(1) Die Verfahrensbestimmungen laut dieser Durchführungsverordnung gelten für Heizöllager mit einem Gesamtfassungsvermögen über 5 m³. Bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5 m³ besteht weiterhin die Pflicht, der zuständigen Gemeinde die Übereinstimmungserklärungen laut Artikel 4 des Gesetzes vorzulegen.
(2) Die Verfahrensbestimmungen laut dieser Durchführungsverordnung gelten außerdem für ortsfeste Tankstellen und entfernbare Behälter/Verteiler von Dieselöl über 5 m³ Gesamtfassungsvermögen. Bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5 m³ besteht weiterhin die Pflicht, der zuständigen Gemeinde die Übereinstimmungserklärungen laut Artikel 4 des Gesetzes vorzulegen. 11)