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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den den Einbau und Betrieb von Heizanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, und schließlich durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24, so geändert.

Art. 6 (Heizanlagenplan)

(1) Der Heizanlagenplan muss die Bestimmungen über Anlagensicherheit, Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Energieeinsparung berücksichtigen. Der technische Bericht für Warmwasserheizanalgen mit einer Tempertur unter 100° Celsius muss nach den Vorlagen laut Anhang C verfasst werden. 8)

(2) Außer dem technischen Bericht muß der Plan die Zeichnungen bezüglich der baulichen und der anlagentechnischen Eigenschaften beinhalten.

(3) Der Plan für die Heizungsanlage muß bei der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung hinterlegt werden.

(4) Für Warmluft- und Strahlungsheizanlagen wird kein Muster für den technischen Bericht vorgegeben, da ihre Bau- und Funktionsweise ein sehr weites Spektrum umfaßt. Allerdings ist auch für diese Heizanlagen ein Plan in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde zu hinterlegen.

(5) Falls vom Amt für Druckanlagen und Brandverhütung der Plan zur Heizungsanlage angefordert werden sollte, übermittelt die Gemeindeverwaltung beide Ausfertigungen dem Amt, sobald diese bei der Gemeinde aufliegen. Nach Überprüfung des Plans durch das Landesamt wird eine Ausfertigung an die Gemeinde und die andere an den Bauherrn zurückgeschickt.

(6) Falls das Amt für Druckanlagen und Brandverhütung keine Überprüfung des Plans durchzuführen wünscht, gibt die Gemeindeverwaltung dem Bauherrn eine Ausfertigung mit der Hinterlegungsbestätigung zurück.

(7) Der Einbau und die Instandhaltung von Heißwasserheizanlagen und Heizanlagen mit Wärmeträgeröl (Thermoöl) sind von den einschlägigen Bestimmungen des Staates geregelt; die Überwachung erfolgt durch die zuständigen staatlichen Behörden.

8)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31.