(1) Zur Eröffnung eines Heubades muß der gesetzliche Vertreter des betreffenden Betriebes dem Bürgermeister der örtlich zuständigen Gemeinde eine schriftliche Erklärung über seine Absicht zur Aufnahme der Tätigkeit mit folgenden Unterlagen zukommen lassen:
(2) Der Bürgermeister übermittelt eine Kopie der Erklärung laut Absatz 1 dem für öffentliche Hygiene und Gesundheit zuständigen Landesamt und eine weitere der Landesabteilung Landwirtschaft. Er überprüft zudem, ob die Voraussetzungen für die Tätigkeit gegeben sind.
(3) Ist für die Räume, die für Heubäder bestimmt sind, noch keine ärztliche Bestätigung über deren Eignung vorhanden, so beantragt der Bürgermeister ein entsprechendes Gutachten des Amtsarztes. Der Bürgermeister kann auch das Inspektorat für Landwirtschaft beauftragen, die Qualität des verwendeten Heus zu prüfen.
(4) Fehlen eine oder mehrere der in Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen, so teilt der Bürgermeister dies dem Betroffenen innerhalb von fünfzehn Tagen ab Übermittlung der Erklärung mit. Verstreichen die fünfzehn Tage ab Übermittlung der Erklärung ohne eine Mitteilung des Bürgermeisters, kann der Betroffene die Tätigkeit aufnehmen. Der Bürgermeister kann den Betrieb wieder einstellen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben sind.