(1) Die Planungsunterlagen, das Abnahmeprotokoll, das Wartungsbuch bzw. Instandhaltungsbuch und die Übereinstimmungserklärung, welche in Hinsicht auf die Tätigkeiten, Gebäude und Anlagen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in der Folge "Gesetz" genannt, erforderlich sind, müssen dieser Durchführungsverordnung entsprechen.
(2) Das Landesamt für Brandverhütung übt auch den Sekretariatsdienst für die Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes aus. 3)