In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juni 1992, Nr. 221)
Durchführungsverordnung über die Ausbildung zum medizinischen Fußpfleger/Podologen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Ziel der Ausbildung zum medizinischen Fußpfleger/Podologen ist es, Kenntnisse im Hygiene-, Sanitäts- und Sozialbereich zu vermitteln, um die hyperkeratosischen Veränderungen der Haut, die hypertrophischen, verwachsenen und eingewachsenen Nägel, die Fußwarzen und den schmerzenden Fuß zu behandeln.

Art. 2 (Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten)

(1) Die Sanitätseinheiten stellen der Schule für medizinische Fußpfleger/Podologen alle notwendigen Dienste und Einrichtungen für die Ausbildungstätigkeit zur Verfügung.

Art. 3 (Schulorgane)

(1) Mit der Leitung der Schule wird ein Arzt, vorrangsweise mit Fachausbildung in Orthopädie, beauftragt.

(2) Der Schulleiter wird von einem Lehrassistenten unterstützt, der das Praktikum koordiniert und die Leistungen der Teilnehmer bewertet.

(3) Als Lehrkräfte können folgende Personen beauftragt werden:

  • a)  Ärzte mit entsprechender Berufsbefähigung und Erfahrung im Unterrichtsfach;
  • b)  andere Fachkräfte mit besonderer Vorbereitung in den Unterrichtsfächern und den einschlägigen Techniken.

(4) Der Sekretär der Schule übt die Verwaltungstätigkeit aus und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Leitungsgremiums.

(5) Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus den Lehrkräften und dem Schulleiter als Vorsitzenden.

Art. 4 (Leitungsgremium)

(1) Das Leitungsgremium ist aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:

  • a)  dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,
  • b)  einem Vertreter des zuständigen Landesamtes,
  • c)  einem Vertreter der Einrichtung, dem eventuell die Führung der Schule anvertraut wird,
  • d)  dem Lehrassistenten.

(2) Das Leitungsgremium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um Informationen über den Verlauf der Ausbildung auszutauschen; die Sitzungen werden vom Schulleiter einberufen.

(3) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen mit beratender Stimme jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind.

(4) Das Leitungsgremium hat:

  • a)  die Lehrkräfte zu ernennen,
  • b)  festzulegen, wo und wie das Praktikum durchgeführt wird,
  • c)  die zwei Lehrkräfte der Kommission für die Diplomprüfung namhaft zu machen,
  • d)  Vorschläge organisatorisch-didaktischer Natur auszuarbeiten,
  • e)  Disziplinarmaßnahmen zu treffen, und zwar einschließlich des Ausschlusses der Schüler vom Schulbesuch,
  • f)  alle anderen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Planung, der Organisation und dem Unterricht zu ergreifen, die nicht in die Zuständigkeit des Schulleiters fallen.

(5) Die Entscheidungen des Leitungsgremiums werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen.

Art. 5 (Voraussetzung für den Schulbesuch)

(1) Die Schule für medizinische Fußpfleger/Podologen können im Sinne von Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, und des Ministerialdekretes 26. Jänner 1988, Nr. 30, besuchen, die:

  • a)  das zweite Schuljahr einer Oberschule positiv abgeschlossen haben,
  • b)  mindestens 16 Jahre alt sind,
  • c)  körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf auszuüben.

(2) Bewerber, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, werden bei der Zulassung bevorzugt.

(3) In der Ausschreibung des jeweiligen Kurses wird festgelegt, welche Unterlagen dem Ansuchen um Zulassung zum Kurs beizulegen sind.

Art. 6 (Kriterien für die Auswahl der Bewerber)

(1) Die Landesregierung legt die Mindest- und die Höchstzahl der Ausbildungsplätze fest.

(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die der Ausbildungsplätze, so erfolgt die Auswahl nach einer Rangordnung auf Grund von Vorzugstiteln und einer schriftlichen und mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Prüfung allein oder einer schriftlichen Prüfung allein.

(3) Die Bewertungspunkte sind wie folgt festgelegt:

  • a)  schriftliche oder mündliche Prüfung: wenn positiv bis zu 5 Punkte,
  • b)  Diplom eines Altenpflegers und Familienhelfers oder eines Schönheitspflegers: bis zu 3 Punkte,
  • c)  höherer Ausbildungsgrad im Vergleich zu dem, der für die Zulassung erforderlich ist: bis zu 3 Punkte,
  • d)  letzte Bewertung oder Beurteilung, die aus dem für die Zulassung erforderlichen Ausbildungsnachweis hervorgeht:
    • 1.  von 36 bis 41/60 oder genügend: 1 Punkt,
    • 2.  von 42 bis 47/60 oder gut: 2 Punkte,
    • 3.  von 48 bis 53/60 oder sehr gut: 3 Punkte,
    • 4.  von 54 bis 60/60 oder ausgezeichnet: 4 Punkte.

(4) Im Falle gleicher Bewertung in der Rangordnung wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.

Art. 7 (Lehrplan)

(1) Die Ausbildung zum Fußpfleger dauert drei Jahre und umfaßt insgesamt wenigstens 3000 Unterrichtsstunden, und zwar 2000 Stunden für den theoretischen Unterricht und 1000 Stunden für das Praktikum.

(2) Der Unterricht umfaßt folgende Fächer:

  • a)  Allgemeinbildung (Staatsbürgerkunde, Schriftverkehr).
  • b)  Italienisch oder Deutsch (nicht Unterrichtssprache),
  • c)  Englisch,
  • d)  Informatik,
  • e)  Leibeserziehung,
  • f)  Anatomisches Zeichnen,
  • g)  Sanitätsgesetzgebung und Berufsethik,
  • h)  Psychologie und Soziologie,
  • i)  Erste Hilfe,
  • j)  Anatomie,
  • k)  Physiologie,
  • l)  Sozialmedizin,
  • m)  Allgemeine Pathologie,
  • n)  Chirurgische Pathologie,
  • o)  Orthopädie und Traumatologie,
  • p)  Geriatrie,
  • q)  Pathologie des Fußes, Klinik und Therapie,
  • r)  Dermatologie,
  • s)  Biologie,
  • t)  Chemie,
  • u)  Mikrobiologie/Hygiene,
  • v)  Physik,
  • w)  Pharmakologie,
  • x)  Podologische Techniken,
  • y)  Schuhe und Orthesen,
  • z)  Physikalische Therapie.

(3) Das Praktikum umfaßt die in Absatz 2 angeführten Fächer.

Art. 8 (Pflicht zur Teilnahme am Unterricht)

(1) Die Teilnahme am theoretischen Unterricht und am Praktikum ist Pflicht.

Art. 9 (Abwesenheiten)

(1) Die Abwesenheiten dürfen nicht ein Drittel der gesamten Unterrichtsstunden überschreiten.

(2) Falls die Abwesenheiten mehr als ein Drittel der vorgesehenen Unterrichtsstunden betragen, muß der Schüler das Jahr wiederholen.

(3) Für etwaige Abwesenheiten muß der Schüler sofort eine schriftlich begründete Entschuldigung einreichen; bei Krankheit muß er dem Schulleiter ein ärztliches Zeugnis übermitteln.

(4) Wer dem Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.

Art. 10 (Wochenstundenplan)

(1) Der theoretische Unterricht und das Praktikum dürfen insgesamt nicht mehr als 37 Wochenstunden umfassen.

Art. 11 (Versicherungspflicht)

(1) Die Schüler werden gegen Arbeitsunfälle und gegen Schäden, die sie während des Schulbesuches, einschließlich Praktikum, Dritten zufügen, versichert.

Art. 12 (Überprüfung des Lernerfolgs)

(1) Jede Lehrkraft führt ein Tagebuch, in dem sie das Programm jeder Unterrichtsstunde beschreibt.

(2) Die Lehrkraft stellt regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Schüler fest.

(3) Die Bewertung der Prüfungen erfolgt in Zehnteln.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in das Tagebuch eingetragen; es ist bei der Notenabschlußkonferenz zu berücksichtigen.

Art. 13 (Notenabschlußkonferenz)

(1) Am Ende des jeweiligen Schuljahres findet eine Notenabschlußkonferenz statt, bei der die Lehrerkonferenz den Erfolg der einzelnen Schüler bewertet.

(2) Jeder Schüler muß eine Bewertung von mindestens 6/10 in jedem Fach erreichen, um zum nächsten Schuljahr zugelassen zu werden.

Art. 14 (Nachprüfungen)

(1) Die Schüler, welche nicht mehr als drei ungenügende Leistungen erbracht haben, können in den entsprechenden Fächern eine Nachprüfung ablegen. Falls die Nachprüfung, auch nur in einem Fach, nicht bestanden wird, muß das Schuljahr wiederholt werden.

(2) Jeder Schüler darf nur einmal dasselbe Schuljahr wiederholen.

Art. 15 (Diplomprüfung)

(1) Das Richtziel der Diplomprüfung ist es, das theoretisch-praktische Können des Schülers festzustellen. Die Prüfung besteht aus der Besprechung eines praktischen Falles, der vorher schriftlich ausgearbeitet wurde.

(2) Die Diplomprüfung wird vor einer eigenen Kommission abgelegt, die mit Beschluß der Landesregierung ernannt wird; Mitglieder dieser Kommission sind:

  • a)  der Schulleiter als Präsident,
  • b)  ein Vertreter des Landes,
  • c)  der Lehrassistent,
  • d)  zwei in der Schule unterrichtende Lehrkräfte,

(3) Sekretär der Kommission ist der Schulsekretär.

Art. 16 (Abwesenheit bei der Diplomprüfung)

(1) Bei entschuldigter Abwesenheit eines Kandidaten bei der Diplomprüfung kann der Kandidat zu einer neuen Prüfungssession antreten.

(2) Das Datum der neuen Session wird vom Leitungsgremium festgelegt.

(3) Bei unentschuldigter Abwesenheit eines Kandidaten bei der Diplomprüfung kann der Kandidat zur Wiederholungsprüfung antreten.

(4) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden.

(5) Ist die Bewertung der Wiederholungsprüfung auch negativ, so muß der Schüler das letzte Kursjahr wiederholen.

Art. 17 (Bewertung der Diplomprüfung)

(1) Die Diplomprüfung wird in Fünfzigsteln bewertet.

(2) Im Diplom wird der Durchschnitt der Bewertungen der zwei Prüfungsteile - schriftliche Arbeit und Besprechung - angeführt.

Art. 18 (Diplom)

(1) Das Diplom wird vom Landesassessorat, das für die Berufsausbildung im Gesundheitswesen zuständig ist, ausgestellt und auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterschrieben.

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