißig Prozent der Gemeinden des Landes als strukturschwach erklärt werden dürfen.

(4) Als strukturschwach im Sinne von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 212), gelten jene Gemeinden des Oberen Vinschgaus, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Zieles laut Artikel 1 Buchstabe b Ziffer 5 der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 2052 vom 24. Juni 1988 einen Zuschuß erhalten (LEADER- Programm).

2)

Siehe Art. 23 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 21:

Art. 23