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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den den Einbau und Betrieb von Heizanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, und schließlich durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24, so geändert.

Art. 9 (Heiz- und Dieselöl)

(1) Die Verfahrensbestimmungen laut dieser Durchführungsverordnung gelten für Heizöllager mit einem Gesamtfassungsvermögen über 5 m³. Bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5 m³ besteht weiterhin die Pflicht, der zuständigen Gemeinde die Übereinstimmungserklärungen laut Artikel 4 des Gesetzes vorzulegen.

(2) Die Verfahrensbestimmungen laut dieser Durchführungsverordnung gelten außerdem für ortsfeste Tankstellen und entfernbare Behälter/Verteiler von Dieselöl über 5 m³ Gesamtfassungsvermögen. Bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5 m³ besteht weiterhin die Pflicht, der zuständigen Gemeinde die Übereinstimmungserklärungen laut Artikel 4 des Gesetzes vorzulegen. 11)

11)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.