Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Bei entschuldigter Abwesenheit eines Kandidaten bei der Diplomprüfung kann der Kandidat zu einer neuen Prüfungssession antreten.
(2) Das Datum der neuen Session wird vom Leitungsgremium festgelegt.
(3) Bei unentschuldigter Abwesenheit eines Kandidaten bei der Diplomprüfung kann der Kandidat zur Wiederholungsprüfung antreten.
(4) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden.
(5) Ist die Bewertung der Wiederholungsprüfung auch negativ, so muß der Schüler das letzte Kursjahr wiederholen.