Kundgemacht im A.Bl. vom 6. August 1991, Nr. 34.
(1) Als Verrechnungszeitraum gilt der jeweilige Monat, wobei folgende Höchstwerte für Zeitguthaben bzw. Zeitschulden zulässig sind:
(2) Bei Überschreitung des oberen Höchstwertes (+8/+4/+6) wird der überschüssige Gleitzeitsaldo in Überstunden umgewandelt, sofern der betreffende Bedienstete präventiv ermächtigt wurde, Überstunden zu leisten und diese Ermächtigung von der zuständigen Stelle in das System eingegeben worden ist.
(3) Die Überschreitung des unteren Höchstwertes (-8/-4/-6) kommt einer unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst gleich. Der Vorgesetzte kann eine Gehaltskürzung im Sinne des Artikels 4, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, in die Wege leiten.