Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Die Schulbibliothek hat einen laut Artikel 24 Absätze 6 und 7 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, ausgebildeten Bibliotheksleiter. Die Leiter von Schulbibliotheken müssen die vorgeschriebene Grundausbildung jedenfalls innerhalb eines Jahres nach der Ernennung erwerben.
(2) Dem Leiter der Schulbibliothek kann ein Fachausschuß zur Seite stehen, dessen Mitglieder vom Lehrerkollegium ernannt werden.