Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Die Ausbildung zum Fußpfleger dauert drei Jahre und umfaßt insgesamt wenigstens 3000 Unterrichtsstunden, und zwar 2000 Stunden für den theoretischen Unterricht und 1000 Stunden für das Praktikum.
(2) Der Unterricht umfaßt folgende Fächer:
(3) Das Praktikum umfaßt die in Absatz 2 angeführten Fächer.