Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Eine Schulbibliothek muß folgende Mindestanforderungen erfüllen:
(2) Die Schulbibliothek muß weiters:
(3) In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bzw. nach der Errichtung einer neuen Schule wird von dem in Absatz 1 Buchstabe c) festgelegten Mindestbestand von Büchern abgesehen.
(4) Die Schulen bzw. die Schulstellen, deren Bibliotheken nicht die angeführten Mindestanforderungen erfüllen, können bei der Berechnung der Mindestzahl von Klassen gemäß Artikel 3, 5 und 7 des Schulbibliotheksgesetzes nicht berücksichtigt werden.